Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 111 20 
§*s 3. Die Grundstückseigentümer können auf Antrag des Gouverneurs vom Grundbuchamte 
zur Stellung des Antrags auf Anlegung eines Grundbuchblatts binnen einer vom Grundbuchamte 
m bestimmenden Frist durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag für jedes Grundstück 300 . nicht 
ersteigen darf, angehalten werden. 
Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht 
besteltr wird, so kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforder- 
iche Vermessung von Amts wegen verfügen. Die entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigen- 
mer zu tragen. 
.. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamts findet Beschwerde nach den für Grundbuch- 
lachen geltenden Vorschriften statt. 
ei #§ 4. Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebiets in das Grundbuch 
dugetragen werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd 
Dufelost aufhalten, auf Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die 
bate Anlegung des Grundbuchblatts betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grund- 
uchamte zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis 100 “ erzwungen 
werden. Auch kann das Grundbuchamt in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ord- 
nungsstrafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht 
olgt, einen Vertreter von Amts wegen bestellen. 
S( Gegen die Verfügungen des Grundbuchamts findet Beschwerde nach den für Grundbuch- 
achen geltenden Vorschriften statt. 
5 5. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Buea, den 27. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Verordnung des GCouverneurs von RKamerun, betr. Kronland. 
Vom 28. Dezember 1910. 
di Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Oktober 1896, betreffend 
ie Ausfũhrung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 1896 über die Schaffung, Besitzergreifung 
u Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im 
utzgebiete von Kamerun (Kol. Bl. 1896 S. 667) wird unter Aufhebung der Verfügungen des 
19were urs von Kamerun, betreffend die Bildung einer Landkommission in Kamerun vom 8. April 
S# (Kol. Bl. S. 459) und vom 4. Oktober 1903 (Kol. Bl. 1904 S. 151) sowie des zweiten 
babes des § 7 der Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kronland, vom 10. Ok- 
er 1904 (Kol. Bl. S. 750) verordnet, was folgt: 
für 5 1. Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend Kronland, vom 10. Oktober 1904, gilt 
das ganze Schutzgebiet. 
§5 2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Bueca, den 28. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. Rbänderung der Verordnung, 
betr. Knlegung des Grundbuchs, vom 15. Juli 1903.) 
« Vom 14. November 1910. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 wird 
hierm: 
ermit verordnet, was folgt: 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“= 1903, S. 517 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.