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8 5. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und die Deutsche Diamanten-
Gesellschaft m. b. H. schließen diesen Vertrag unter der Voraussetzung, daß ihm nachträglich auch
noch alle übrigen, vor dem 22. September 1908 innerhalb des Sperrgebiets mit Schürfrechten aus-
gestatteten Interessenten, insbesondere die Koloniale Bergbaugesellschaft (Stauch) und die Gibeon-
Schürf= und Handels-Gesellschaft beitreten.
Geschieht dies nicht, so sind sie berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten.“)
§ 6. Die Vertragschließenden zu 4 verpflichten sich zu beantragen, daß die im vorliegenden
Vertrage festgesetzten Abgaben alsbald in rechtlich zulässiger Form in das Bergbaubuch ein-
getragen werden.
Berlin, den 26. März 1909.
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika.
Dernburg. F. Bugge. Fowler.
Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. H.
Krüger.
G. F. Schmidt,
für sich und für Dr. C. Reinshagen gemäß
notarieller Vollmacht vom 18. März 1909.
Paul Weiß,
für sich und für H. Henning gemäß notarieller
Vollmacht vom 24. März 1909.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Rbänderung der Verordnung
betr. Reinhaltung der öffentlichen Wege.
Vom 6. März 1909.
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns-
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit in Abänderung der Gouvernementsverordnung
vom 14. Juli 1906, betreffend die Reinhaltung der öffentlichen Wege in dem ehemaligen Munizi-
palitätsbezirk Apia (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 48 S. 155/156),“) verordnet, was folgt:
(Zu § 1 der Verordnung.)
Als Absatz 2 wird hinzugefügt:
Die sich hierbei ergebenden Beträge werden auf 50 Pfennig nach oben abgerundet.
(Zu § 2 der Verordnung.)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Beträge sind jährlich im voraus am 1. April fällig.
Apia, den 6. März 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
*) Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und die Deutsche Diamanten-
Gesellschaft m. b. H. haben am 1. Mai d. Js. ihren endgültigen Beitritt erklärt.
**) „Deutsches Kol. Bl.“ 1906, S. 597 .