Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 846 2e0 
Die Veterinärpollzelverordnung der Drovinz 
Oozambicque. 
Die neue Veterinärpolizeiverordnung vom 
5. März 1908 (Boletim Official de Mocambique 
Nr. 11 vom 14. März 1908, S. 110 f.) ist die 
erste derartige Verordnung der Provinz Mozambique. 
Unter den Seuchen, deren Ausrottung bezweckt 
wird, ist neben den bekannten Rindviehkrankheiten 
namentlich die Tollwut zu erwähnen, die in 
Rhodesien argen Schaden angerichtet hat. 
Die Verordnung soll vorerst nur in den Ge- 
bieten südlich des Limpopoflusses, d. h. im Distrikt 
Lourenco Marques und in Teilen des früheren 
Gazadistrikts, gelten (Artikel 40). 
I. Abschnitt. 
Veterinärbeamte. 
Die zu gründende Veterinärverwaltung soll 
vorerst aus folgendem Personal bestehen: einem 
Vorstand der Veterinärverwaltung (Oberveterinär), 
einem Hilfsarbeiter des Vorstandes, einem Ento- 
mologen, einem Sekretär, fünf europäischen, zwölf 
eingeborenen Veterinärpolizisten (Artikel 1). 
Für drei Jahre ist der Generalgouverneur 
ermächtigt, erfahrene ausländische Tierärzte an- 
zustellen; ebenso darf er nötigenfalls einen aus- 
ländischen Entomologen berufen (Artikel 62). Von 
dieser Befugnis ist Gebrauch gemacht worden; 
sowohl der Oberveterinär als der Entomologe 
sind Ausländer (Schotte bzw. Amerikaner); beide 
haben bisher der landwirtschaftlichen Verwaltung 
des Transvaal angehört. Ein Hilfsveterinär ist 
bis jetzt nicht ernannt worden. 
Zu den Aufgaben der Veterinärabteilung ge- 
hört unter anderem (Artikel 2 und 3): 
a) eine jährliche Tierzählung; 
b) Maßregeln jeder Art, namentlich auch Be- 
reisung des Landes und Belehrung der 
Farmer, sowie Experimente zum Zweck der 
Ausrottung der vorhandenen und zur Vor- 
bengung gegen die Einschleppung neuer 
Seuchen; 
J)Untersuchung der Tiere und des gefrorenen 
Fleisches, die von auswärts eingeführt werden; 
d) Einrichtung und Leitung einer Versuchsstation 
für Tierzucht; 
e) Beschaffung, Zubereitung und Aufbewahrung 
von Impfstoffen gegen zymotische Krankheiten; 
f)Entscheidung über Entschädigungsansprüche 
wegen der Zurückweisung von Schlachtvieh; 
8) Raterteilung an Viehzüchter, namentlich auch 
Belehrung über die Vorteile des Impfens 
und über andere prophylaktische Maßnahmen. 
  
II. Abschnitt. 
Verhinderung der Seucheneinschleppung. 
Rindvieh, Kleinvieh, Pferde, Maultiere, Maul- 
esel, Esel, Hunde sowie gefrorenes Fleisch dürfen 
nur nach Untersuchung durch einen Veterinär- 
beamten und nachdem er die Erlaubnis erteilr 
hat, eingeführt werden (Artikel 7, 37). 
Aus verseuchten Gegenden ist die Einfuhr 
verboten, wenn eine Gefahr der Einschleppung 
besteht. 
Tiere mit ansteckender Krankheit oder einer 
solchen verdächtig sind von der Einfuhr aus- 
geschlossen. 
Rindvieh unterliegt bei der Einfuhr der Tu- 
berkulinimpfung. Gesund befundene Tiere er- 
halten ein Brandzeichen (Artikel 10). Kranke 
Tiere sind ohne Entschädigung sofort zu schlachten 
und alle Uberreste zu vernichten. Verdächtiige 
Tiere werden in Quarantäne gehalten; der Zm- 
porteur kann sich indessen für sofortige Schlachtung 
entscheiden, in welchem Fall er nachträglich von 
der Regierung entschädigt wird, falls die Sektion 
ergibt, daß ein Tier gesund war (Artikel 10 84, 
Artikel 36 a 1). 
Pferde, Maultiere, Maulesel und Esel unter- 
liegen bei der Einfuhr der Malleinimpfung auf Ros. 
Bei Tieren, die zu Fuß aus einer der be- 
nachbarten Kolonien kommen, kann unter Um- 
ständen von der Tuberkulin= und Malleinimpfung 
dispensiert werden. 
Um die Ausführung der vorstehenden Nor- 
schriften zu ermöglichen, sind in der Nähe des 
Landungskais Anlagen für die Untersuchung und 
Quarantänehaltung der Tiere zu errichten. 
III. Abschnitt. 
Ausrottung vorhandener Seuchen. 
Binnen neunzig Tagen, nachdem eine Gegend 
für verseucht erklärt worden ist, haben alle Eigen- 
tümer solcher Tiere, die der betreffenden Seuchr 
ausgesetzt sind, den Grund, auf dem sie die Tiere 
halten, einzuzäunen. Die Eigentümer können sich 
dieser Verpflichtung dadurch entziehen, daß ñe 
sich binnen dreißig Tagen bereit erklären, die 
Tiere schlachten zu lassen. Nötigenfalls wird die 
Schlachtung zwangsweise verfügt. Die Regierung 
zahlt im Fall der Schlachtung binnen 48 Stunden 
eine bestimmte Entschädigung pro Kilogramm 
Fleisch (Artikel 15, 36). 
Das Veterinärdepartement kann jederzeit die 
Impfung von Pferden, Maultieren, Mauleseln 
und Eseln mit Mallein anordnen. Krank be- 
fundene Tiere sind sofort zu schlachten und zu 
vernichten; die Regierung bezahlt in diesem Falle
	        
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