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Staatsvertrag.
(37] Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Wunsche
geleitet, eine durch das Saalthal führende Eisenbahnverbindung zwischen der Thüringischen
Stammbahn und der Gera-Eichichter Bahn zur Ausführung zu bringen,
haben Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigen ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Albrecht Otto Giseke,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Kreishauptmann Konrad Ludwig Gerstenbergk,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Justizrath Carl Ferdinand Hauthal,
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation,
folgenden Vertrag algeschlossen haben.
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die
Herzoglich Sachsen-Altenburg'ische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung verpflichten sich, jede für ihr Gebiet, einer unter dem Namen der
Saal-Eiserbahngesellschaft zu bildenden Aktiengesellschaft unter den sub diesem
Vertrage angeschlossenen und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildenden
Konzessionsbedingungen die Konzessien zum Bau und Betriebe einer Lokomotiveisenbahn
zu ertheilen, welche von der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von
Sulza unmittelbar ausgehend, über Camburg, Dorndorf, Jena, Rothenstein, Kahla,
Naschhausen, Uhlstädt, Ruvolstadt zum Anschluß an die Gera-Eichichter Bahn bei
Saalfeld geführt werden soll.
Art. 2.
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts
in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 5.) in Gemäßheit
der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870,
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