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steuerverordnung. Der amtlich ermittelte Befund wird in solchen Fällen der Steuerberechnung zu-
grunde gelegt.
Steueraussicht.
§ 8. Die den Amtsstellen obliegende Aufsicht erfolgt durch Revision der Brauereien, Uber-
wachung des Betriebes eventuell nach vorheriger Verwiegung der zu verwendenden Braustoffe und
Nachvermessen der in Spalte 9 des Braubuches als gezogen angegebenen Biermenge (Bierzug-
kontrolle). Die Anmeldezettel sind von den Aufsichtsbeamten mit den Eintragungen im Braubuche
zu vergleichen.
Die Amtsstelle bestimmt nach eigenem Ermessen, wie oft diese Revisionen stattzufinden
haben. Hinsichtlich der Buchkontrolle wird auf § 14 der Biersteuerverordnung verwiesen.
§ 9. Sollen Brauereien über 14 Tage außer Betrieb bleiben, so können die Geräte, auch
nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. Der
Verschluß erfolgt in der Regel durch Befestigung von Papierstreifen mittels amtlicher Siegel an dem
Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße oder auch am Abflußhahn des Braukessels.
Die Abnahme des Verschlusses zum Zwecke des Wiedergebrauches oder der Reinigung der
Gefäße ist rechtzeitig unter Angabe des Tages bei der Amtsstelle zu beantragen.
Erscheint an dem bestimmten Tage der Beamte nicht, so kann der Brauer unter Zuziehung
eines nichteingeborenen Zeugen den Verschluß selbst lösen, was von beiden im Braubuche zu be-
scheinigen ist.
Führung des Braubuches und Erhebung der Stenuer.
§ 10. Wer gewerbsmäßig Bier braut, erhält von der zuständigen Amtsstelle zur An-
meldung und Steuerfestsetzung für jeden Monat ein. Braubuch — § 10 der Biersteuerverordnung —
ausgehändigt, auf dessen Titelblatt die mit einer amtlich angesiegelten Schnur durchzogene Blattzahl
bescheinigt ist.
Bei jeder Brauanmeldung sind die Spalten 1 bis 6 des Braubuches vom Anmelder aus-
zufüllen, die Spalten 7 und 12 von den Aussichtsbeamten bei Gelegenheit der amtlichen Revisionen.
Die Spalten 8 bis 10 sind nach Fertigstellung der Würze und sobald dieselbe auf die Gär-
bottiche verbracht ist, gleichfalls vom Brauer auszufüllen und dienen zur Anmeldung der stener-
pflichtigen Menge.
§ 11. Findet ein nach dem Braubuch angemeldeter Brauakt nicht statt, oder wird derselbe
abgebrochen, so ist dieses gemäß § 10 — Absatz 3 — der Biersteuerverordnung in den Spalten 8
bis 10 des Braubuches sofort zu bescheinigen und der Amtsstelle sofort Mitteilung zu machen.
Das weitere Verfahren regelt sich nach § 8 a. a. O.
Wird die rechtzeitige Bescheinigung der nicht erfolgten Ausführung eines angemeldeten
Brauaktes unterlassen, so gelangt die nach der Anmeldung fällige Steuer zur Erhebung.
§ 12. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die Anmeldungen (Spalte 1 bis 6), so oft er
brauen will, zu machen oder für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Monats im voraus.
Im letzteren Falle können die Einmaischungen für den bestimmten Zeitraum mittels eines
Anmeldezettels der Amtsstelle angemeldet werden.
§& 13. Die Steuer für das im Laufe eines Monats gezogene Bier wird nach den Angaben
des am 1. jeden folgenden Monats unaufgefordert der zuständigen Amtsstelle einzureichenden Brau-
buches festgestellt und ist spätestens bis zum Ablauf des fünften Tages dieses Monats bei der zu-
ständigen Amtsstelle zu entrichten. Über die gezahlte Steuer wird Quittung erteilt.
§ 14. Der eingekommene Steuerbetrag ist außer im Braubuche sofort im Kassenbuche zu
vereinnahmen.
Die Zollämter liefern die eingekommenen Steuerbeträge mit der monatlichen Abrechnung
an die zuständige Gouvernementskasse (Bezirks-, Distrikts= usw. Kasse) zur weiteren Verrechnung der
Steuer ab.
Ist in einem Monat keine Bierstener zur Erhebung gelangt, so ist das Braubuch mit einer
vom Amtsvorstande zu vollziehenden entsprechenden Bescheinigung zu versehen.
Die Branbücher sind — auch wenn keine Steuer zur Erhebung gelangte — von den
Amtsstellen der Zollverwaltung des Gouvernements mit sämtlichen Anmeldezetteln monatlich zur
Prüfung direkt einzureichen.