Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t und Massen- 
gütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben werden, durch: 
Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und Übergabe 
in den von den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden 
geeigneten Eisenbahnwagen unter den Kränen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung 
in diese Eisenbahnwagen durch die Woerman-Linie; 
e) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 20 t durch Empfang- 
nahme in den Leichterfahrzeugen längsseit des Schiffes und Übergabe am hochwasser- 
freien Strande an den Empfänger. 
Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in sinn- 
gemäß umgekehrter Folge begrenzt. 
2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen 
mit Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in 
die schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes. 
3. Die Woermanns-Linie ist nicht verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,6t 
bei der Landung im Zollhof abzuliefern oder bei der Verschiffung daselbst zu übernehmen. Solche 
Stücke sind, falls sie nicht über 20 t wiegen, bei der Landung auf der Brücke in die von den 
Empkfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben, bzw. bei der 
Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne gestellten Eisenbahnwagen in Empfang 
zu nehmen. 
4. Massengüter hat die Woermann-Linie auf der Brücke unter den Kränen in die von den 
Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben 
bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne auf den Brückenkopf gestellten 
Wagen in Empfang zu nehmen, wenn es sich um Güter gleicher Art handelt, die in Mengen von 
nicht weniger als 100 Tons mit einem Schiff und auf ein Konnossement verladen, ein= bzw. aus- 
geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t stündlich 
gelöscht bzw. übergenommen werden können. 
5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer 
die Beförderung der zur Beladung mit Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t oder mit 
Massengütern bestimmten bzw. der mit solchen Stücken oder Massengütern beladenen Güterwagen der 
Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brückenkopf und der Brückenwurzel 
in beiden Richtungen zu Übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die im Tarif besonders vorgesehene 
Vergütung zu. · « 
6. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auch solche Teilleistungen, für die im Tarif besondere 
Sätze vorgesehen sind, auszuführen. 
§ 8. 1. Die Woermann-Linie ist, unbeschadet der Bestimmungen im § 6,2, berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis der Zollbehörde Personen, Gepäck, Tiere und 
Güter an der Alten Landestelle zu landen und zu verschiffen. Erfolgt eine solche Landung oder 
Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch der Woermann-Linie, so stehen ihr hierfür nur die 
vollen Sätze des angehefteten Tarifes zu, wobei eine Landung oder Verschiffung über die Alte Lande- 
stelle als gleichwertig mit der Landung oder Verschiffung über die Brücke erachtet wird. 
2. Erfolgt eine Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch des Kaiser- 
lichen Gouvernements, so ist die Woermann-Linie berechtigt, falls sie zu einer solchen Landung oder 
Verschiffung an der Alten Landestelle in der Lage und bereit ist, für die an dieser Stelle gelandeten 
oder verschifften Gepäckstücke, Tiere und Güter eine erhöhte, gegebenenfalls neu festzusetzende Gebühr 
zu erheben, deren Höhe indes die in 8 6 Absatz 2 festgesetzte Ziffer nicht übersteigen soll. 
§ 9. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförde- 
rung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an 
zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Swakopmund 
abzuführen; die Abführung braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung und 
Beladung des betreffenden Schiffes zu erfolgen. 
2. Der Landesfiskus verspricht, die Woermann-Linie von der Verpflichtung zur Einziehung 
der Hafenabgaben und zu deren Abführung an die Zollkasse in Swakopmund zu entbinden, wenn 
diese Arbeitsleistung ohne Vermehrung des Personals vom Zollamt selbst ausgeführt werden kann. 
§ 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet 
ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem 
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