Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Schwarzburg-Rudolstadt.

Schwarzburg-  Sonderehausen  ...
Waldeck...  ....«.
Reuß  ältere  Linie

Reuß  jüngere  Linie

Stimme,

S8——  —

Schaumburg-Lippe
Lippe  v
Lübeck  „
Bremen  v
Hamburg  ....
zusammen  Stimmen
8.  2.

Jeder  Vereinsstaat  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe  ernennen,  wie
er  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich
abgegeben  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.

8.  3.
Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse:
1)  für  Zoll=  und  Steuerwesen,
2)  für  Handel=  und  Verkehr,
3)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier  Vereinsstaaten
  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur.  eine  Stimme.
Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung
  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre
zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den  Ausschüssen
werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

S.  4.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Zollparlament  zu  erscheinen
und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes
nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und
des  Zollparlaments  sein.