Beyl.
3.
Beyl.
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Verl.
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7
C. Forststrafen und Vollziehung der Forstströf-Urtheile
im Rheinkreise.
Den von den Ständen in ihrer Zustim"
mung zu dem über diesen Gegenstand an sie
gebrachten Gesetz-Entwurfe beygefügten Wünschen
und Modsstkationen haben Wir Unsere
gleichmaßige Genehmigung ertheilt, wenach
das unter Zisser 3.
worden.
D. Zwangs-Veräußerungen von Immobilien
im Nbeinkreise.
Wir haben die von den Ständen gemachten
Vorschläge zur Abänderung in dem ihnen
vorgelegten Gesetzes-Entwurfe über Vereinfachung
des Verfahrens bey Zwangs-Veräußerungen
von Immobilien im Sheinkreise
genehmiget, und darnach das unter Zisser 3.
anlicgende Gesetz erlassen.
E. Einführung der Baierischen Gesetze im
Amte Steinfeld.
Wir genehmigen die Modiffkation, welche
die Stände in dem Gesetzes-Cntwurse über
die Einführung der Baierischen Gerichtsordnung
und des Straf' Gesetzbuches im Amte
Steinfeld vorgeschlagen haben, so wie den
Antrag beider Kammern statt des daselbst
bestehenden Badenschen Landrechts dab Warzburgische
Landrecht und hülfoweise das gemeine
Necht allda einzuführen, und haben
das hiernach abgefaßte Gesetz unter Difser
5. erlassen.
anliegende Gesetz erlassen
F. Verkündigungs-Urt der Einkindschafts-Verträge
im Unter-Mainkreise und Großjährigkeitse
Termin in den ehemals Fuldaischen Aemtern
und dem Markie Redwit.
Die Gesetz-Entwürfe über die Verkündungs-Art
der Einkindschafts-Verträge im
Unter = Mainkreise, so wie über den Eintritt
des Gropjährigkeits-Termins in den ehemals
Fuldaischen Aemtern und im Markte
Redwitz, welchen die Stände ihre Zustummung
gegeben haben, haben Wir unter Ziffer
0 und 7. sanctionirt.
II.
Nachweisung und Gesetzgebung.
Die Rechnungen über sämmtliche Schuld-Gattungen
für 1671# sind nach den Bestimmungen
des Schulden-Tilgungs-Gesetzeo vom
22. July 1310 den Ständen vorgelegt und
von denselben mit dem ohnehin bestehenden
Vorbehalte der von dem obersten Rechnungshofe
gemachten Reservaten genehmigt, und der
hieraus hervorgehende Schuldenstand anerkannt
worden.
Eben so ist den Staͤnden die genaue Nachweisung,
sowohl über die Verwendung der Stats-Einnahmen,
als jener der Staats= Schulnen-=Tügungs-Rasse
vergelegt, und dadurch #nd
die Bestimmungen der Verfassungo= Urkunde
Tit. VII. & 10. und 10. erfüllt worden.
Der Entwurf eines neuen Sraf:= Gesetzbuches
ist in Folge der von Uns ertheuten