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S. 5.
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen
Schutz zu gewähren.
8. 6.
Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt
ist, im Namen der vertragenden Theile Handels= und Schifffahrts-Verträge mit
fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes
und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.
S. 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen.
8. 8.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann
nicht ohne den Bundesrath berufen werden. «
§.9.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wird.
§. 10.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designirten
Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
§. 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des
Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
§. 12.
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1. die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter
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