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schon den Bau der 200 km langen Bahnstrecke
von Broken Hill bis zur Kongogrenze an die
Londoner Firma Pauling & Co., die bekannten
Unternehmer der Rhodesiabahn, vergeben hat.
Die Arbeiten sind sofort begonnen worden. Die
Grenze soll schon im nächsten August erreicht
werden, an einem Punkte etwa zehn Meilen
nördlich von Bwana-Kuba. Von dort soll (mit
derselben Firma) zunächst bis zum Star of Kongo,
einer der größten Minen Katangas, gebaut werden;
das sind weitere 260 km, die im Herbst 1910
fertig sein sollen. Die Verlängerung von da bis
Kambove, die wiederum etwa 200 km lang
werden würde, dürfte dann nicht mehr lange auf
sich warten lassen.
Das Stück Grenze—Star of Kongo wird von
der Compagnie du chemin de fer du Katanga
finanziert, die zu dem Zwecke ihr Kapital von
1 000 000 auf 26 000 000 Fr. vermehrt hat.
Von den neuen Aktien haben übernommen:
15 000 000 Fr. die Compagnie du chemin de
fer du Bas-Kongo au Katanga für Rechnung
des Kongostaates und 10 000 000 Fr. die Union
Minière du Haut-Katanga. Letztere ist im
Jahre 1906 zum Zwecke der Ausbeutung der
Erzvorkommen Katangas und der Schaffung der
dazu erforderlichen Verkehrsunternehmen mit
10 000 000 Fr. Aktienkapital gegründet worden,
die je zur Hälfte von dem Comité special du
Katanga und der Tanganyika Concessions Ltd.
übernommen wurden. Die Eigentümerin der
Rhodesiabahn, die South Africa Company, zu-
gleich Inhaberin der Charter für Rhodesien,
dürfte für ihre Zustimmung zu diesem Bahnbau
bestimmte Zusicherungen über den Frachtanteil
erhalten haben, der auch nach etwaiger Vollendung
anderer Zugangslinien zum Katangagebiete über
die Rhodesiaroute geleitet wird.
So werden vorerst die Erze Katangas zum
Indischen Ozean nach Beira gehen. Die Bahn-
strecke beträgt:
Kambove — Brokenhil. 6060 km,
Beira— Brokenhill 1329 Meilen 2140 =
im ganzen 2800 km.
Diese Linie würde sich durch eine Bahn Salis-
bury—Station Kafus River etwa um 800 km
abkürzen lassen.
Tierärstliche Konferenz# in Dretoria.
Zu dem im Januar 1909 in Pretoria statt-
gehabten tierärztlichen Kongreß waren fast
sämtliche afrikanischen Staaten eingeladen. Der
Iustizminister G. de Villiers, der in Anwesen-
heit des Generals Botha die Versammlung er-
öffnete, konnte daher mit Recht von dem ersten
„panafrikanischen“ tierärztlichen Kongreß sprechen.
Die erste Resolution befaßte sich mit dem
Küstenfieber; im Hinblick auf das erneute starke
Umsichgreifen der Seuche in Natal wurde auf die
hierdurch entstehende große Gefahr für ganz Süd-
afrika und auf die Notwendigkeit drastischer Maß-
nahmen zur Ausrottung der Seuche hingewiesen,
Für Deutsch-Südwestafrika kommt in dieser
Hinsicht insbesondere das verseuchte Rhodesien in
Betracht. Doch ist das Küstenfieber in Rhodesien
in den letzten Jahren so bedeutend zurückgegangen,
daß nur noch ein größerer Seuchenherd existiert.
Die Einfuhr von Rindern aus Rhodefien nach
Deutsch-Südwestafrika ist im vergangenen Jahre
verboten worden.
Die zweite Resolution macht darauf aufmerk-
sam, daß infolge des stetigen Rückgangs der
Rotzausbrüche in Südafrika die Zeit zur völligen
Ausrottung der Seuche durch liberale Entschädi-
gung, selbst für sog. Reaktoren, günstig sei.
Für Südwestafrika liegen infolge des eben
erst überstandenen Krieges die Verhältnisse viel-
leicht etwas weniger günstig.
Die nächste Resolution weist auf die Notwen-
digkeit einer hohen Besteuerung der Hunde wegen
der damit Hand in Hand gehenden Verringerung
der Hundswutgefahr hin.
Für Deutsch-Südwestafrika ist der Umstand
von Wichtigkeit, daß die Tollwut in Rhodesien
seit Jahren herrscht, aber deren Tilgung wegen
der Übertragbarkeit auf Raubtiere auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
Die vierte Resolution befaßt sich wieder mit
dem Küstenfieber in Natal und weist darauf
hin, daß bei der Schwierigkeit der Ausrottung der
Seuche in dem an Zecken reichen und an barem
Gelde armen Natal einerseits und bei der Wich-
tigkeit des raschen Verschwindens der Krankheit
anderseits die übrigen Staaten Südafrikas Natal
in der Bekämpfung der Seuche tatkräftige Unter-
stützung gewähren sollten.
Resolution 5 befaßt sich mit der sogenannten
epizootischen und ulcerativen Lymphangitis,
welche in den meisten südafrikanischen Staaten zu
den anzeigepflichtigen Krankheiten gehört. In
Deutsch-Südwestafrika ist dies bis jetzt noch nicht
der Fall.
Resolution 6 betrifft die Anlage von Räude-
bädern und das Waschen von Eingeborenen-
Kleinvieh.
Da die Wollschafzucht in unserem Schutzgebict
erst in den Anfangsstadien begriffen, aber eine
rasche Ausbreitung zu erwarten ist, so verdiem
dieser Beschluß besondere Aufmerksamkeit, weil es
keinem Zweifel unterliegen kann, daß ohne die
erwähnten Maßnahmen eine dauernde Tilgung
dieser unangenehmen, häufig auch große Verluste
hervorrufenden Herdenkrankheit unmöglich ist.