Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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& 3. Die Anwerbung ist nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis des Gouverneurs 
und im Inselgebiet der Vorstände der Bezirksämter, in deren Gebiet die Anwerbung erfolgen 
soll, statthaft. 
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind von den Unternehmern schriftlich zu stellen. 
Die Erlaubnis wird für bestimmte Gebiete und auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitern erteilt. 
Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen. 
Die Anwerbung von Eingeborenen des alten Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea als Arbeiter 
für das Inselgebiet wird nicht gestattet. 
§ 4. Die höchste Zahl der Arbeiter, welche einem Schiffe nach außerhalb des Schutz- 
gebietes auszuführen erlaubt ist, bestimmt sich danach, daß unter Deck für jeden angeworbenen 
Arbeiter ein Flächenraum von 1 cm und ein Luftraum von 1,50 chm vorhanden sein muß. 
Für Schiffe, welche Arbeiter nur innerhalb des Schutzgebietes befördern, darf unter der 
Voraussetzung, daß sie einen durch Sonnen= und Regensegel gut geschützten Deckraum haben, dieser 
Deckraum, soweit er nicht zu den Schiffsmanövern gebraucht wird, als Flächenraum (1 am für den 
Kopf) mit in Rechnung gezogen werden. 
Für jeden daneben für die Arbeiter bestimmten Quadratmeter Fläche unter Deck muß jedoch 
ein Luftraum von 1,50 chm vorhanden sein. 
§* 5. An Bord muß jedem Arbeiter an Beköstigung wenigstens gewährt werden: täglich 
625 g Reis und 41 Frischwasser, außerdem wöchentlich 750 g Fleisch oder Fisch; ferner find ihm 
zu verabreichen 1 Decke, 1 Eßnapf und wöchentlich 18 g Tabak und 1 Tonpfeife. 
An Stelle des Reis können Feldfrüchte in entsprechender Menge gegeben werden, so zwar, 
daß 625 g Reis 3 kg Feldfrüchten gleich gesetzt werden. Hartbrot kann in der Menge von 
wenigstens 300 g an Stelle der halben Tagesrationen verabreicht werden. 
§ 6. Das Schiff muß mit Arzneimitteln und Verbandstoffen genügend versehen sein, und 
zwar muß sich, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung vorgeschriebenen Arzneimitteln, an Bord 
mindestens befinden: 
Chinin hydroel. in Tabletten und Lösung, Bittersalz, Rizinusöl, Opiumtinktur oder Chlo- 
rodyne, Salmiak mit Lakritzen, Jodoform, Sublimat, Lysol oder Kreolin oder Karbolseifenlösung, 
Borsalbe oder Vaselin, Bismuth subnit., Krätzesalbe, grüne Seife, Alaun oder Kali permang., 
Verbandwatte, Verbandgaze, Mullbinden, dreieckige Tücher, Flanellbinden, Heftpflaster, Fieberthermo- 
meter, Schere, Skalpell oder Lanzette, Haarpinsel, Salbenspachtel, Einnahmegläser, Tee, Zucker. 
§ 7. Die zur Anwerbung zu verwendenden Schiffe müssen von der Behäörde schriftlich als 
für diesen Zweck geeignet erklärt werden. 
Dabei ist die höchste Zahl der Arbeiter, welche ein Schiff anfnehmen darf, nach § 4 
festzusetzen. 
Die mit der Anwerbung zu beauftragenden Personen sind der Behörde jeweils namhaft zu 
machen, welche berechtigt ist, ihr ungeeignet erscheinende Personen auszuschließen. 
Kommt es gelegentlich der Anwerbung zu feindlichen Zusammenstößen mit den Ein- 
geborenen, so ist der Schiffsführer verpflichtet, der nächst erreichbaren Verwaltungsbehörde Anzeige 
hiervon zu erstatten. 
§* 8. Zur Anwerbung von Eingeborenen zum Zwecke der Verwendung als Arbeiter, ohne 
daß ihre Verbringung über See hierbei erforderlich ist, bedarf es keiner Erlaubnis. 
Die nachfolgenden Bestimmungen haben dagegen entsprechende Anwendung zu finden. 
Die Behörden können in einzelnen Fällen Ausnahmen gewähren. 
§ 9. Bei Anwerbung über See soll Verträgen, die nicht auf eine Verpflichtungsdauer von 
drei Jahren lauten, in der Regel die Genehmigung versugt werden. 
Der Inhalt des Vertrages muß dem beifolgenden Muster (Anlage 1) entsprechen. 
Zusätze sind gestattet, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen. 
Die ein= oder mehrmalige Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit kann 
genehmigt werden, wenn Arbeiter und Arbeitgeber darüber einverstanden sind. 
Eine Verhandlung darüber ist von der Behörde des Arbeitsortes aufzunehmen. 
Diese kann auf Antrag Ausnahmen hiervon gestatten.
	        
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