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stellten Richter nach Anordnung der Staatsregierung ihre Funktionen im ersten
Falle an dem neuen Gerichtssitze, im zweiten Falle bei einem andern Gerichte,
mit gleichem Range und Gehalte und unter vollstaͤndiger Entschaͤdigung fuͤr die
Kosten des Umzuges fortzusetzen.
Umzugskosten bei Versetzungen.
g. 24.
Im Falle einer ungesuchten Versetzung sind dem versetzten Diener die Um-
zugskosten mit billiger Beruͤcksichtigung des den Umstaͤnden nach vorhandenen
Beduͤrfnisses aus der zur Zahlung der Gehalte verbundenen Kasse dann und
insoweit zu verguͤten, wenn und inwieweit dieselben durch den Mehrbetrag der
mit der neuen Stelle verbundenen Besoldung in dem ersten Dienstjahre nicht
gedeckt werden; jedoch darf die Vergütung in keinem Falle uͤber ein Sechstheil
des neuen Jahreögehaltes betragen.
Stellung zur Disposition: Begründung.
. 26.
Unter Belassung des gesetzlichen Wartegeldes (§. 27) und ihres Ranges
können Staatsdiener ihrer Dienstverrichtungen enthoben, zur Disposition ge-
stellt werden:
a) wenn in Folge veränderter Staatseinrichtungen einzelne Stellen ent-
behrlich werden;
b) wenn ein Staatsdiener durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschlie-
ßende Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung seiner Dienst-
geschäfte fast gänzlich behindert worden und eine baldige Besserung nicht
zu hoffen ist, und
c) wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung des öffentlichen Dienstes
für angemessen erachtet wird.
Auf richterliche Beamte findet nur der Fall unter b Amwendung.
Fortsetzung: Verfahren und Entscheidung.
g. 26.
Die Stellung eines Dieners zur Disposition verfuͤgt das Ministerium,
welches hinsichtlich derjenigen Beamten, deren Anstellung auf landesfuͤrstlichem
Dekrete beruht, die Genehmigung des Landesfuͤrsten dazu einzuholen hat.
In dem Falle des F. 25 unter b hat der Vorgesetzte des Dieners, unter
Zugrundelegung eines motivirten Gutachtens des Physikus und nach Befinden
des Hausarztes, sowie unter Umständen des Gutachtens anderer geeigneter Sach-