Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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§ 2. Das Sperrgebiet wird im Süden durch folgende Linie begrenzt: 
Der Niala (Monu) von seinem Eintritt in das Schutzgebiet bis zur Einmündung des Au, 
von hier der Au bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Wege Fasau-Tschalo, von dort eine gerade 
zur Einmündung des Naola in den Kena, sodann der Kena bis zu seiner Einmündung in den Mo, 
von dort der Mo bis zu seiner Einmündung in den Oti, alsdann der Oti aufwärts bis zur Furt 
des Weges Sansugu—ZJendi, von hier dieser Weg selbst bis zu einem Punkte, der in der Luftlinie 
13,5 km von dem Westausgang von Jendi entfernt ist, von hier ein um den Westausgang von 
Jendi in nördlicher Richtung mit einem Halbmesser von 13,5 km geschlagener Kreisbogen, der die 
Ortschaften Sagbanga, Sangmamba, Kulpanga und Segberu vom Sperrgebiet ausschließt und am 
Kulukpene endet, von dort der Kulukpene aufwärts bis zur Landesgrenze. 
  
  
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8 3. Für den nicht gesperrten Teil des Schutzgebietes gelten die Bestimmungen der 
§§ 4 bis 8. - 
§ 4. Einer behördlichen Erlaubnis bedarf: 
1. Wer Branntwein irgendwelcher Art zu Handelszwecken in das Schutzgebiet einführen will, 
2. wer Branntwein irgendwelcher Art im Wege des Handels oder Ausschanks gewerbsmäßig 
vertreiben will. 
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