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hätten, wenn sie zu Lebzeiten des verstorbenen Ehe-
gatten ihrer Mutter geboren wären. Es ist jedoch
den vorher ausgesprochenen Bedenken gegenüber zu
betonen, daß der Code unter „Ukungena“ nur die
Verbindung einer Witwe mit einem Bruder oder
Halbbruder des verstorbenen Chegatten versteht.1)
4. Konkubinat.
Trotz der polygamischen Form der Ehe war
nach Kaffernrecht?) auch der Konkubinat eine gesetz-
lich anerkannte Form der Geschlechtsvereinigung.
Die Konkubinenkinder waren daher nicht illegitim,
rangierten jedoch nach den Kindern von Chefrauen
und waren zur Erbschaft nur dann berufen, wenn
der Vater von seinen Ehefrauen keinen männlichen
Nachwuchs hatte.
Der Code erwähnt den Konkubinat nicht, er
bestimmt nur die Stellung der Kinder unverhei-
rateter Frauen in Sec. 95 dahin, daß sie Mitglieder
des Hauses ihrer Mutter und deren Kraalsvater
untertan werden. Die unehelichen Kinder haben
also keine Stellung im Hause ihres Erzeugers und
ihm gegenüber kein Erbrecht.
Da aber der Konkubinat eine gesetzmäßige Ein-
richtung nach Kaffernrecht war und ihm im Code
die Gesetzmäßigkeit nicht abgesprochen ist, so bleibt
die Frage offen, ob hier unkodisiziertes Eingeborenen-
Recht gilt, und den Konkubinen-Kindern die besondere
Stellung erhalten bleibt oder nicht. Die Frage
darf bejaht werden, denn die Gewährung einer
Erbaussicht für Konkubinen-Kinder ihrem Erzeuger
gegenüber widerspricht nicht denjenigen Prinzipien,
welche den Maßstab für die Gültigteit nicht kodi-
fizierten Eingeborenen-Rechts geben.
c. Eherecht.
a. Ehen nach Eingeborenen-Recht.
Der Code steht 3) auf dem Standpunkt, daß einer
in den Formen des im Code aufgenommenen Ein-
geborenen-Rechts (Native Law and Custom) ge-
schlossenen Ehe dieselbe bindende Kraft innewohnt
wie einer nach Kolonialrecht eingegangenen Ehe,
und erklärt sie für einen Vertrag, der für die
Lebenszeit der Kontrahenten abgeschlossen ist und
nur gelöst werden kann, wenn die Che rechtsgültig
geschieden oder für nichtig erklärt wird. Alle aus
diesem Vertrage entstehenden Rechtsfragen sind nach
dem Eingeborenen-Recht des Code zu entscheiden.
Die Rechtsgültigkeit einer Ehe hängt nach dem
Code von folgenden Erfordernissen abt#):
1) gl. Ser. 24. Ursprünglich hatte Sec. 129 des
Code noch den zusatz. daß die Ukungena-Verbindung
nur dann erlaubt und anerkannt werde, wenn der
Chegane ohne Ointerlassung mämlicher Nachtommen
geftorben wärc. Dieser Zusatz ist aber durch Scc. 4
des net 40 of 1896 ausgehoben.
2) Agl. Maclean S. 144 1. Der Konkubinat war
nicht sellen, denn der Mann sparte auf diese Weise das
Heiratogut.
Agl. Sec. 146 bis 152. 155.
1) Stc. 118.
□“
1. Der Einwilligung des Vaters oder Vor-
mundes der zukünftigen Chefrau.
2. Der Einwilligung des Vaters oder Kraals-
vaters des nicht voll geschäftsfähigen zukünftigen
Ehemannes.])
3. Der am Tage der Eheschließung von der
zulünftigen Ehefrau dem beamteten Zeugen gegen-
über öffentlich abzugebenden Erklärung, daß die
Eingehung der beabsichtigten Ehe ihrem freien
Willen entspricht und mit ihrer Zustimmung ge-
plant ist.
Die Erfordernisse zu 1. und 2. entsprechen dem
oben über die Geschäftsfähigkeit der Eingeborenen
Gesagten. Das Erfordernis zu 3. ist dem Ein-
geborenen-Recht fremd und ein Zusatz der Gesetz-
gebung. Seine Aufnahme erscheint um so wichtiger,
als bei den Eingeborenen seitens des Vaters häufig
ein Druck auf die Tochter ausgeübt wurde, einen
reichen, wenn auch ihr nicht genehmen Freier zu
heiraten..)) Die Abgabe der zu 3. geforderten Er-
llärung der Braut ist aber noch keine Garantie
dafür, daß die Erklärung der Wahrheit entspricht.
Der Einfluß der Eltern und die Scheu der Tochter,
ihren Vater bloßzustellen, in dessen Gewalt sie sich
bei Nichteingehung der Ehe zurückbegeben müßte,
können sie dazu bestimmen, eine falsche Erklärung
abzugeben. Code Sec. 150 macht es dem be-
amteten Zeugen, der bei jeder Cheschließung zuzu-
ziehen ist, deshalb zur Pflicht, den Eheschließungsakt
nicht nur dann aufzuheben, wenn die Braut die
Abgabe einer Erklärung verweigert oder erklärt,
die Ehe nicht eingehen zu wollen, sondern schon
dann, wenn er nur aus dem Verhalten des Mäd-
chens ihre Abneigung gegen die Verbindung zu er-
kennen glaubt. Wird der Eheschließungsakt abge-
brochen, so hat der beamtete Zeuge das Mädchen,
salls die Verhältnisse es geboten erscheinen lassen,
in seinen Schutz zu nehmen und die Sachlage dem
Magistrate (als Administrator of Native Law),
der dann weiter befindet, zu berichten.)
8. Lobolo.
1. Bedeutung.
Nach Kaffernrecht war es zum Abschluß der
Ehe erforderlich, daß der Bräutigam dem Vater der
Braut einige Stück Vieh hingab, deren Zahl je
nach dem Range des Vaters eine verschiedene war.
Erst mit der Ubergabe des Viehs wurde die Ver-
bindung zu einer voll anerkannten Ehe. Das zu
1) Bei grundloser Verweigerung der Einwilligung
bei 1. und 2. Ersatz durch Verfügung des Magistrate.
Code Scc. 152.
2) Ugl. dazu die Ausführungen über den „Lobolo“=
Brauch). —
3) Rommt die Che zustande, so ist sic von dem
Ehemann und dem beamteten 23eugen innerhalb 30 Tagen
zur Eintragung in das Heiratsregister bei dem Almi-
nistrator of Jative Law anzumelden. Code Sce. 151.