fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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ind falls die Unterlassung oder Handlung vorsätzlich geschehen ist, bis zur Höhe des fünffachen Be- 
tsnes der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden. Die hinterzogene Steuer ist außerdem nach- 
räglich zu entrichten. 
S §5 25. Die nach §§ 23 und 24 verwirkten Geldstrafen können von dem Vorsteher des 
teneramts mittels Strafbescheides gemäß §8 459 ff. der Strafprozeßordnung festgesetzt werden. 
D. Inkrafttreten der Verordnung. 
§ 26. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
E. übergangsbestimmung. 
tr 827. Die in 83 vorgeschriebenen Erklärungen sind, sofern die Steuerpflicht bei Inkraft- 
eten dieser Verordnung bereits eingetreten, die Veranlagung aber noch nicht erfolgt ist, bis spätestens 
de Februar 1911 abzugeben. 
Apia, den 3. Januar 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Guarantänevorschrikten für die die Häfen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets 
anlaufenden Schiffe. 
Vom 30. Dezember 1910. 
ne Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Daressalam unter dem 30. Dezember 1910 erlassenen 
W* „Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den Häfen 
O deutsch-#ostafrikan ischen Schutzebiets" sind im „Amtlichen Anzeiger für Deutsch- 
afrita. “ - kd 7. Jannar 1911 abgedruckt. 
. EVkkien,dieam1.Apri11911inKrafttreten,lehnensichandievondemHerrn 
Zetchskaäilzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheitliche 
ehandlung der Seeschiffe in den deutschen Häsen (Reichs-Gesehbl. S. 563) an. 
  
  
— Personalien. — 
vo Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur 
des Deutsch-Ostafrika Dr. Freiherrn v. Rechenberg die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung 
ihm verliehenen Großkrenzes des Ordens der Italienischen Krone zu erteilen. 
  
  
Kaiserliche Schutztruppen. 
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt. 
A. K. O. vom 20. März 1911. 
' kawsktftzhauptmanw wird mit dem 1. Mai 1911 in die Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika 
ersetzt. « 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
v A. K. O. vom 20. März 1911. 
Puttkamer, Oberleutnant, scheidet am 7. April aus der Schutztruppe aus und wird mit dem 
8. April 1911 im Infanterie-Regiment Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg- 
Schwerin (4. Brandenburgischen) Nr. 24 angestellt. " 
k-Feldmann,Stabsatzt,AntkagumBelassungbeiderSchutztruppeaufweitereLIJYJahre 
, genehmigt. 
Diesener, Leutnant, wird bis zum 22. April 1911 zur Dienstleistung beim Grenadier-Regiment 
Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreußischen) Nr. 6 kommandiert.
	        
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