Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  230.

Eine  einmal  begonnene  Verhandlung  darf  nur  insoweit  unterbrochen  werden,
  als  dies  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  zur  Erholung  der  mitwirkenden
  gs  oder  aus  anderen  in  der  Sache  selbst  liegenden  Gründen  nothwendig
  ist.

Jrischen  dem  Tage  der  Abbrechung  einer  Verhandlung  und  deren  Wiederaufnahme
  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Werktage  in  der  Mitte  liegen,  widrigenfalls
in  der  neuen  Sitzung  mit  der  He#en  Hauptverhandlung,  und  zwar  in  Schwurgerichtssachen
  einschließlich  der  Bildung  des  Schwurgerichts,  von  Neuem  begonnen
  werden  muß.

g.  231.

Die  Aussetzung  der  Sache  auf  eine  längere  als  die  im  230.  bezeichnete
Zwischenzeit  darf  nur  in  Gemäßheit  eines  gerichtlichen  Beschlusses  aus  Gründen,
die  in  demselben  anzugeben  sind,  und  blos  dann  erfolgen,  wenn  der  Zweck  der
Vertagung  durch  eine  bloße  Unterbrechung  der  Verhandlung  nicht  erreicht  weren
  kann.

g.  232.

Wegen  Hindernisse  in  der  Pesson  des  Angeklagten  kann  die  Verlegung,
Unterbrechung  oder  Vertagung  einer  Verhandlung  nur  dann  erfolgen,  wenn  dieselben
  erheblich  und  bescheinigt  sind.

Hindernisse  in  der  Person  des  Vertheidigers  geben  dem  Angeklagten  kein
Recht,  einen  Aufschub  der  Verhandlung  zu  verlangen.

g.  233.

Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung,  bei  Vermeidung  Hfentliader
  Nhige,  keit  der  Vrer
  Zutritt  vermöge  der  Oeffentlichkeit  ist  nur  erwachsenen,  im  Vollgenusse  bandlung.
der  bürgerlichen  Ehre  bessidlichen  ersonen  gestattet,  und  solchen  Personen  zu
kelugen  welche  in  einer  der  Würde  des  Pericht  nicht  entsprechenden  Weise
erscheinen.

K.  234.

Die  Oeffentlichkeit  kann  für  die  ganze  Hauptverhandlung  oder  einen  Theil
derselben  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der  Ordnung  oder  den  guten  Sitten
Gefahr  droht.  Der  Fall  eines  Mißbrauchs  der  Oeffentlichkeit  zur  Störung  der
echandlung  oder  zur  Erschwerung  der  Wahrheitsermittelung  ist  hierunter  einegriffen.



Bei  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  ist  die  Oeffentlichkeit  stets  ausgeschlossen.


K.  235.

Der  Beschluß  über  die  Ausschließung  der  O

effentlichkeit  wird,  nachdem  die
Ger.  6704.)  *  St

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