Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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reichlicher werden, so daß alle Aussicht besteht, 
daß die Schätzung der Totalausfuhr für das 
Jahr 1911 (2500 Tonnen) nicht nur eingehalten, 
sondern noch etwas überschritten werden wird. 
Der Preis für Nr. 1 Gummi, der Ende 
März mit 4/45 Rs. notiert wurde, bewegte sich 
in langsam fallender Richtung gegen Ende Juni 
bis auf 3/10 Rs. und sogar 3 Rs. Bemerkens- 
wert ist, daß auch während des II. Quartals die 
mittleren und geringen Sorten verhältnismäßig 
höher bezahlt wurden. 
Ende Juni wurden die folgenden Preise notiert: 
Nr. 1 Gummi 3 Rs. bis 3,02½, Nr. 2 Gummi 
2,75 Rs. bis 2,90 Rs., Scerap Gummi 2,25 Rs. 
bis 2,40 Rs. 
(Bericht des Kriserl. Generalkonsulats in Kalkutta 
vom 22. Juli 1911.) 
Verbot von Veeheinfuhr in die Kolonie Oozambique. 
Das Generalsekretariat für die Kolonie Mozam- 
bique in Lourenzo Marques erließ unter dem 
28. Juni 1911 (siehe Boletim Official de Moçam- 
  
bique Nr. 27 vom 8. Juli 1911) folgende Be- 
kanntmachung: 
„In Gemäßheit des Artikels 26 des Vieh- 
seuchen-Gesetzes wird folgendes bekanntgemacht: 
Es ist gänzlich verboten, nach irgend einem 
Punkt der Kolonie Mozambique irgendwelche Tiere 
einzuführen, die aus den nachgenannten Ländern 
oder Inseln stammen, weil in jenen Gebieten 
verschiedene Tierseuchen, wie Easteoast Feverr, 
„Trypanosomiases= und - Peripneumoniae vor- 
kommen: 
Indien, Hongkong, 
Mauritius, krabche Malayen= 
Persien, 
Sta 
Englisch Birma u. Assam, Michenktebischpstindien, 
China und angrenzende Philippinen. 
Länder mit Einschluß 
von Korea, 
Die Einfuhr von Rindvieh aus folgenden 
Herkunftsländern ist gleichfalls verboten: 
Swaziland, Natal, Britisch Betschuanaland- 
Protektorat, Rhodesia.“ 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats 
n Lourenzo Marques. 
  
Liter atur-Bericht. 
Von der Sammlung militärrechtlicher Abhand- 
lungen und Studien, begründet und herausgegeben 
von Heinrich Dietz. Kricgsgerichtsrat in Rastatt 
(Verlag von II. Greiser in Rastatt) ist als 1. Heft des 
I. Bandes: Dus deutsche Koloninl-Militrrecht von 
Dr. jur. Sassen in Bonn erschienen. 
Der Verfasser hat die schwierige Aufgabe, das 
koloniale Militürrecht, wie es in den verschicenen 
Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften 
vorstreut gegeben ist, zu sammeln und systematisch 
georduct, erschöpfend darzustellen, glänzend gelöst; 
es fehlte bisher an einer solchen Darstellung, und 
dieser Mangel wurde nicht nur in kolonialen, sondern 
auch in weiteren Kreisen des PFublikums lebhaft 
empfunden. Nach einer Darstellung der Organisation 
der Kolonialtru en Englands und Frankreichs folgt 
die geschichtliche Entwicklung der Organisation des 
Heerwesens in den deutschen Kolonien; es wird dann 
die heutige Organisation der Schutztruppen in den 
afrikanischen Kolonien, der Marineteile in Kinutschou 
und der Polizeitruppen in Togo, Kamerun und in den 
Südscckolonien eingebendd dargelegt. m einzelnen 
werden behanclelt: Der persönliebe Militürdienst in 
deutschen Kolonien (der Militürdienst kraft freiwilliger 
Ubernahme und das Wehrrecht in den deutschen 
Kolonien); die persönlichen Sonderrechte der koloninlen 
Militürpersonen hinsichtlich des Strafrechts (einschlicll 
  
lich des Disziplinarstrafrechts, Ehrenstrafrechts und 
des Militärstrafrechts für die farbigen Schutztruppen- 
angehörigen); die Persönlichen Sonderrechte der Schutz- 
truppenangehörigen in Hinsicht des bürgerlichen und. 
sonstigen öffentlichen Rechts, das Pensions- und Ver- 
sorgungswesen usw. Im Schlugabschnitt wird die 
koloniale Ccsctzgebungsreform und das koloninle 
Militärrecht erörtert und de lege ferende zu der Frge 
einer Einbezichung der kolonialen Militürversassung 
in das allgemeine koloniale Grundgesetz Stellung 
genommen. E. 
Haus Dominik: Kamerun. Scechs Kriegs- und 
Frledensiahre in deutschen Tropen. Berlin 1911. 
Zweite Auflage. 
Dominik verdankte Feine, große Fopularität in 
Deutschland, wo sein Tod allgemeine Teilnahme 
erregte, nicht zum mindbsten seinen beiden Büchern 
„Kamerun“ und „Vom Atlantic zum Tschadsec“, 
welche wegen ihrer prüchtigen Sehillerungen. von 
Jung und Alt gern gelesen werden. Das erstere licgt 
jelzt in zweiter Aullage vor, besorkt durch den Bruder 
des Verstorbenen. Textlich ist natürlich nichts ge- 
ündert, jedoch haben die Abbildungen eine Vermehrung 
#crfahren, darunter ein lebensvollcs Portrüt des Ver- 
fassers. A.
	        
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