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lich Aufstellung eines Kostenanschlages für die
gesamte, etwa 162 km lange Strecke Lome —
Atakpame und über den Bau der etwa 72 km
langen Teilstrecke Lome — Game. Für die Auf-
stellung des Kostenanschlages für die Gesamtstrecke
waren die beim Bau dieser ersten Teilstrecke ge-
machten Erfahrungen von wertvoller Bedeutung,
wenn auch die bei dem früheren Bau der In-
landbahn gesammelten Erfahrungen und gemachten
Beobachtungen schon wichtige Anhaltspunkte gaben.
Dem Abkommen waren ein Vertragsentwurf und
die Bauvorschriften zugrunde gelegt, die für
die Aufstellung der Vorarbeiten und für den
Bau der Bahn maßgebend sein sollten.
Nach Fertigstellung der Vorarbeiten bzw. Ein-
reichung des Kostenanschlages für die Gesami-
strecke im August 1909 seitens der Deutschen
Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft
an das Reichs-Kolonialamt waren für den Abschluß
des die Ausführung der übrigen Baustrecke und
die Abwicklung der Baukostenfrage regelnden
Vertrages lange Verhandlungen notwendig. Der
endgültige Bauvertrag wurde erst unter dem
6. Februar?. März 1911 von der Deutschen
Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft
bzw. vom Kaiserlichen Gonvernement in Togo
vollzogen. Die dem fröheren Abkommen bei-
gegebenen Anlagen, Vertragsentwurf und Bau-
vorschriften, blieben in wenig veränderter Form
bestehen. Als Fertigstellungstermin der gesamten
Strecke wurde der 31. März 1911 festgesetzt.
Die neue Bahnlinie zweigt bei km 2,7 der
Inlandbahn von dieser ab und folgt von km 6
ab in südnördlicher Richtung im allgemeinen dem
Zuge der bestehenden Landstraße Lome —Atak-
pame. Unter Rücksicht auf die zu erhoffenden
Massentransporte zur Küste ist seewärts eine
Höchstneigung von nur 1:100, landwärts eine
solche von 1:60 zugelassen. Als kleinster
Krümmungshalbmesser wurde für die freie Strecke
300 m festgesetzt, unter der Voraussetzung be-
sonderer Genehmigung jedoch ein solcher bis zu
150 m zugelassen.
Als Oberbau wurde der gleiche verwendet,
wie er auch auf der Inlandbahn Lome—Palime
vorhanden ist, und zwar eine solcher mit einem
Schienengewicht von 20 kg/lfd. m und mit einem
Gesamtgewicht des Oberbaues von 81,8 kg/(fd. m.
Auf eine Schienenlänge von 10 m kommen
12 eiserne Querschwellen in der Graden und 13
in Krümmungen von weniger als 300 m Halb-
messer.
Für die Leitung des Baues wurde seitens
der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau-= und
Betriebsgesellschaft eine Bauleitung eingerichtet,
deren Sitz in Lome war. it der von seiten
des Gouvernements auszuübenden Bauaufsicht
war ein Eisenbahn-Kommissar beauftragt, dem
als Hilfe auf dem Bureau und als örtliche Bau-
aufsichtsbeamte dauernd mehrere Techniker bei-
gegeben waren.
Mit dem eigentlichen Bau wurde im Sep-
tember 1908 begonnen. Um einen gleichmäßigen
Fortgang der Arbeiten zu sichern, erklärte sich
das Gonvernement bereit, der Bauleitung dauernd
2000 Pflichtarbeiter aus den Bezirken des Hinter-
landes zur Verfügung zu stellen. Diese Zahl
wurde zur Ermöglichung größter Beschleunigung
des Baufortganges regelmäßig weit überschritten.
Die Pflichtarbeiter wurden in der Hauptsache den
Nordbezirken Mangu und Sokode, in geringerer
Anzahl dem Bezirke Atakpame entzogen. Die
Südbezirke wurden zur Stellung von Pflicht-
arbeitern nicht herangezogen, weil einerseits eine
rege freiwillige Beteiligung ihrer Bewohner beim
Bahnbau zu erwarten war, anderseits sie ihre
Einwohner während der Zeit des Bahnbaues zu
regerem Anbau von Lebensmitteln für die Ver-
sorgung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter
anhalten sollten. Die Lebensmittelversorgung er-
ledigte sich so ohne besondere Schwierigkeiten.
Zum Schutze der seitens des Gouvernements
zu stellenden Pflichtarbeiter gegen Übergriffe der
Angestellten der Bauleitung wurde vom Gouverne=
ment mit der letzteren eine Vereinbarung ge-
troffen, die vor allem die Arbeitszeit und -dauer,
die Lohnbezüge, die Fürsorge für Verpflegung
und ärztliche Behandlung der Arbeiter regelte.
Die vertragliche Arbeitsdauer der Pflichtarbeiter
betrug 6 Monate. Für jeden Arbeitstag erhielten
sie 0,75, sonst 0,25 “ Verpflegungsgeld. Die
seitens der Bezirksleitungen ausgehobenen Arbeiter
wurden in Gruppen dem Arbeiterkommissar zu-
gesandt, der sie mit Nummern versah und den
in Frage kommenden Erdschächten zuteilte. Zur
ständigen Überwachung der Durchführung der in
obiger Vereinbarung enthaltenen Anordnungen
und zur Überwachung rechtzeitiger Ablösungen
der zur Entlassung gekommenen Pfflichtarbeiter
wurde ein Arbeiterkommissar bestellt, der seinen
dauernden Wohnsitz an der Baustrecke, nach
Möglichkeit im Schwerpunkt der Bauarbeiten hatte.
Die Tätigkeit des Arbeiterkommissars wirkte
günstig auf die gesamten Arbeiterverhältnisse und
hatte zur Folge, daß Ungehorsam und Faulheit
der Arbeiter einerseits, Zuwiderhandlungen der
Schachtmeister gegen die bestehenden Arbeiter-
vertragsbestimmungen anderseits auf ein Mindest-
maß eingeschränkt wurden. Wenu gleichwohl
hier und da Mißhandlungen der Arbeiter
durch die Schachtmeister vorkamen, so wurden
nach genauester Untersuchung in solchen Fällen,
zur Vermeidung von Wiederholungen, verschiedenen
Schachtmeistern die Pflichtarbeiter entzogen. Sie