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stets verpflichtet, jeden Festgenommenen unverzüglich
dem Regierungsbeamten des Bezirks (dem magi-
strate als administrator of Native Law) vor-
zuführen.
Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und des Friedens
innerhalb seines Bezirks darf der Kraalsvater auch
Aufrührer und Personen, die sich seiner Autorität
widersetzen, festnehmen und zu dem gleichen Zwecke
und zur Erziehung Angehörige seines Kraals kör-
perlich züchtigen.
2. Persönliche Stellung.
a. Des Häuptlings.
Die Häuptlingsstellung brachte ihrem Träger
neben dem besonderen Rang und dem Aurecht auf
Treue und Gehorsam seitens seiner Untertanen auch
bestimmte Einnahmen. Diese bestanden einmal in
freiwilligen gelegentlichen Geschenken seitens der
reicheren seiner Untertanen und ferner in Gebühren,
die ihm als Zivilrichter zukamen, und in Vermögens-
strafen, die an ihn als Strafrichter zu entrichten
waren. In allen eigentlichen Strassachen 1) fielen
nämlich die Vermögensstücke, deren Leistung meist
die Strafe bildete, nicht an den Verletzten, sondern
an den Häuptling.
Ein Teil dieser Einnahmen ist dem Häuptling
infolge der Anderung der Gerichtsverfassung durch
die koloniale Gesetzgebung verlorengegangen, dafür
setzt die Regierung den Häuptlingen jetzt ein be-
stimmtes Gehalt aus (Code, Sec. 57). Außerdem
erwachsen ihnen noch Einnahmen in den Gebühren
aus ihren Zivilgerichtshösen und in den Vermögens-
strafen, die sie in Ausübung ihrer Strafgewalt auf-
erlegen.?) Diese Strafen haben aber nur den
Charakter von Ordnungsstrafen, die kriminellen Ver-
mögensstrafen fließen den Häuptlingen nicht mehr zu.
An sonstigen Privilegien des Häuptlings erkennt
der Code den mit seiner Stellung verbundenen
Rang und sein Aurecht auf Respekt und Gehorsam
seitens seiner Untertanen besonders an (Sec. 57).
Einer Neigung der Häuptlinge, ihre bevorzugte
Stellung durch Willkürhandlungen zu mißbrauchen,
werden außer durch die Kontrolle seitens des Ober-
häuptlings bzw. seiner Beamten noch durch die Be-
stimmung des Code Schranken auferlegt, daß jedem,
der durch einen ungesetzlichen Akt eines Häuptlings
Schaden erlitten hat, ein zivilrechtlicher Anspruch
auf Entschädigung gewährt wird, und der Häupt-
ling darauf vor jedem an sich zuständigen Gerichts-
hof vberklagt werden kann (Scc. 216).
Das gleiche galt bereits bei den Kaffern be-
hö d. h. Strafsachen nach Kaffernrecht, vgl. unten
im Anhang. Die Vermögensstrafen nahmen unter
Umständen den Umfang von Konfiskationen des ganzen
Vermögens an. Näheres über die Einnahmen des
Oäuptlings bei Maclean, S. 28, 29.
:) Als Vertreter des Oberhäuptlings Sec. 52 (siche
oben) und als Richter Sec. 51 (siehe unten) und
Code, Scc. 59.
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züglich der gewöhnlichen Häuptlinge, die größeren
Volkshäuptlinge und ihre Söhne standen dagegen
über dem Gesetz.7
3. Des Distriktshauptmannes.
Die Distriktshauptleute erhalten aus ihrem Amte
als solche keine besondere persönliche Stellung. Sie
werden im allgemeinen unter den Unterhäuptlingen
und Dorfältesten ausgewählt und genießen eben die
ihnen in solcher Eigenschaft eigentümliche perfön-
liche Stellung.
Für ungesetzliche Handlungen sind sie dem Ge-
schädigten in derselben Weise, wie im gleichen Fall
die Häuptlinge, zivilrechtlich verantwortlich (Code
Scc. 216).
Jy. Des Kraalsvaters.
Die Stellung des Kraalsvaters kann in ver-
schiedener Weise erworben werden. Entweder gelangt
sie durch Erbschaft von dem früheren auf den gegen-
wärtigen Kraalsvater, oder sie wird erst neu ge-
schaffen dadurch, daß ein Angehöriger eines anderen
Kraals aus der manns seines Kraalsvaters aus-
geschieden ist?) und einen neuen Kraal begründet
hat. In beiden Fällen nimmt der Inhaber der
Stellung seinen Titel dazu aus dem Umstande, daß
er der Eigentümer des Kraalsvermögens und das
natürliche oder durch Rechtsbrauch anerkannte Ober-
haupt der im Kraal vereinigten Familie ist.
Abgesehen von diesen beiden Fällen, kann das
Amt des Kraalsvaters auf vorübergehende Zeit von
einer Person ausgeübt werden, die ihre Rechte aus
ihrer Stellung als Vormund eines minderjährigen
Kraalserben oder eines an der Ausübung seines
Amtes behinderten Kraalsvaters ableitet.) Ein
minderjähriger Kraalserbe rückt in die Stellung als
Kraalsvater erst ein, wenn sein Häuptling ihn zur
Führung der Geschäfte dieser Stellung für fähig
hält und die Üibernahme anordnet. Damit erlangt
der minderjährige Kraalserbe seine Grossährigkcit
(Code Sec. 67).
Der Kraalsvater ist absoluter Eigentümer allen
Eigentums, das zum Kraal gehört, soweit dies nicht
speziell einem individuellen Hause oder einem In-
sassen des Kraals zusteht, der nicht Mitglied der
Familie des Kraalsvaters ist (Code Sec. 68).
Der pater kfamilias-Stellung des Kraalsvaters
entspricht es, daß er nach Sec. 215 des Code von
Angehörigen seines Kraals zivilrechtlich nicht auf
Schadenersatz verklagt werden kann. Darüber
hinaus schützt ihn aber seine Stellung nicht, vielmehr
kann er, wenn seine Verstöße unter das Strafgesetz
fallen, auch von den Angehörigen des eigenen Kraals
zur Verantwortung gebracht werden. Den Kraals-
1) V Val. Marclean, S. 75,. 119.
2) Dazu bedarf cs der: nstimmung des Hänptlings
und des Bezirksbeamten (m a#zistrate als adiministrator
of Xative Law) Code Sec. 92.
3) Code Sec. 6101, 92 und 188.