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d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t und Massen-
gütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben werden, durch:
Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und Übergabe
in den von den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden
geeigneten Eisenbahnwagen unter den Kränen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung
in diese Eisenbahnwagen durch die Woerman-Linie;
e) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 20 t durch Empfang-
nahme in den Leichterfahrzeugen längsseit des Schiffes und Übergabe am hochwasser-
freien Strande an den Empfänger.
Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in sinn-
gemäß umgekehrter Folge begrenzt.
2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen
mit Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in
die schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes.
3. Die Woermanns-Linie ist nicht verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,6t
bei der Landung im Zollhof abzuliefern oder bei der Verschiffung daselbst zu übernehmen. Solche
Stücke sind, falls sie nicht über 20 t wiegen, bei der Landung auf der Brücke in die von den
Empkfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben, bzw. bei der
Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne gestellten Eisenbahnwagen in Empfang
zu nehmen.
4. Massengüter hat die Woermann-Linie auf der Brücke unter den Kränen in die von den
Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben
bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne auf den Brückenkopf gestellten
Wagen in Empfang zu nehmen, wenn es sich um Güter gleicher Art handelt, die in Mengen von
nicht weniger als 100 Tons mit einem Schiff und auf ein Konnossement verladen, ein= bzw. aus-
geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t stündlich
gelöscht bzw. übergenommen werden können.
5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer
die Beförderung der zur Beladung mit Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t oder mit
Massengütern bestimmten bzw. der mit solchen Stücken oder Massengütern beladenen Güterwagen der
Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brückenkopf und der Brückenwurzel
in beiden Richtungen zu Übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die im Tarif besonders vorgesehene
Vergütung zu. · «
6. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auch solche Teilleistungen, für die im Tarif besondere
Sätze vorgesehen sind, auszuführen.
§ 8. 1. Die Woermann-Linie ist, unbeschadet der Bestimmungen im § 6,2, berechtigt,
aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis der Zollbehörde Personen, Gepäck, Tiere und
Güter an der Alten Landestelle zu landen und zu verschiffen. Erfolgt eine solche Landung oder
Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch der Woermann-Linie, so stehen ihr hierfür nur die
vollen Sätze des angehefteten Tarifes zu, wobei eine Landung oder Verschiffung über die Alte Lande-
stelle als gleichwertig mit der Landung oder Verschiffung über die Brücke erachtet wird.
2. Erfolgt eine Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch des Kaiser-
lichen Gouvernements, so ist die Woermann-Linie berechtigt, falls sie zu einer solchen Landung oder
Verschiffung an der Alten Landestelle in der Lage und bereit ist, für die an dieser Stelle gelandeten
oder verschifften Gepäckstücke, Tiere und Güter eine erhöhte, gegebenenfalls neu festzusetzende Gebühr
zu erheben, deren Höhe indes die in 8 6 Absatz 2 festgesetzte Ziffer nicht übersteigen soll.
§ 9. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförde-
rung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an
zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Swakopmund
abzuführen; die Abführung braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung und
Beladung des betreffenden Schiffes zu erfolgen.
2. Der Landesfiskus verspricht, die Woermann-Linie von der Verpflichtung zur Einziehung
der Hafenabgaben und zu deren Abführung an die Zollkasse in Swakopmund zu entbinden, wenn
diese Arbeitsleistung ohne Vermehrung des Personals vom Zollamt selbst ausgeführt werden kann.
§ 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet
ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem
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