Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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S.  5.

Dem  Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen
  Schutz  zu  gewähren.

8.  6.

Das  Präsidium  steht  der  Krone  Preußen  zu,  welche  in  Ausübung  desselben  berechtigt
  ist,  im  Namen  der  vertragenden  Theile  Handels=  und  Schifffahrts-Verträge  mit
fremden  Staaten  einzugehen.

Zum  Abschluß  dieser  Verträge,  durch  welche  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  in  keiner  Art  verletzt  werden  dürfen,  ist  die  Zustimmung  des  Bundesrathes
und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Zollparlaments  erforderlich.

S.  7.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen
und  zu  schließen.

8.  8.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  findet  alljährlich  statt.  Das  Zollparlament  kann
nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.  «

§.9.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel  der

Stimmenzahl  verlangt  wird.
§.  10.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  dazu  designirten
  Vertreter  Preußens  zu.

Derselbe  kann  sich  in  Leitung  der  Geschäfte  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes
  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

§.  11.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  des
Bundesrathes  an  das  Zollparlament  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes
  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

§.  12.
Der  Beschlußnahme  des  Bundesrathes  unterliegen:
1.  die  dem  Zollparlament  vorzulegenden  oder  von  demselben  angenommenen,  unter
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