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reichlicher werden, so daß alle Aussicht besteht,
daß die Schätzung der Totalausfuhr für das
Jahr 1911 (2500 Tonnen) nicht nur eingehalten,
sondern noch etwas überschritten werden wird.
Der Preis für Nr. 1 Gummi, der Ende
März mit 4/45 Rs. notiert wurde, bewegte sich
in langsam fallender Richtung gegen Ende Juni
bis auf 3/10 Rs. und sogar 3 Rs. Bemerkens-
wert ist, daß auch während des II. Quartals die
mittleren und geringen Sorten verhältnismäßig
höher bezahlt wurden.
Ende Juni wurden die folgenden Preise notiert:
Nr. 1 Gummi 3 Rs. bis 3,02½, Nr. 2 Gummi
2,75 Rs. bis 2,90 Rs., Scerap Gummi 2,25 Rs.
bis 2,40 Rs.
(Bericht des Kriserl. Generalkonsulats in Kalkutta
vom 22. Juli 1911.)
Verbot von Veeheinfuhr in die Kolonie Oozambique.
Das Generalsekretariat für die Kolonie Mozam-
bique in Lourenzo Marques erließ unter dem
28. Juni 1911 (siehe Boletim Official de Moçam-
bique Nr. 27 vom 8. Juli 1911) folgende Be-
kanntmachung:
„In Gemäßheit des Artikels 26 des Vieh-
seuchen-Gesetzes wird folgendes bekanntgemacht:
Es ist gänzlich verboten, nach irgend einem
Punkt der Kolonie Mozambique irgendwelche Tiere
einzuführen, die aus den nachgenannten Ländern
oder Inseln stammen, weil in jenen Gebieten
verschiedene Tierseuchen, wie Easteoast Feverr,
„Trypanosomiases= und - Peripneumoniae vor-
kommen:
Indien, Hongkong,
Mauritius, krabche Malayen=
Persien,
Sta
Englisch Birma u. Assam, Michenktebischpstindien,
China und angrenzende Philippinen.
Länder mit Einschluß
von Korea,
Die Einfuhr von Rindvieh aus folgenden
Herkunftsländern ist gleichfalls verboten:
Swaziland, Natal, Britisch Betschuanaland-
Protektorat, Rhodesia.“
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats
n Lourenzo Marques.
Liter atur-Bericht.
Von der Sammlung militärrechtlicher Abhand-
lungen und Studien, begründet und herausgegeben
von Heinrich Dietz. Kricgsgerichtsrat in Rastatt
(Verlag von II. Greiser in Rastatt) ist als 1. Heft des
I. Bandes: Dus deutsche Koloninl-Militrrecht von
Dr. jur. Sassen in Bonn erschienen.
Der Verfasser hat die schwierige Aufgabe, das
koloniale Militürrecht, wie es in den verschicenen
Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
vorstreut gegeben ist, zu sammeln und systematisch
georduct, erschöpfend darzustellen, glänzend gelöst;
es fehlte bisher an einer solchen Darstellung, und
dieser Mangel wurde nicht nur in kolonialen, sondern
auch in weiteren Kreisen des PFublikums lebhaft
empfunden. Nach einer Darstellung der Organisation
der Kolonialtru en Englands und Frankreichs folgt
die geschichtliche Entwicklung der Organisation des
Heerwesens in den deutschen Kolonien; es wird dann
die heutige Organisation der Schutztruppen in den
afrikanischen Kolonien, der Marineteile in Kinutschou
und der Polizeitruppen in Togo, Kamerun und in den
Südscckolonien eingebendd dargelegt. m einzelnen
werden behanclelt: Der persönliebe Militürdienst in
deutschen Kolonien (der Militürdienst kraft freiwilliger
Ubernahme und das Wehrrecht in den deutschen
Kolonien); die persönlichen Sonderrechte der koloninlen
Militürpersonen hinsichtlich des Strafrechts (einschlicll
lich des Disziplinarstrafrechts, Ehrenstrafrechts und
des Militärstrafrechts für die farbigen Schutztruppen-
angehörigen); die Persönlichen Sonderrechte der Schutz-
truppenangehörigen in Hinsicht des bürgerlichen und.
sonstigen öffentlichen Rechts, das Pensions- und Ver-
sorgungswesen usw. Im Schlugabschnitt wird die
koloniale Ccsctzgebungsreform und das koloninle
Militärrecht erörtert und de lege ferende zu der Frge
einer Einbezichung der kolonialen Militürversassung
in das allgemeine koloniale Grundgesetz Stellung
genommen. E.
Haus Dominik: Kamerun. Scechs Kriegs- und
Frledensiahre in deutschen Tropen. Berlin 1911.
Zweite Auflage.
Dominik verdankte Feine, große Fopularität in
Deutschland, wo sein Tod allgemeine Teilnahme
erregte, nicht zum mindbsten seinen beiden Büchern
„Kamerun“ und „Vom Atlantic zum Tschadsec“,
welche wegen ihrer prüchtigen Sehillerungen. von
Jung und Alt gern gelesen werden. Das erstere licgt
jelzt in zweiter Aullage vor, besorkt durch den Bruder
des Verstorbenen. Textlich ist natürlich nichts ge-
ündert, jedoch haben die Abbildungen eine Vermehrung
#crfahren, darunter ein lebensvollcs Portrüt des Ver-
fassers. A.