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§ 3. Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Angora=
ziegen nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein gesetzliches Verbot für die
Ausfuhr von Angoraziegen unter Androhung entsprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht,
daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das deutsch-südwestafrikanische
Schutzgebiet gewährleistet wird.
§ 4. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.
(L. S.) gez. Wilbelm.
ggez. Dernburg.
Allerhöchste Verordnung, betr. die Kusfuhr von Straußen und Straußenelern aus
dem Schutzgebiete Deutsch-Südbwestafrika.
Vom 15. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufsw.,
verordnen für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des Schutzgebietsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§* 1. Die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet ist verboten.
§* 2. Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Strauße und Straußeneier ausführt,
wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 . bestraft.
8§ 3. Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Straußen
und Straußeneiern nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein gesetzliches
Verbot für die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern unter Androhung entsprechender Strafen
und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das
deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet gewährleistet wird.
§* 4. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.
(L. S.) gez. Wilhelm.
ggez. Dernburg.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der
RKaiserlichen Verordnungen vom 15. Februar 1909 betreffend die Kusfuhr von Kngora--
Fiegen und betreffend die Kusfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutz-
gebiet Deutsch-Südwestafrika.
Vom 21. Juni 1909.
Auf Grund § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. Februar 1909, betreffend die Ausfuhr
von Angoraziegen, und § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. Februar 1909, betreffend die
Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern, wird hiermit mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamt) verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die beiden vorgenannten Kaiserlichen Verordnungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
Windhuk, den 21. Juni 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.