Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 656 20 
§ 3. Für den Verwaltungsbereich der Station Nauru wird auf Grund der §§ 4 und 3 
der Verordnung als Steuer eine Geldabgabe im Betrage von 15 .& für den Steuerpflichtigen 
eingeführt. 
§ 4. Die vorstehende Neuregelung der Steuerverhältnisse tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Jaluit, den 11. April 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
  
  
  
  
  
gez. Hahl. 
Laufende , Vorgeschlagene 
17n Name des Atolls (Steuerbezirks) Steuerleistung Bemerkungen 
kg 
1. Jaliti k* 10 000 
2. Ebhen 35.000 
8. Die Atolle und Inseln von Alinclaolao. Guadjolin, Ujeie 
Lai und Lip 50 000 
4. Die Insel Namorik, zthernonoer. * Ailinalnai 
Bikini, Naum, Jabwat 25.000 
5. Der Atoll von Milll ......... 9000 
6. - - Majern.. 25 000 
7. - -Arno 25 000 
8. Die Atolle Aur. Maloelab, ol Aluk und Miir 40 000 
9. Die Insel Medit 5.000. * 
277 
Vertrag. 
Zwischen dem Norddeutschen Lloyd in Bremen einerseits und dem Landesfiskus des Schutz- 
gebiets Deutsch-Neuguinea, vertreten durch den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts in Berlin, 
andererseits wird nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
§ 1. Der Norddeutsche Lloyd übernimmt die UÜberführung des Regierungsdampfers „Komet"“ 
von Bremerhaven nach Rabaul und den Betrieb des Dampfers für die Zeit vom Tage nach dessen 
Eintreffen in Rabaul bis zum 31. März 1913. 
§J 2. Die Kosten der Überführung des Dampfers von Bremerhaven nach Rabaul werden 
dem Norddeutschen Lloyd gegen Vorlage besonderer Abrechnungen erstattet. 
Für die Zeit vom Tage nach dem Eintreffen des Dampfers in Rabaul bis zum 31. März 
1912, dem Ablauf des ersten Betriebsjahres, erhält der Norddeutsche Lloyd die Betriebskosten er- 
stattet auf Grund einer von ihm vorzulegenden genauen Aufstellung sämtlicher wirklich entstandenen 
vertragsmäßig ihm zufallenden Kosten. 
Für das zweite Betriebsjahr erhält der Norddeutsche Lloyd eine Pauschalvergütung, die 
unter Zugrundelegung der tatsächlichen Betriebskosten des ersten Betriebsjahres, berechnet für ein 
Jahr, und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß im zweiten Betriebsjahre sich steigernden 
Ausgaben, zu vereinbaren ist. 
§ 3. Dem Norddeutschen Lloyd werden auf die ihm zustehende Vergütung Vorschüsse nach 
dem Jahressatze von 120 000 /4 gewährt, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus durch 
die Kolonial-Hauptkasse, Berlin W., Wilhelmstraße 62. Im voraus bezahlte und nicht verdiente 
Beträge hat der Norddeutsche Lloyd zurückzuerstatten. 
Sobald die Pauschalvergütung festgestellt ist, wird diese statt des Vorschusses in vierteljähr- 
lichen Teilbeträgen im voraus bezahlt.
	        
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