Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 741 2 
§ 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger sowie 
im Kolonialblatt. , , , — - 
Fristen, welche in den Bekanntmachungen angegeben werden, laufen von dem Tage, an 
welchem die betreffende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers ausgegeben wird. 
Der Aufsichtsrat bestimmt die weiteren Zeitungen, in denen Bekanntmachungen der Gesell- 
schaft erfolgen sollen. 
Zu veröffentlichen sind: 
. Die Namen der Vorstandsmitglieder, 
.die Namen der Mitglieder des Aussichtsrates, 
4.die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, sofern auf den 
Inhaber lautende Obligationen aufgenommen worden sind. 
. die Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grundkapitals, 
. die Auflösung der Gesellschaft. 
Außerdem ist im Kolonialblatt zu veröffentlichen: 
1. Der Geschäftsbericht im Auszuge, 
2. die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, 
3. die Verteilung des Gewinnes. 
II. Grundkapital. 6 
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 3 000 Ooo Z, eingeteilt in Anteile zu je 
100 /. Die Einlagen sind auf die Anteile mit Ausnahme folgender 4000 voll einzuzahlen: 
6 Die Gesellschaft übernimmt von der Deutsch-Südwestafrikanischen Marmor-Gesellschaft m. b. H. 
und Kaufmann Hugo C. F. Smidt in Swakopmund die in den Verträgen vom 9./10. März 1910 
an das Afrika-Kolonial-Marmor-Syndikat verkauften und demnächst für die Gesellschaft unmittelbar 
zu bestellenden Rechte, die » « « 
1. zurzeit auf den Namen des Treuhänders des Syndikats, des Generalkonsuls Heinrich 
Ludwig v. Rücker in Hamburg in nachstehenden Grundbuchblättern eingetragen sind: 
a) Grundbuch von Karibib Umgebung Band I1 Blatt Nr. 30, in Abteilung II 
Nr. 7 (Farm Habis), «· « 
b) Grundbuch von Karibib Umgebung Band 1 Blatt Nr. 16, in Abteilung II 
Nr. 1 (Farm Kubas), 
F0) Grundbuch u Karibib Umgebung Band 1 Blatt Nr. 7, in Abteilung II Nr. 2 
aribib), . 
von Karibib Umgebung Band II Blatt Nr. 33, in Abteilung II Nr. 1, 
von Karibib Stadt Band II Blatt Nr. 54, in Abteilung II Nr. 1, 
von Karibib Stadt Band II Blatt Nr. 55, in Abteilung II Nr. 1, 
von Otjimbingwe Band 1 Blatt Nr. 8, Abteilung II Nr. 2 (Farm 
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Navahab), 
2. sich auf die von Smidt mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika 
abgeschlossenen Verträge vom 18. Februar und 12. August 1908 gründen (Grundstücke 
bei Swakopmund, Geländestreifen bei Dorstrivier). 
Die Deutsch-Südwestafrikanische Marmor-Gesellschaft m. b. H. und Kaufmann Smidt erhalten 
dafür außer 350 000 .KFF 500 Anteile, die als voll eingezahlt gelten. 
Ferner gelten als voll eingezahlt 3500 Anteile, die das Afrika-Kolonial-Marmor-Syndikat 
zu Händen seines Treuhänders als Entschädigung für die Vorbereitung der Gesellschaft erhält. 
8 7. Die Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber, sie können aber auf Wunsch 
des Inhabers auch auf den Namen umgeschrieben werden; sie werden nach Bestimmung des 
Aufsichtsrats in Stücken über einen, fünf, zehn oder fünfzig Anteile ausgestellt. 
Eine Zerlegung der Anteile in Teile unter 100 .& ist unzulässig. 
Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen Nennbetrages aus- 
gehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Interimsscheine, welcher auf den 
Namen auszustellen ist, quittiert. 
Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Anteilscheine nicht ausgegeben werden. 
#§J 8. Lauten die Anteilscheine auf den Namen oder werden solche überhaupt nicht aus- 
gegeben, so werden die Namen der Anteilberechtigten in ein bei der Gesellschaft zu führendes 
Anteilsbuch eingetragen. 
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