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die Nordostecke des Territoriums sein mußte, und
welche es angemessen erscheinen ließ, sie, wenn
auch mit Verminderung der Flächenausdehnung
dieses letzteren, als ein bleibendes und sichtbares
Markzeichen der festgesetzten Grenze zuzulassen.
LXXIII. In der Erwägung, daß, da keine
Behauptung gegen das Bestehen eines ununter-
brochenen Besitzes seitens Großbritanniens in bezug
auf das Gebiet vorgebracht worden ist, das sich
bis zu dem Punkte der Küste erstreckt, wo die Süd-
grenze, so wie sie von Mr. Wrey abgesteckt wurde,
beginnt, es notwendig ist, die von der britischen
Regierung zur Stütze angeführte Wirklichkeit dieses
Besitzes anzunehmen und darin nicht allein einen
Beweis für den Sinn, in welchem die Annexions-
proklamation mit Rücksicht auf die hier erörterte
Angelegenheit beständig ausgelegt wurde, sondern
auch das Zeugnis einer Absicht, zu erwerben,
und einer tatsächlichen Besitznahme zu sehen,
wegen welcher jedenfalls die Oberhoheit Englands
über den streitigen Landstrich festgesetzt werden
konnte, bevor das angrenzende Gebiet unter den
Schutz Deutschlands gestellt wurde.
LXXIV. In der Erwägung, daß die von
Mr. Wrey im Jahre 1885 vorgenommene Ab-
steckung der Südgrenze des Walfischbai-Gebietes
nur an den bis hierher geprüften äußersten End-
punkten bestritten worden ist.
LXXV. In der Erwägung, daß, obwohl alle
vorhergehenden Beweisgründe die Genauigkeit,
mit der besagte Grenzabsteckung ausgeführt wurde,
überzeugend erweisen, daraus nicht folgt, daß
jene Absteckung verbindliche Gesetzeskraft irgend-
welcher Art für Deutschland hatte, welche Macht,
da ihr Gebiet zur Zeit der Abmarkung an das
Walfischbai-Territorium angrenzte, nur so weit durch
das Abgrenzen verpflichtet sein konnte, als sie
daran teilnahm oder demselben ihre Zustimmung
gewährte, da es anderenfalls keinen rechtlichen
Grundsatz gibt, der die Wirksamkeit jenes Ab-
grenzens auf die Staaten ausdehnt, die, indem
sie ein direktes Interesse an demselben haben,
auf keine Weise bei seiner Ausführung mitgewirkt
und nicht in die Annahme seiner Folgen ein-
gewilligt haben. —
Aus den dargelegten Gründen erklärt der das
Urteil ausfertigende Schiedsrichter:
Erstens: daß die im Jahre 1885 vom
Feldmesser Mr. Wrey vollzogene Absteckung der
Südgrenze des Walfischbai-Gebietes für Deutsch-
land nicht verbindlich ist, insofern diese Macht
weder an ihrer Ausführung teilgenommen noch
nachher derselben ihre Zustimmung gewährt hat;
Zweitens,: daß, da besagte Absteckung die
erwähnte Südgrenze genau und richtig festsetzt,
sie sortan, auf Grund dieses Schiedsspruches, als
genaue Bestimmung der streitigen Grenze an-
genommen werden muß, welche daher den Aus-
gangepunkt und den Endpunkt, die Mr. Wrey
bezeichnet, haben soll, indem sie, zwischen beiden,
durch die übrigen Punkte hindurchgeht, an denen
er die gegenwärtigen dazwischenliegenden Grenz-
male errichtete.
Madrid, am 23. Mai 1911.
Joaquin F. Prida.
DDersonalien.
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund ist Gerichtsassessor Dr. Otto Sievert
zur gemeinschastlichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit dem Rechtsanwalt Kohler zu-
gelassen worden.
Rechtsanwalt und Notar Karl Sidler in Swakopmund hat seine Zulassung zur Aus-
Übung der Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Lüderitzbucht aufgegeben und
ist gleichzeitig aus seinem Amte als Notar entlassen worden.
RKaiserliche Schutztruppen.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen)
vom 7. Dezember 1911.
Balzer, Unterzahlmeister vom Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt, mit dem
7. Dezember 1911 in die Schutztruppe für Kamerun eingestellt.