Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Staatsvertrag.

(37]  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg
und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  von  dem  Wunsche
geleitet,  eine  durch  das  Saalthal  führende  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Thüringischen
  Stammbahn  und  der  Gera-Eichichter  Bahn  zur  Ausführung  zu  bringen,
haben  Behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigen  ernannt:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Reinhard,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Albrecht  Otto  Giseke,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Kreishauptmann  Konrad  Ludwig  Gerstenbergk,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Justizrath  Carl  Ferdinand  Hauthal,
welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,
  folgenden  Vertrag  algeschlossen  haben.

Art.  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die
Herzoglich  Sachsen-Altenburg'ische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung  verpflichten  sich,  jede  für  ihr  Gebiet,  einer  unter  dem  Namen  der
Saal-Eiserbahngesellschaft  zu  bildenden  Aktiengesellschaft  unter  den  sub  diesem
Vertrage  angeschlossenen  und  einen  integrirenden  Bestandtheil  desselben  bildenden
Konzessionsbedingungen  die  Konzessien  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Lokomotiveisenbahn
  zu  ertheilen,  welche  von  der  Thüringischen  Eisenbahn  in  der  Nähe  von
Sulza  unmittelbar  ausgehend,  über  Camburg,  Dorndorf,  Jena,  Rothenstein,  Kahla,
Naschhausen,  Uhlstädt,  Ruvolstadt  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Bahn  bei
Saalfeld  geführt  werden  soll.

Art.  2.

Der  Konzessionsertheilung  hat  vorauszugehen:

1)  die  Bildung  der  Aktiengesellschaft  und  der  Eintrag  des  Gesellschaftsstatuts
in  das  Handelsregister  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  (s.  Art.  5.)  in  Gemäßheit
  der  Vorschriften  des  Bundesgesetzes  vom  11.  Juni  1870,

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