Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 886 20 
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag durch den Gouverneur erteilt. Die Erteilung 
der unter Ziffer 2 vorgesehenen Erlaubnis kann durch den Gouverneur anderen Personen übertragen 
werden. Sie kann aus triftigen Gründen wieder entzogen werden. 
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Abgabe zu entrichten. 
§ 5. Die unter § 4 Ziffer 2 vorgesehene Erlaubnis wird für jede Verkaufsstelle oder für 
den. Handel im Umherziehen gesondert und nur für eine bestimmte Person oder Firma erteilt. 
Gehilfen bedürfen einer besonderen Erlaubnis, wenn sie sich beim Handel oder Ausscham 
von ihrem Dienstherrn auch nur vorübergehend trennen. 
Die Erlaubnis zum Handel im Umherziehen berechtigt nicht zum Handel und Ausschank in 
einer Handelsniederlassung. Sie kann auf bestimmte Orte und Gebiete beschränkt werden. 
§ 6. Die Erlaubnis, Branntwein irgendwelcher Art im Wege des Handels oder Aus- 
schanks gewerbsmäßig zu vertreiben, wird durch das Bezirksamt bzw. die Station erteilt, in derer 
Bezirk die Verkaufsstelle errichtet werden soll oder der Wanderhändler sein Gewerbe auszuüber 
beabsichtigt. 
Die Abgabe für die Erlaubnis zur Einfuhr von Branntwein (§ 4 Ziffer 1) beträgt hald- 
jährlich 200 /“, die Abgabe für die Erlaubnis zur Verabfolgung von Branntwein zum Handel oder 
Ausschank beträgt für jede Verkaufsstelle und für den einzelnen Händler (§ 4 Ziffer 2, § 5 Abf. 2 
halbjährlich 75 J. 
Die Abgabe ist im Laufe der Monate April und Oktober im voraus für das folgende 
Halbjahr an diejenige Behörde zu entrichten, die die Erlaubnis erteilt hat. Sie ist auch für die- 
jenigen Betriebe im vollen Betrage zu entrichten, denen erst im Laufe des Halbjahres die behördliche 
Erlaubnis erteilt wird. 
§ 7. Wanderhändler haben den Ausweis über die ihnen erteilte Erlaubnis bei sich zu 
führen und auf Verlangen den Beamten der örtlichen und der Zollverwaltung vorzuzeigen. 
§ 8. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Abgaben sowie alle Ansprüche auf 
Ersatz wegen zuviel oder zu Unrecht entrichteter Abgaben verjähren binnen dreier Jahre vom Tage 
der Fälligkeit bzw. vom Tage der Erhebung an gerechnet. 
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Haff — 
bei Eingeborenen mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu sechs Wochen — oder mit Geldstrafe bie 
zu 600 51/7 bestraft. 
Auch kann auf Einziehung des ohne Erlaubnis eingeführten oder verabfolgten Branntwein= 
ohne Rücksicht darauf, ob er dem Täter gehört oder nicht und auf Entziehung der Erlaubnis 
erkannt werden. 
§ 10. Diese Verorduung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben: 
Die Verordnung betreffend die Neuregelung des Kleinverkaufs und Ausschanks von Brannt- 
wein im Togogebiet vom 28. März 1900 (Kol. Bl. S. 535) und die Verordnung betreffend die 
Ausdehnung der Verordnung vom 28. März 1900, vom 2. Mai 1907 (Amtsblatt S. 87). 
Lome, den 14. Juli 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Bekanntmachung des GCouverneurs von Togo, betr. Verwendung ausländischer 
Wert., Maß- und Gewichtsangaben. 
Vom 28. Juli 1909. 
Vom 1. Januar 1910 ab wird bei sämtlichen vor die Verwaltungsbehörden des Schus- 
gebietes gebrachten Rechtssachen, sofern die Wert-, Maß= und Gewichtsangaben nicht auf Reics- 
währung, Meter, Ar, Liter und Kilogramm und deren Teilbetrag oder Vielfaches lauten, die Um 
rechnung in diese Werte von Amts wegen vorgenommen werden. Hierfür wird eine Sondergebuhr 
erhoben werden, und zwar: 
bei Wertobjekten bis zu 20 J&¼ eine Gebühr von 2 . 
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und in den Fällen, in denen sich ein Wert nicht ermitteln läßt, eine Gebühr von 2 .“. 
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