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K. 230.
Eine einmal begonnene Verhandlung darf nur insoweit unterbrochen werden,
als dies nach dem Ermessen des Vorsitzenden zur Erholung der mitwirkenden
gs oder aus anderen in der Sache selbst liegenden Gründen nothwendig
ist.
Jrischen dem Tage der Abbrechung einer Verhandlung und deren Wiederaufnahme
dürfen nicht mehr als drei Werktage in der Mitte liegen, widrigenfalls
in der neuen Sitzung mit der He#en Hauptverhandlung, und zwar in Schwurgerichtssachen
einschließlich der Bildung des Schwurgerichts, von Neuem begonnen
werden muß.
g. 231.
Die Aussetzung der Sache auf eine längere als die im 230. bezeichnete
Zwischenzeit darf nur in Gemäßheit eines gerichtlichen Beschlusses aus Gründen,
die in demselben anzugeben sind, und blos dann erfolgen, wenn der Zweck der
Vertagung durch eine bloße Unterbrechung der Verhandlung nicht erreicht weren
kann.
g. 232.
Wegen Hindernisse in der Pesson des Angeklagten kann die Verlegung,
Unterbrechung oder Vertagung einer Verhandlung nur dann erfolgen, wenn dieselben
erheblich und bescheinigt sind.
Hindernisse in der Person des Vertheidigers geben dem Angeklagten kein
Recht, einen Aufschub der Verhandlung zu verlangen.
g. 233.
Die Hauptverhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung, bei Vermeidung Hfentliader
Nhige, keit der Vrer
Zutritt vermöge der Oeffentlichkeit ist nur erwachsenen, im Vollgenusse bandlung.
der bürgerlichen Ehre bessidlichen ersonen gestattet, und solchen Personen zu
kelugen welche in einer der Würde des Pericht nicht entsprechenden Weise
erscheinen.
K. 234.
Die Oeffentlichkeit kann für die ganze Hauptverhandlung oder einen Theil
derselben ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten
Gefahr droht. Der Fall eines Mißbrauchs der Oeffentlichkeit zur Störung der
echandlung oder zur Erschwerung der Wahrheitsermittelung ist hierunter einegriffen.
Bei Münzverbrechen und Münzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets ausgeschlossen.
K. 235.
Der Beschluß über die Ausschließung der O
effentlichkeit wird, nachdem die
Ger. 6704.) * St
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