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Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg- Sonderehausen ...
Waldeck... ....«.
Reuß ältere Linie
Reuß jüngere Linie
Stimme,
S8—— —
Schaumburg-Lippe
Lippe v
Lübeck „
Bremen v
Hamburg ....
zusammen Stimmen
8. 2.
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie
er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich
abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
8. 3.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll= und Steuerwesen,
2) für Handel= und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereinsstaaten
vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur. eine Stimme.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre
zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen
werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
S. 4.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung
zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und
des Zollparlaments sein.