Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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ghegen Einlieferung des Erneuerungsscheins neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst 
einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. 
Die Form und den Inhalt der Anteilscheine sowie der Gewinnanteil= und der Erneuerungsscheine 
bestimmt der Aufsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine aus- 
gegeben werden, auf eine längere oder kürzere Zeit als zehn Jahre festzusetzen. 4 
Die Anteilscheine sind unteilbar. Steht ein Anteilschein mehreren Mitberechtigten zu, so 
können sie ihre Rechte aus dem Anteilschein nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Für die auf den gemeinsamen Anteil zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesamtschuldner- 
Sind Anteilscheine oder Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung oder 
Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jedoch noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher 
Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale mit Deutlichkeit erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen 
Einreichung der beschädigten oder verunstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen 
und auszuhändigen. Die Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen. 
Abhandengekommene oder vernichtete Anteilscheine können für kraftlos erklärt werden. Die 
an Stelle der für kraftlos erklärten auszufertigenden neuen Urkunden erhalten dieselbe Nummer mit 
der Bezeichnung „allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten 
der zweiten Ausfertigung haben die Beteiligten zu tragen und vorzuschießen. 
Gewinnanteilscheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem auf ihre Fälligkeit 
folgenden 31. Dezember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. 
Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheines erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen 
Gewinnanteilscheinen. Eine besondere Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter 
Gewinnanteil-= und Erneuerungsscheine findet nicht statt, die mit ihnen verbrieften Rechte sind dem- 
gemäß mit dem Schein endgültig verloren. An den Inhaber eines Erneuerungsscheines dürfen neue 
Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe wider- 
sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen. 
§ 10. Soweit auf den Inhaber lautende Anteilscheine nicht ausgegeben werden, gelten 
folgende Bestimmungen: 6 
1. Die Namen der Anteilsberechtigten werden in ein bei der Gesellschaft zu führendes 
Anteilsbuch eingetragen; 
bei Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers auf dessen 
Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung; 
eine Teilveräußerung der Anteile ist nur in der Weise zulässig, daß der veräußerte oder 
zurückbleibende Teil mindestens hundert Mark beträgt und durch hundert teilbar ist; 
. im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Mitglied, welcher als solches im 
Anteilsbuch verzeichnet ist. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder 
legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteils- 
buche bewirkt haben. 
11. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 15 enthaltenen Vorschriften eigene 
Anteilsrechte im regelmäßigen Geschäftsbetrieb weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
7*l 12. Eine Einziehung von Anteilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung 
des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz 
verfügbaren Gewinn erfolgen. 
Eine Amortisation mittels Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise ist unzulässig. 
§ 13. Eine Erhöhung des Grundkapitals bleibt der Hauptversammlung vorbehalten. 
Jedem Mitglied muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital 
entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital gewährt werden, soweit nicht in dem 
Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist. 
Die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder hat innerhalb einer 
öffentlich bekannt zu machenden Frist von mindestens zwei Wochen zu geschehen. " 
Bei jeder Kapitalserhöhung sind dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus als vollbezahlt 
geltende Anteile im Nennwerte von ein Fünftel des Betrages, um den das Grundkapital erhöht 
kird ohne weitere Gegenleistung zuzuweisen. Die Bildung von Anteilscheinen findet hierüber 
nicht statt. - · .. 
§ 14. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren 
als dem Neunwert, indessen nicht unter dem Neunwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, 
unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird von der Hauptversammlung festgesetzt- 
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