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Bei Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers auf dessen
Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung. «
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Mitglied, welcher als solches im
Anteilsbuche verzeichnet ist. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder legitimiert,
wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteilsbuche bewirkt haben.
§ 9. Eine Einziehung von Anteilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung
des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz
verfügbaren Gewinn erfolgen. Soll sie mittels Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise
bewirkt werden, so muß dies durch eine vor der Zeichnung bewirkte Anderung des Gesellschafts-
vertrages bestimmt sein. ·
§ 10. Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch die Hauptversammlung. Jedoch
kann der Aussichtsrat während der nächsten 5 Jahre nach der Gründung der Gesellschaft das Grund-
klapital bis zu 6 000 000 erhöhen, sofern es sich nur um eine Erhöhung des Kapitals ohne
Sacheinlagen handelt. In diesem Falle ist die erfolgte Erhöhung der Aufsichtsbehörde nur anzuzeigen.
In allen anderen Fällen erfolgt die Erhöhung auf Beschluß der Hauptversammlung unter
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
11. Jedem Mitglied muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen
Grundkapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital gewährt werden, soweit
nicht in dem Beschluß über die Erhöhung etwas anderes bestimmt ist.
Für die Geltendmachung des Bezugsrechtes der bisherigen Mitglieder kann durch öffentliche
Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden.
· §12.SollenneuzuschassendeAnteilegegenandere,alsdurchBarzahlungzubewirkende
Leistungen gewährt werden, so müssen in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gegenstand der Leistung, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und der
Betrag der für den Gegenstand zu gewährenden Anteile festgesetzt werden.
§ 13. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur auf Grund eines mit erhöhter
Stimmenmehrheit (§ 63 Abs. 1) gefaßten Beschlusses der Hauptversammlung eintreten.
urch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung
stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder
erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.
§ 14. Sowohl der Beschluß über die Erhöhung, wie der üÜber die Herabsetzung des
Grundkapitals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herabsetzung dreimal
unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet
sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zweck melden.
Zahlungen an Mitglieder dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst erfolgen,
nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten
Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und, nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben,
befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur
Leistung von Einlagen auf die Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
§ 15. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen ob-
liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
Über die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft gegenüber keine
Verpflichtung.
§ 16. Auf die Anteile sind 25 %, sowie 4% Reichsstempel und Gründungskosten bei
der Annahme des Gesellschaftsvertrages und weitere 25 %„ bis zur Eintragung der Gesellschaft
einzuzahlen.
Weitere Einzahlungen kann der Vorstand nach Genehmigung des Aussichtsrates mit vier-
wöchiger Frist nach jeweilig erfolgter Aufforderung einfordern.
ç § 17. Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar, unbeschadet der dem
Zeichner des Anteils in Gemäßheit § 15 verbleibenden Haftung. Wo in diesen Satzungen von
Anteilen der Gesellschaft die Rede ist, treien die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Urkunden
über die Anteile ausgegeben sind.