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Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr von Bier.
§ 4. Eine Vergütung der Steuer kann nur dann eintreten, wenn die auf einmal zur
Ausfuhr angemeldete und gestellte Biermenge mindestens 300 1 beträgt. In dem schriftlichen Ver-
gütungsantrage ist die auszuführende Biermenge nach Litern anzumelden und unter Angabe des
Steuersatzes die Versicherung des Anmelders hinzuzufügen, daß das Bier der inländischen Biersteuer
zum Satze von 3 beziehungsweise 5 Pf. unterlegen hat.
Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung der zuständigen Amtsstelle zur Abgabe eines
Genehmigungsvermerks und darauf dem betreffenden Grenzausgangsamte zur Vornahme der Ab-
fertigung vorzulegen. Letztere hat sich auf die Feststellung der Litermenge, die probeweise erfolgen
kann, auf die ausfuhrfähige (unverdorbene) Beschaffenheit des Bieres und die Kontrolle der Ausfuhr
zu erstrecken. Angefangene Zehntelliter einer jeden Flasche usw. sind bei der Ermittlung des Liter-
inhalts außer Ansatz zu lassen. Die zollamtlichen Feststellungen sind in Form eines Revisions-
befundes auf dem Antrage zu bescheinigen.
Die Unikate der Anträge sind von dem Grenzausgangsamte nach erfolgter Abfertigung der
Zollverwaltung vierteljährlich mittels einer Nachweisung zur Zahlungsanweisung einzureichen, die
Duplikate sind vom Grenzausgangsamt aufzubewahren. Der der Vergütung der Steuer zugrunde
zu legende Steuersatz bestimmt sich nach § 1 der Biersteuerverordnung und § 1 dieser Ausführungs-
bestimmungen.
Erlaß oder Erstattung der Steuner.
§ 5. Der Brauer, der auf Grund des § 8 der Biersteuerverordnung Erlaß oder Erstattung
der Steuer in Anspruch nimmt, hat den Tatbestand der Amtsstelle sofort anzuzeigen.
Nach dem Eingange der Anzeige ist der Tatbestand unter Zuziehung des Brauers oder
dessen Geschäftsführers zu ermitteln. Das verdorbene Bier ist unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
Über das Ergebnis der Ermittlungen ist eine Verhandlung aufzunehmen, die als Beleg
zum Braubuch dient beziehungsweise dem Erstattungsantrage beizufügen ist.
Die Entscheidung über Erlaß oder Erstattung der Steuer steht dem Gouvernement zu.
II. Vorschriften über Nontrollierung der Viersteuer.
Vermessen der Gefäße.
§ 6. Die Gärbottiche und sonstige zur vorläufigen Aufbewahrung des Bierzuges dienenden
Gefäße find von dem Leiter der zuständigen Amtsstelle naß zu vermessen. üÜber die Vermessung Ler
sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen aufzunehmen, von denen eine bei den der aanehsungn
Akten der betreffenden Amtsstelle aufzubewahren und die andere dem Gouvernement einzureichen it.
Über die vermessenen Gefäße ist nach dem Ergebnis der amtlichen Feststellungen von der
Amtsstelle ein Verzeichnis aufzustellen, aus welchem der Inhalt der einzelnen Bottiche von 1 zu
1 cm Höhe zu ersehen ist. Das Verzeichnis ist in der Brauerei zusammen mit dem Braubuch Ver
reinlich aufzubewahren und dient als Unterlage für die nach § 11 der Biersteuerverordnung zu bee
wirkenden Eintragungen in das Braubuch. Der Brauer sowie der die Bierzugkontrolle wahrnehmende
Beamte haben mittels eines amtlich geeichten und gegen Vertauschung amtlich gesicherten metrischen
Maßstockes die steuerpflichtigen Mengen festzustellen beziehungsweise an der Hand des Braubuches
nachzuprüfen.
Biermengen, welche ein ganzes Zentimeter nicht erreichen, bleiben bei der Vermessung
außer Betracht.
Die Verwendung von Meßuhren, die die Würze beim Ablassen von den Kühlgeräten auf
die Gärbottiche durchläuft, kann nach Anhörung der Brauer vom Gouvernement vorgeschrieben werden.
Die vorgenannten und alle übrigen zum Herstellen, Aufbewahren und Lagern von Bier
benutzten Gefäße sind ferner an der Außenseite mit einer den Rauminhalt angebenden Bezeichnung
zu versehen, welche vom Brauereibesitzer zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern ist. Es ist der
betreffenden Amtsstelle zu überlassen, auch eine Vermessung dieser Gefäße eintreten zu lassen.
Abweichungen von der angemeldeten Menge.
§ 7. Inwieweit amtlich ermittelte Abweichungen gegen die im Braubuche als gezogen
angegebene Menge — Spalte 9 — straffrei bleiben, bestimmt der § 17 — Ziffer 2 — der Bier-