Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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ganda gemacht. Vielleicht verhilft gerade das 
südafrikanische Ausfuhrverbot dieser Arbeit zum 
Erfolg, denn man sagt sich, daß es nicht erlassen 
worden wäre, wenn die Zucht sich nicht vorzüglich 
bezahlen würde. 
(Bericht des Handelssachverständigen beim Kais. General= 
konsulat in Sydney vom 18. März 1909.) 
Britisch - Ostafrika. 
Bestimmungen über die Durchfuhr von 
Waren. 
Eine zollamtliche Bekanntmachung vom 27. Fe- 
bruar 1909 fordert diejenigen, welche Waren durch 
Britisch -Ostafrika durchführen,') auf, in Zukunft 
in der Aufstellung über die wiederauszuführenden 
Waren neben anderen Einzelheiten die Nummern 
und Zeichen der für die Wiederausfuhr bestimmten 
Packstücke genau anzugeben. 
(The Board of Trade Journal.) 
Bestimmungen über Ausfuhranmeldungen 
für Durchfuhrgüter aus Uganda. 
Nach einer in der „Official Gazette for the 
East Africa Protectorate“ vom 15. März 1909 
veröffentlichten Bekanntmachung vom 11. März 
1909 hat der gollvorstand in Mombassa die An- 
weisung erteilt, daß als Ausweis für Durchfuhr- 
güter aus Uganda nur visierte Ausfertigungen 
von Ausfuhranmeldungen anzumelden sind. Eine 
Ausnahme hiervon macht nur Elfenbein, wenn 
dafür, wie früher, Passierscheine ausgegeben 
werden. (Ebenda.) 
Einführung neuer Centstücke. 
Neuerdings sind in Britisch-Ostafrika Centstücke 
von derselben Metallmischung wie die Zehncent- 
stücke (80 v. H. Kupfer und 20 v. H. Nickel) in 
Umlauf gesetzt worden. Die alten Aluminium-= 
centstücke werden allmählich aus dem Verkehre 
Zezogen. (Nach einem Berichte des Kais. Vize- 
konfulats in Mombassa.) 
GColdhüfte (Mördliche Territorien). 
Einfuhr und Vertrieb von Spirituosen, 
Wein und Bier. 
In den Närdlichen Territorien der Goldküste 
ist die Einfuhr und der Vertrieb von Spirituosen, 
Wein und Bier durch die „Northern Territories 
Spirituous Liquors Ordinance, 1909“ (Nr. 2, 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909 S. 458 f. 
  
1909) vom 26. März 1909 mit Wirkung vom 
1. Juli 1909 ab geregelt worden. Danach dürfen 
alkoholhaltige Getränke oder Wein in die Nörd- 
lichen Gebiete nur von Nichteingeborenen, die sie 
für ihren eigenen Gebrauch beziehen, und nur 
unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: 
Nichteingeborene, die alkoholhaltige Getränke 
oder Wein entweder in direkter Zusendung oder 
durch einen Agenten in den Nördlichen Gebieten 
für ihren eigenen Gebrauch oder zum Zwecke des 
Verkaufs an mit Erlaubnisschein versehene Nicht- 
eingeborene oder in der Eigenschaft als Agenten 
für andere Nichteingeborene einzuführen wünschen, 
müssen dies anmelden und bei dem Oberkommissar 
der Nördlichen Gebiete oder dem hierfür ernannten 
Beamten um einen Erlaubnisschein nachsuchen. 
Der Oberkommissar kann nach seinem Ermessen 
Nichteingeborenen die Erlaubnis zum Verkaufe 
von alkoholhaltigen Getränken und Wein in 
Originalflaschen an Nichteingeborene, aber nicht 
zum Verbrauch in seinem Geschäftsraum erteilen. 
Jede Erlaubnis kostet 10 K und erlischt mit 
dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem sie 
erteilt ist. 
Ferner kann Eingeborenen und Nichteingebore- 
nen die Erlaubnis zum Verkaufe von Bier in 
Originalflaschen an Eingeborene und Nichteinge- 
borene für den Verbrauch außerhalb der Geschäfts- 
räume erteilt werden. Eine solche Erlaubnis 
kostet 5 L und erlischt ebenfalls mit dem Ablauf 
desjenigen Jahres, in welchem sie erteilt ist. 
(The Board of Trade Journal.) 
Oranseflußlolonie. 
Geplante Beschränkung der Einfuhr von 
fremdländischen Tieren. 
In der „Orange River Colony Government 
Gazette“ vom 23. April 1909 ist ein Gesetz- 
entwurf veröffentlicht, durch den die Einfuhr 
fremdländischer Tiere in die Oranjeflußkolonie 
eingeschränkt werden soll. Der Entwurf, der 
während der nächsten Tagung der Gesetzgebenden 
Versammlung zugehen soll, ermächtigt den Gou- 
verneur, durch Bekanntmachung die Einfuhr irgend 
einer Art von Tieren, soweit sie nicht in dem 
Viehseuchengesetz — Animal Diseases Ordinance 
1903 — angegeben sind, entweder gänzlich zu 
verbieten oder von Verordnungen abhängig zu 
machen, die von ihm als angezeigt erachtet werden. 
Tiere, die entgegen den Bestimmungen des Ge- 
setzes eingeführt werden, sollen vernichtet, oder 
es soll auf Anweisung des Direktors für Land- 
wirtschaft in anderer Weise über sie verfügt werden.
	        
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