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III. Strafbestimmungen.
Begriff und Strafe der Biersteuerdefraudation.
§ 16. Wer es unternimmt, die im § 1 festgesetzten Steuern zu hinterziehen oder eine
Vergütung oder Erstattung dieser Steuern zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren
Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Biersteuerdefraudation schuldig und hat eine dem vier-
fachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich-
kommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch nicht weniger als 50 betragen.
Kann die Höhe der hinterzogenen Steuer nicht mehr festgestellt werden, so tritt Geldstrafe
bis zu 10 000 ein.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§* 17. Die Steuerdefraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen,
1. wenn Bier gebraut wird, ohne daß die im § 9 dieser Verordnung vorgeschriebene
Anzeige erstattet ist;
2. wenn die Eintragungen in das Braubuch — 8§§ 10 und 11 — überhaupt nicht oder
unrichtig gemacht werden, so daß dadurch keine oder eine geringere Steuer zur Er-
hebung gelangen kann.
Amtlich ermittelte Abweichungen bis einschließlich 3 v. H. gegen die im Braubuch
— Spalte 9 — als gezogen angemeldeten Mengen bleiben frei von der im § 16
angedrohten Strafe.
3. Wenn eine Verdünnung des Bieres nach erfolgter Eintragung in Spalte 9 des Brau-
buches vorgenommen wird;
4. wenn dasjenige Gerät, auf dem der Bierzug vermessen wird, ohne Genehmigung der
Amtsstelle in eine Lage gebracht wird, die eine genaue Vermessung des Bierzuges
verhindert;
5. wenn Bierwürze vor beendeter Hauptgärung in anderen Gefäßen als den im Brau-
buch angemeldeten Gärbottichen oder außerhalb der für die Bierbereitung nach § 9
angemeldeten Anlagen aufbewahrt wird.
Straferhöhung im Rückfalle.
§ 18. Bei Wiederholung der Biersteuerdefraudation nach vorhergegangener rechtskräftiger
Verurteilung wird die im § 16 festgesetzte Strafe verdoppelt; diese Strafe soll in keinem Falle
weniger als 100 “ betragen. Im zweiten oder dritten Rückfalle wird diese Strafe verdreifacht;
dieselbe soll alsdann nicht unter 150 “ betragen.
Nach einem weiteren Rückfalle kann neben der dreifachen Strafe auf zeitweilige oder gänzliche
Einstellung des Braubetriebes erkannt werden. Diese Maßregel bleibt jedoch der Entscheidung des
Gouverneurs vorbehalten.
Eine Straferhöhung beziehungsweise Einstellung des Betriebes findet jedoch nicht statt, wenn
seit dem Zeitpunkte, in welchem die Strafe für das zuletzt begangene Vergehen bezahlt, verbüßt oder
erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Ordnungsstrafen.
§ 19. Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Biersteuerdefraudation nicht habe
verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach Vorschrift des § 20 statt.
§ 20. Alle Übertretungen dieser Verordnung sowie der dazu erlassenen Verwaltungs-
bestimmungen können, soweit nicht Steuerdefraudation vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe bis zu
300 . geahndet werden.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 30 ¾ und bei
Wiederholungen nicht unter 60.“ betragen:
1. wenn, den Vorschriften des § 9 dieser Verordnung entgegen, die Anzeige der Brauerei-
räume und -Gefäße unterblieben ist;
2. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten — § 10 — eingemaischt
worden ist;