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Poslkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in
den Mriefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
6. Im F. 37, die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 2c.
betreffend, erhält der Absatz Ul. folgende Fassung:
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe,
oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu
Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung
u) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleibbriefe,
5) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriesen und Ablieferungsscheinen,
.
e) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die
dazu gehörigen Ablieferungöscheine,
d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
II. Im §. 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren betressend,
erhält der Absatz II. folgende Fassung:
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände
(§F. 25 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des
im Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen
Auskunst.
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarif.
bestimmungen, treten solgende Aenderungen ein:
4. Der erste Absatz des §. 1., die Postkarten betreffend, erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für Postkarken beträgt ohne Unterschied der Entsernung pro Stück
1 Sgr. bz. 2 Kr. Für Poslkarten mit bezahller Rückantwort kommt der Sat von
1 Sgr. ba 4 Kr. in Anwendung.