Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Beyl.
3.

Beyl.
4.

Verl.
5.

7

C.  Forststrafen  und  Vollziehung  der  Forstströf-Urtheile
  im  Rheinkreise.

Den  von  den  Ständen  in  ihrer  Zustim"
mung  zu  dem  über  diesen  Gegenstand  an  sie
gebrachten  Gesetz-Entwurfe  beygefügten  Wünschen
  und  Modsstkationen  haben  Wir  Unsere
gleichmaßige  Genehmigung  ertheilt,  wenach
das  unter  Zisser  3.
worden.

D.  Zwangs-Veräußerungen  von  Immobilien
im  Nbeinkreise.

Wir  haben  die  von  den  Ständen  gemachten
  Vorschläge  zur  Abänderung  in  dem  ihnen
  vorgelegten  Gesetzes-Entwurfe  über  Vereinfachung
  des  Verfahrens  bey  Zwangs-Veräußerungen
  von  Immobilien  im  Sheinkreise
genehmiget,  und  darnach  das  unter  Zisser  3.
anlicgende  Gesetz  erlassen.

E.  Einführung  der  Baierischen  Gesetze  im
Amte  Steinfeld.

Wir  genehmigen  die  Modiffkation,  welche
die  Stände  in  dem  Gesetzes-Cntwurse  über
die  Einführung  der  Baierischen  Gerichtsordnung
  und  des  Straf'  Gesetzbuches  im  Amte
Steinfeld  vorgeschlagen  haben,  so  wie  den
Antrag  beider  Kammern  statt  des  daselbst
bestehenden  Badenschen  Landrechts  dab  Warzburgische
  Landrecht  und  hülfoweise  das  gemeine
  Necht  allda  einzuführen,  und  haben
das  hiernach  abgefaßte  Gesetz  unter  Difser
5.  erlassen.

 

anliegende  Gesetz  erlassen

F.  Verkündigungs-Urt  der  Einkindschafts-Verträge
  im  Unter-Mainkreise  und  Großjährigkeitse
Termin  in  den  ehemals  Fuldaischen  Aemtern
und  dem  Markie  Redwit.

Die  Gesetz-Entwürfe  über  die  Verkündungs-Art
  der  Einkindschafts-Verträge  im
Unter  =  Mainkreise,  so  wie  über  den  Eintritt
  des  Gropjährigkeits-Termins  in  den  ehemals
  Fuldaischen  Aemtern  und  im  Markte
Redwitz,  welchen  die  Stände  ihre  Zustummung
  gegeben  haben,  haben  Wir  unter  Ziffer
  0  und  7.  sanctionirt.

 

II.

Nachweisung  und  Gesetzgebung.

Die  Rechnungen  über  sämmtliche  Schuld-Gattungen
  für  1671#  sind  nach  den  Bestimmungen
  des  Schulden-Tilgungs-Gesetzeo  vom
22.  July  1310  den  Ständen  vorgelegt  und
von  denselben  mit  dem  ohnehin  bestehenden
Vorbehalte  der  von  dem  obersten  Rechnungshofe
  gemachten  Reservaten  genehmigt,  und  der
hieraus  hervorgehende  Schuldenstand  anerkannt
  worden.

Eben  so  ist  den  Staͤnden  die  genaue  Nachweisung,
  sowohl  über  die  Verwendung  der  Stats-Einnahmen,
  als  jener  der  Staats=  Schulnen-=Tügungs-Rasse
  vergelegt,  und  dadurch  #nd
die  Bestimmungen  der  Verfassungo=  Urkunde
Tit.  VII.  &  10.  und  10.  erfüllt  worden.

Der  Entwurf  eines  neuen  Sraf:=  Gesetzbuches

  ist  in  Folge  der  von  Uns  ertheuten