Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 704 20 
Bekanntmachung des Couverneurs von Samoa, betr. die Kusführung der Verordnung 
des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika 
und Kiautschou vom 1. Februar 1905. 
Vom 5. Juli 1911. 
Auf Grund der 88 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen 
der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon vom 1. Februar 1905, wird für das Schutz- 
gebiet Samoga hiermit folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Verordnung des Reichskanzlers tritt am 1. August 1911 in Kraft. 
§5 2. Vom genannten Tage ab werden bei der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements 
in Apia nach Wahl dieser Kasse gegen Einzahlung von Nickel= und Kupfermünzen in Beträgen von 
wenigstens 100 (hundert) Mark Gold= oder Silbermünzen auf Verlangen verabfolgt werden. 
Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig formierten Beuteln oder 
Tüten zu erfolgen. Die Auszahlung des Gegenwertes erfolgt an den Einlieferer nach bewirkter 
Durchzählung der eingelieferten Münzen, welche von der Hauptkasse in der Regel sofort, spätestens 
aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung bewerkstelligt werden wird. 
.Von den amtlichen Kassen dürfen bis auf weiteres die nachstehenden fremden Gold- 
münzen zu dem bei ihnen angegebenen Wertverhältnis in Zahlung genommen werden: 
1 Pfund Sterling engliss 20,42 l 
10 Shilling englisch 10,21 
20 Dollar der Vereinigten Staaien von Amerika . 83,80 = 
1 - - - - .11,90 - 
5 - - - - - - ·2095- 
2½ * * — * * 10, 45 * 
§ 4. Andere als die im § 3 genaunten fremden Manzen dürfen in Zahlung weder ge- 
geben noch genommen werden. 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 / oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Apia, den 5. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens 
von Fasanen und Jahntauben. 
Vom 15. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
*5 1. Die Jagd, das Erlegen und Fangen von Fasanen und von Zahntauben (manume, 
Didunculus strigirostris Gould) sowie das Ausnehmen von Eiern oder Jungen und das Zerstören 
von Nestern dieser Vögel ist verboten. 
§ 2. Ausnahmen können vom Gouverneur gestattet werden. 
§8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 600 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 4. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der im unbefugten Besitze von Fasanen oder 
Zahntauben betroffen wird.
	        
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