Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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die Nordostecke des Territoriums sein mußte, und 
welche es angemessen erscheinen ließ, sie, wenn 
auch mit Verminderung der Flächenausdehnung 
dieses letzteren, als ein bleibendes und sichtbares 
Markzeichen der festgesetzten Grenze zuzulassen. 
LXXIII. In der Erwägung, daß, da keine 
Behauptung gegen das Bestehen eines ununter- 
brochenen Besitzes seitens Großbritanniens in bezug 
auf das Gebiet vorgebracht worden ist, das sich 
bis zu dem Punkte der Küste erstreckt, wo die Süd- 
grenze, so wie sie von Mr. Wrey abgesteckt wurde, 
beginnt, es notwendig ist, die von der britischen 
Regierung zur Stütze angeführte Wirklichkeit dieses 
Besitzes anzunehmen und darin nicht allein einen 
Beweis für den Sinn, in welchem die Annexions- 
proklamation mit Rücksicht auf die hier erörterte 
Angelegenheit beständig ausgelegt wurde, sondern 
auch das Zeugnis einer Absicht, zu erwerben, 
und einer tatsächlichen Besitznahme zu sehen, 
wegen welcher jedenfalls die Oberhoheit Englands 
über den streitigen Landstrich festgesetzt werden 
konnte, bevor das angrenzende Gebiet unter den 
Schutz Deutschlands gestellt wurde. 
LXXIV. In der Erwägung, daß die von 
Mr. Wrey im Jahre 1885 vorgenommene Ab- 
steckung der Südgrenze des Walfischbai-Gebietes 
nur an den bis hierher geprüften äußersten End- 
punkten bestritten worden ist. 
LXXV. In der Erwägung, daß, obwohl alle 
vorhergehenden Beweisgründe die Genauigkeit, 
mit der besagte Grenzabsteckung ausgeführt wurde, 
überzeugend erweisen, daraus nicht folgt, daß 
jene Absteckung verbindliche Gesetzeskraft irgend- 
  
welcher Art für Deutschland hatte, welche Macht, 
da ihr Gebiet zur Zeit der Abmarkung an das 
Walfischbai-Territorium angrenzte, nur so weit durch 
das Abgrenzen verpflichtet sein konnte, als sie 
daran teilnahm oder demselben ihre Zustimmung 
gewährte, da es anderenfalls keinen rechtlichen 
Grundsatz gibt, der die Wirksamkeit jenes Ab- 
grenzens auf die Staaten ausdehnt, die, indem 
sie ein direktes Interesse an demselben haben, 
auf keine Weise bei seiner Ausführung mitgewirkt 
und nicht in die Annahme seiner Folgen ein- 
gewilligt haben. — 
Aus den dargelegten Gründen erklärt der das 
Urteil ausfertigende Schiedsrichter: 
Erstens: daß die im Jahre 1885 vom 
Feldmesser Mr. Wrey vollzogene Absteckung der 
Südgrenze des Walfischbai-Gebietes für Deutsch- 
land nicht verbindlich ist, insofern diese Macht 
weder an ihrer Ausführung teilgenommen noch 
nachher derselben ihre Zustimmung gewährt hat; 
Zweitens,: daß, da besagte Absteckung die 
erwähnte Südgrenze genau und richtig festsetzt, 
sie sortan, auf Grund dieses Schiedsspruches, als 
genaue Bestimmung der streitigen Grenze an- 
genommen werden muß, welche daher den Aus- 
gangepunkt und den Endpunkt, die Mr. Wrey 
bezeichnet, haben soll, indem sie, zwischen beiden, 
durch die übrigen Punkte hindurchgeht, an denen 
er die gegenwärtigen dazwischenliegenden Grenz- 
male errichtete. 
Madrid, am 23. Mai 1911. 
Joaquin F. Prida. 
  
  
DDersonalien. 
  
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund ist Gerichtsassessor Dr. Otto Sievert 
zur gemeinschastlichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit dem Rechtsanwalt Kohler zu- 
gelassen worden. 
  
Rechtsanwalt und Notar Karl Sidler in Swakopmund hat seine Zulassung zur Aus- 
Übung der Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Lüderitzbucht aufgegeben und 
ist gleichzeitig aus seinem Amte als Notar entlassen worden. 
RKaiserliche Schutztruppen. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) 
vom 7. Dezember 1911. 
Balzer, Unterzahlmeister vom Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt, mit dem 
7. Dezember 1911 in die Schutztruppe für Kamerun eingestellt.
	        
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