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§ 8. Die Kolonialverwaltung wird der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
auf ihren Antrag gemäß § 94 der Bergverordnung vom 8. August 1905 im Rahmen ihrer Berg-
werksgerechtsame Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien
der in § 1 der Bergverordnung bezeichneten Art erteilen, sofern dadurch nicht wohlerworbene Rechte
Dritter oder öffentliche Interessen verletzt werden. Der Umfang der Sonderberechtigung darf das
Zehnfache des gesetzlichen Höchstmaßes für ein Schürffeld nicht übersteigen.
An den von Beamten und Militärpersonen ohne Genehmigung des Reichskanzlers im
Bereiche der Gesellschaftsrechte gewonnenen Mineralien (§ 95 der Bergverordnung) erwirbt der
Landesfiskus das Eigentum unbeschadet der Ansprüche der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika auf Abgaben und eventuelle Gewinnbeteiligungen (§ 2).
§ 9. Die Kolonialverwaltung verpflichtet sich, von allen in den Geschäftsbereich der Berg-
verwaltung fallenden Angelegenheiten erheblicher Art, soweit sie die Bergberechtigung der Deutschen
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika betreffen, dieser Gesellschaft Kenntnis zu geben, insbesondere
von der Anzeige der Belegung eines Schürffeldes (§ 28 der Kaiserlichen Bergverordnung vom
8. August 1905), der UÜbertragung des Rechts am Schürffelde (§ 30 daselbst), dem Verzicht auf
das Recht am Schürffelde (§ 31), von der angezeigten Belegung eines Schürffeldes sowie von der
Übertragung oder der Aufgabe des Rechts am Schürffelde (§ 34), von der Umwandlung des Schürf-
feldes in ein Bergbaufeld (§8 37, 38, 44 bis 48), von der Zusammenlegung mehrerer Schürf-
felder in ein Bergbaufeld (§ 40), der Vermessung und Vermarkung eines Bergbaufeldes (§ 41),
der Begründung des Bergwerkseigentums (§ 45), der Grenzänderung, Teilung und Vereinigung
der Bergbaufelder (§ 50), von der Gestattung der Anlegung von Hilfsbauen (§ 53) oder der
Wasserbenutzung (§ 54), von der Entscheidung über die Mitgewinnung von Edelmineralien in ge-
meinen Bergbaufeldern (§ 55), von der Eröffnung des Betriebes (§ 58), über die Einrichtung der
Buchführung und die vom Bergwerksbetreiber zu führenden Nachweisungen (§ 59), über die Be-
stellung der Betriebsführer (§ 60), über Zuschlagsabgaben bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldes-
steuer oder Förderungsabgabe (§ 65), über die Anordnung der Beitreibung bei Säumigkeit in der
Abgabenzahlung (§ 66), von der Entscheidung über Wegnahme von Betriebsvorrichtungen nach Auf-
hebung des Bergwerkseigentums (§ 68), von der Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des
Bergwerkseigentums (§§ 69 f.), der Zwangsversteigerung (§ 72), dem Aufhebungsbeschlusse (§ 73),
dem Verzicht auf das Bergwerkseigentum (§ 74), dem Erlasse bergpolizeilicher Anordnungen
(§§ 87, 88) und Fundanzeigen (§ 89).
Das Weitere darüber, in welcher Form und in welchen Zeitabschnitten die vorstehenden
Anzeigen an die Gesellschaft zu erstatten sind, bleibt der besonderen Vereinbarung zwischen dem
Gouvernement und der Gesellschaftsvertretung im Schutzgebiet vorbehalten.
Die Gesellschaft wird auf eine tunlichste Vereinfachung bei Erstattung dieser Anzeigen hin-
wirken und den diesbezüglichen Wünschen des Gouvernements möglichst entgegenkommen.
Die für diese Anzeigen an den Fiskus von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika zu leistende Vergütung beschränkt sich auf die Auslagen für Porti und Kopialien.
§ 10. Eine von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vor dem 1. Oktober
1908 erteilte Schürferlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablaufe in Kraft. So lange ist auch die von der
Gesellschaft festgesetzte Schürfgebühr direkt an diese weiter zu entrichten.
" Ein auf Grund von solcher Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde bis zum 1. Ok-
tober 1908 angezeigter Fund gibt dem Schürfer das Recht, binnen einer vom Gonverneur zu be-
stimmenden Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe der Bergverordnung
vom 8. August 1905 abzustecken. Während dieser Frist dürfen von Dritten Schürffelder nur un-
beschadet dieses Rechts des Finders abgesteckt werden.
Ein vor dem 1. Oktober 1908 von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen und unterliegt auch
fernerhin den bisherigen Abgaben an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
§ 11. Der Fiskus ist, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, nicht be-
rechtigt, Schürffeldgebühren, Feldessteuern, Förderungsabgaben oder Gewinnbeteiligungen in dem
Gebiete der der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zustehenden Bergwerksgerechtsame für
sich zu beanspruchen. "
§ 12. Für die Entscheidung aller Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, welche sich aus
diesem Vertrage oder bei dessen Ausführung ergeben sollten, ist unter Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges ein im Schutzgebiete zu bildendes Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Dieses besteht