Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G  571  20

Die  Kolonialgesellschaft  hat  sich  dem  Kolonialamt  gegenüber  zur  Uberlassung  eines  Auspruchs
auf  Abgaben  bereit  erklärt,  nachdem  der  Herr  Staatssekretär  die  Erklärung  abgegeben  hat,  daß  er  in
Aussicht  genommen  habe,  den  gegenwärtig  bestehenden  Diamantausfuhrzoll  von  10  “  pro  Karat
in  einen  Zoll,  der  etwa  einem  Drittel  des  Wertes  entspricht,  umzuändern,  sobald  die  Verhältnisse  dieses
gestatten  werden.

Der  Herr  Staatssekretär  hat  ferner  in  Aussicht  gestellt,  daß,  falls  die  Gestehungskosten  bei
der  Diamantgewinnung  eine  wesentliche  Steigerung  erfahren  sollten,  diesem  Umstande  durch  eine
entsprechende  Gestaltung  des  Ausfuhrzolles  Rechnung  getragen  werden  soll.

Der  Herr  Staatssekretär  hat  für  den  Schutzgebietsfiskus  die  Verpflichtung  übernommen,  die
im  §  3  des  Abkommens  festgesetzte  Art  der  Berechnung  auch  auf  diejenigen  Abgaben  zur  Anwendung
zu  bringen,  welche  der  Fiskus  gemäß  §  6  dieses  Abkommens  in  Verbindung  mit  §  2  des  Rezesses
vom  17.  Februar/2.  April  1908  für  die  im  Gebiete  der  Kolonialgesellschaft  von  ihm  belegten
Diamantbergbaufelder  an  die  Gesellschaft  abzuführen  hat.

Berlin,  den  28.  Januar  1909.

Der  Staatssekretär  Deutsche  Kolonialgesellschaft
des  Reichs-Kolonialamts.  für  Südwestafrika.
Dernburg.  F.  Bugge.  (Unterschrift.)

Vertrag,  betr.  Schürfen  und  Bergbau  im  Cüderitzbuchter  Diamantengebiet.
Vom  26.  März  1909.

Zwischen

1.  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts,  handelud  auch  für  die  vom  Gouvernement
belegten  Schürffelder,

der  Deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika,

der  Deutschen  Diamanten-Gesellschaft  m.  b.  H.,

den  Herren:

a)  Rechtsanwalt  Dr.  Reinshagen,
b)  Henning,

c)  G.  F.  Schmidt,

d)  Weiß,

ad  a  bis  d  als  Bevollmächtigte  der  Diamant-Schürf=  und  Minen-Gesellschaft  Colmanskop  m.  b.  H.,
der  Colmanskop  Diamond  Mines  Ltd.,  der  Gesellschaften  Anichab,  Victoria,  Germania,  Grillenthal,
Nautilus,  Phönix,  Kubub,  Elisabethbucht,  Swakopmund,  Meteor,  Windhuk,  Pomona,  Hamonia,
Karlsthal,  Angras  juntas,  Keetmanshoop,  Weiß,  de  Meillon  &  Co.,  der  Herren  Ziller  und
Metje,  laut  unter  dem  13.  März  1909  telegraphisch  mitgeteilter  Vollmacht,  sowie  Südwest,
Quitzow  Diamantengesellschaft  Blank,  Namaqua-Schürfgesellschaft,  Südstern,  Danziger,  Kappelhof,
Worms,  laut  unter  dem  25.  März  1909  telegraphisch  mitgeteilter  Vollmacht,

e)  G.  F.  Schmidt,  außerdem  handelnd  in  eigenem  Namen,
ist  vereinbart  worden,  was  folgt:

§  1.  Im  Bereiche  des  durch  die  Verfügung  des  Reichs-Kolonialamts  vom  22.  September
1908  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  zur  ausschließlichen  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Mineralien  vorbehaltenen  Gebietes  wird  denjenigen  Vertragschließenden,  die  in  dem
genannten  Gebiete  vor  dem  1.  April  1909  auf  Grund  innerhalb  rechtsgültiger  Schürffelder  festgestellter
  Diamantenfunde  die  Erteilung  von  Bergbaufeldern  in  ordnungsmäßiger  Weise  beantragt
haben,  unbeschadet  der  sonst  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Größe  der  Diamantbergbaufelder,
  zugestanden,  daß  sich  jedes  Bergbaufeld  der  fraglichen  Art  über  die  gesamte,  314  ha  umfassende
Schürfkreisfläche  der  früheren  Schürfbestimmungen  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika
erstrecken  soll.  Dieses  Zugeständnis  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  solche  Schürfrechte,  für  die  die  Schürfscheine
  vor  dem  22.  September  1908  ausgestellt  worden  sind.

—