Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 2 (2)

4  1873.

Poslkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in
den  Mriefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

6.  Im  F.  37,  die  Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  2c.
betreffend,  erhält  der  Absatz  Ul.  folgende  Fassung:

III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu
Postanweisungen  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung

u)  die  gewöhnlichen  Packete  und  die  dazu  gehörigen  Begleibbriefe,

5)  die  recommandirten  Packete  nebst  den  dazu  gehörigen  Begleitbriesen  und  Ablieferungsscheinen,

  .

e)  die  Sendungen  mit  Werthangabe  nebst  den  etwaigen  Begleitbriefen  und  die

dazu  gehörigen  Ablieferungöscheine,

d)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

II.  Im  §.  42,  die  Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  betressend,
  erhält  der  Absatz  II.  folgende  Fassung:

II.  Insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  können  die  Postsendungen
  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert
  werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände
  (§F.  25  Abs.  II.)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.  Ueber  die  Höhe  des
im  Einzelfalle  zu  verwendenden  Betrages  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Verlangen
Auskunst.

In  der  Anlage  zu  §.  43  des  Postreglements,  Zusammenstellung  der  Tarif.
bestimmungen,  treten  solgende  Aenderungen  ein:

4.  Der  erste  Absatz  des  §.  1.,  die  Postkarten  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gebühr  für  Postkarken  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entsernung  pro  Stück
1  Sgr.  bz.  2  Kr.  Für  Poslkarten  mit  bezahller  Rückantwort  kommt  der  Sat  von
1  Sgr.  ba  4  Kr.  in  Anwendung.