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ganda gemacht. Vielleicht verhilft gerade das
südafrikanische Ausfuhrverbot dieser Arbeit zum
Erfolg, denn man sagt sich, daß es nicht erlassen
worden wäre, wenn die Zucht sich nicht vorzüglich
bezahlen würde.
(Bericht des Handelssachverständigen beim Kais. General=
konsulat in Sydney vom 18. März 1909.)
Britisch - Ostafrika.
Bestimmungen über die Durchfuhr von
Waren.
Eine zollamtliche Bekanntmachung vom 27. Fe-
bruar 1909 fordert diejenigen, welche Waren durch
Britisch -Ostafrika durchführen,') auf, in Zukunft
in der Aufstellung über die wiederauszuführenden
Waren neben anderen Einzelheiten die Nummern
und Zeichen der für die Wiederausfuhr bestimmten
Packstücke genau anzugeben.
(The Board of Trade Journal.)
Bestimmungen über Ausfuhranmeldungen
für Durchfuhrgüter aus Uganda.
Nach einer in der „Official Gazette for the
East Africa Protectorate“ vom 15. März 1909
veröffentlichten Bekanntmachung vom 11. März
1909 hat der gollvorstand in Mombassa die An-
weisung erteilt, daß als Ausweis für Durchfuhr-
güter aus Uganda nur visierte Ausfertigungen
von Ausfuhranmeldungen anzumelden sind. Eine
Ausnahme hiervon macht nur Elfenbein, wenn
dafür, wie früher, Passierscheine ausgegeben
werden. (Ebenda.)
Einführung neuer Centstücke.
Neuerdings sind in Britisch-Ostafrika Centstücke
von derselben Metallmischung wie die Zehncent-
stücke (80 v. H. Kupfer und 20 v. H. Nickel) in
Umlauf gesetzt worden. Die alten Aluminium-=
centstücke werden allmählich aus dem Verkehre
Zezogen. (Nach einem Berichte des Kais. Vize-
konfulats in Mombassa.)
GColdhüfte (Mördliche Territorien).
Einfuhr und Vertrieb von Spirituosen,
Wein und Bier.
In den Närdlichen Territorien der Goldküste
ist die Einfuhr und der Vertrieb von Spirituosen,
Wein und Bier durch die „Northern Territories
Spirituous Liquors Ordinance, 1909“ (Nr. 2,
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909 S. 458 f.
1909) vom 26. März 1909 mit Wirkung vom
1. Juli 1909 ab geregelt worden. Danach dürfen
alkoholhaltige Getränke oder Wein in die Nörd-
lichen Gebiete nur von Nichteingeborenen, die sie
für ihren eigenen Gebrauch beziehen, und nur
unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
Nichteingeborene, die alkoholhaltige Getränke
oder Wein entweder in direkter Zusendung oder
durch einen Agenten in den Nördlichen Gebieten
für ihren eigenen Gebrauch oder zum Zwecke des
Verkaufs an mit Erlaubnisschein versehene Nicht-
eingeborene oder in der Eigenschaft als Agenten
für andere Nichteingeborene einzuführen wünschen,
müssen dies anmelden und bei dem Oberkommissar
der Nördlichen Gebiete oder dem hierfür ernannten
Beamten um einen Erlaubnisschein nachsuchen.
Der Oberkommissar kann nach seinem Ermessen
Nichteingeborenen die Erlaubnis zum Verkaufe
von alkoholhaltigen Getränken und Wein in
Originalflaschen an Nichteingeborene, aber nicht
zum Verbrauch in seinem Geschäftsraum erteilen.
Jede Erlaubnis kostet 10 K und erlischt mit
dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem sie
erteilt ist.
Ferner kann Eingeborenen und Nichteingebore-
nen die Erlaubnis zum Verkaufe von Bier in
Originalflaschen an Eingeborene und Nichteinge-
borene für den Verbrauch außerhalb der Geschäfts-
räume erteilt werden. Eine solche Erlaubnis
kostet 5 L und erlischt ebenfalls mit dem Ablauf
desjenigen Jahres, in welchem sie erteilt ist.
(The Board of Trade Journal.)
Oranseflußlolonie.
Geplante Beschränkung der Einfuhr von
fremdländischen Tieren.
In der „Orange River Colony Government
Gazette“ vom 23. April 1909 ist ein Gesetz-
entwurf veröffentlicht, durch den die Einfuhr
fremdländischer Tiere in die Oranjeflußkolonie
eingeschränkt werden soll. Der Entwurf, der
während der nächsten Tagung der Gesetzgebenden
Versammlung zugehen soll, ermächtigt den Gou-
verneur, durch Bekanntmachung die Einfuhr irgend
einer Art von Tieren, soweit sie nicht in dem
Viehseuchengesetz — Animal Diseases Ordinance
1903 — angegeben sind, entweder gänzlich zu
verbieten oder von Verordnungen abhängig zu
machen, die von ihm als angezeigt erachtet werden.
Tiere, die entgegen den Bestimmungen des Ge-
setzes eingeführt werden, sollen vernichtet, oder
es soll auf Anweisung des Direktors für Land-
wirtschaft in anderer Weise über sie verfügt werden.