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Die Veterinärpollzelverordnung der Drovinz
Oozambicque.
Die neue Veterinärpolizeiverordnung vom
5. März 1908 (Boletim Official de Mocambique
Nr. 11 vom 14. März 1908, S. 110 f.) ist die
erste derartige Verordnung der Provinz Mozambique.
Unter den Seuchen, deren Ausrottung bezweckt
wird, ist neben den bekannten Rindviehkrankheiten
namentlich die Tollwut zu erwähnen, die in
Rhodesien argen Schaden angerichtet hat.
Die Verordnung soll vorerst nur in den Ge-
bieten südlich des Limpopoflusses, d. h. im Distrikt
Lourenco Marques und in Teilen des früheren
Gazadistrikts, gelten (Artikel 40).
I. Abschnitt.
Veterinärbeamte.
Die zu gründende Veterinärverwaltung soll
vorerst aus folgendem Personal bestehen: einem
Vorstand der Veterinärverwaltung (Oberveterinär),
einem Hilfsarbeiter des Vorstandes, einem Ento-
mologen, einem Sekretär, fünf europäischen, zwölf
eingeborenen Veterinärpolizisten (Artikel 1).
Für drei Jahre ist der Generalgouverneur
ermächtigt, erfahrene ausländische Tierärzte an-
zustellen; ebenso darf er nötigenfalls einen aus-
ländischen Entomologen berufen (Artikel 62). Von
dieser Befugnis ist Gebrauch gemacht worden;
sowohl der Oberveterinär als der Entomologe
sind Ausländer (Schotte bzw. Amerikaner); beide
haben bisher der landwirtschaftlichen Verwaltung
des Transvaal angehört. Ein Hilfsveterinär ist
bis jetzt nicht ernannt worden.
Zu den Aufgaben der Veterinärabteilung ge-
hört unter anderem (Artikel 2 und 3):
a) eine jährliche Tierzählung;
b) Maßregeln jeder Art, namentlich auch Be-
reisung des Landes und Belehrung der
Farmer, sowie Experimente zum Zweck der
Ausrottung der vorhandenen und zur Vor-
bengung gegen die Einschleppung neuer
Seuchen;
J)Untersuchung der Tiere und des gefrorenen
Fleisches, die von auswärts eingeführt werden;
d) Einrichtung und Leitung einer Versuchsstation
für Tierzucht;
e) Beschaffung, Zubereitung und Aufbewahrung
von Impfstoffen gegen zymotische Krankheiten;
f)Entscheidung über Entschädigungsansprüche
wegen der Zurückweisung von Schlachtvieh;
8) Raterteilung an Viehzüchter, namentlich auch
Belehrung über die Vorteile des Impfens
und über andere prophylaktische Maßnahmen.
II. Abschnitt.
Verhinderung der Seucheneinschleppung.
Rindvieh, Kleinvieh, Pferde, Maultiere, Maul-
esel, Esel, Hunde sowie gefrorenes Fleisch dürfen
nur nach Untersuchung durch einen Veterinär-
beamten und nachdem er die Erlaubnis erteilr
hat, eingeführt werden (Artikel 7, 37).
Aus verseuchten Gegenden ist die Einfuhr
verboten, wenn eine Gefahr der Einschleppung
besteht.
Tiere mit ansteckender Krankheit oder einer
solchen verdächtig sind von der Einfuhr aus-
geschlossen.
Rindvieh unterliegt bei der Einfuhr der Tu-
berkulinimpfung. Gesund befundene Tiere er-
halten ein Brandzeichen (Artikel 10). Kranke
Tiere sind ohne Entschädigung sofort zu schlachten
und alle Uberreste zu vernichten. Verdächtiige
Tiere werden in Quarantäne gehalten; der Zm-
porteur kann sich indessen für sofortige Schlachtung
entscheiden, in welchem Fall er nachträglich von
der Regierung entschädigt wird, falls die Sektion
ergibt, daß ein Tier gesund war (Artikel 10 84,
Artikel 36 a 1).
Pferde, Maultiere, Maulesel und Esel unter-
liegen bei der Einfuhr der Malleinimpfung auf Ros.
Bei Tieren, die zu Fuß aus einer der be-
nachbarten Kolonien kommen, kann unter Um-
ständen von der Tuberkulin= und Malleinimpfung
dispensiert werden.
Um die Ausführung der vorstehenden Nor-
schriften zu ermöglichen, sind in der Nähe des
Landungskais Anlagen für die Untersuchung und
Quarantänehaltung der Tiere zu errichten.
III. Abschnitt.
Ausrottung vorhandener Seuchen.
Binnen neunzig Tagen, nachdem eine Gegend
für verseucht erklärt worden ist, haben alle Eigen-
tümer solcher Tiere, die der betreffenden Seuchr
ausgesetzt sind, den Grund, auf dem sie die Tiere
halten, einzuzäunen. Die Eigentümer können sich
dieser Verpflichtung dadurch entziehen, daß ñe
sich binnen dreißig Tagen bereit erklären, die
Tiere schlachten zu lassen. Nötigenfalls wird die
Schlachtung zwangsweise verfügt. Die Regierung
zahlt im Fall der Schlachtung binnen 48 Stunden
eine bestimmte Entschädigung pro Kilogramm
Fleisch (Artikel 15, 36).
Das Veterinärdepartement kann jederzeit die
Impfung von Pferden, Maultieren, Mauleseln
und Eseln mit Mallein anordnen. Krank be-
fundene Tiere sind sofort zu schlachten und zu
vernichten; die Regierung bezahlt in diesem Falle