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Baumwollgewebe 14 327 (13 393), fertige Klei-
dungsstücke 1512 (1797). Deutschland war an
der Einfuhr der Baumwollengewebe mit 249 480 Fr.
beteiligt.
Von Ausfuhrartikeln der Jahre 1910
(und 1909) sind nach dem Werte in 1000 Franken
folgende die bedeutendsten: Palmkerne 359 (297),
Erdnüsse, ungeschält 49770 (43 829), Gummi
1331 (1531), Kautschuk 5060 (7700). Von den
ausgeführten Erdnüssen gingen für 3 138 020
(2453 828) Fr., von dem ausgeführten Kautschuk
für 450 117 (571 916) Fr. nach Deutschland.
(Bulletin de I'Office Colonial Nr. 43.)
Nordrhodesia.
Verschmelzung der bisherigen Gebiete
Nordwest= und Nordostrhodesia zu dem
Gebiete Nordrhodesia; Bestimmungen über
die Erhebung von Zöllen und Steuern.
Durch eine „Northern Rhodesia Order in
Counecil, 1911“ betitelte Königliche Verordnung
vom 4. Mai 1911 sind die „Barotziland-North
Western Rhodesia Orders in Counecil, 1899,
1902 und 1909“ sowie die „North Eastern
Rhodesia Orders in Council, 1900, 1907 und
1909“ aufgehoben worden. Die Königliche Ver-
ordnung findet auf diejenigen Teile Afrikas An-
wendung, die von Südrhodesia, Deutsch-Südwest-
afrika, Angola, Belgisch-Kongo, Deutsch-Ostafrika,
Nyassaland und Mozambique begrenzt werden.
Das innerhalb dieser Grenzen liegende Gebiet
soll den Namen „Nordrhodesia“ führen. Die Ver-
waltung dieses Gebiets ist der Britisch-Südafrika-
Gesellschaft übertragen, deren aus der Charter
sich ergebende Befugnisse durch die Befugnisse er-
weitert werden, die ihr durch diese Verordnung
übertragen werden. Sie verwaltet das Gebiet
durch einen Verwalter (Administrator), dem von
der britischen Regierung ein Resident Commissioner
zur Seite gestellt ist. Dieser hat dem Ober-
kommissar für Südafrika über alle gesetzgeberischen
Maßnahmen, die ihm vom Verwalter im Entwurf
vorzulegen sind, sowie über sonstige Angelegen-
heiten von Bedeutung Bericht zu erstatten. Dem
Verwalter ist ein aus mindestens fünf Mitgliedern
bestehender Rat beigegeben, zu dem auch der
Resident Commissioner gehört. Dem Ober-
kommissar steht das Recht zu, nach Beratung mit
dem Verwalter über die Gerichtsbarkeit, die Er
hebung von Abgaben usw. Bekanntmachungen zu
erlassen, abzuändern und zu widerrufen; Be-
kanntmachungen über die Erhebung von Abgaben
bedürfen indes stets der zuvorigen Zustimmung
der Britisch-Südafrika-Gesellschaft.
Für Waren, die in irgendeinem Teile der
britischen Herrschaftsgebiete oder in britischen
Schutzgebieten gewonnen oder hergestellt sind und
nach Nordrhodesia eingeführt werden, sollen keine
höheren Zölle erhoben werden, als in dem Tarif
vorgesehen sind, der an dem Tage des Inkraft-
tretens der „Southern Rhodesia Order in Counci,
1898“ im Gebiete des südafrikanischen Zollvereins
in Geltung war, oder in dem Tarif zu dem
Zollabkommen, das im Mai 1898 zwischen der
Kapkolonie, dem Oranjefreistaat und Natal ge-
schlossen wurde, je nachdem, welcher der höhere
ist. Vertragliche Verpflichtungen, die das Gebiet
oder einen Teil davon angehen, sind indes bei
der Zollbemessung zu berücksichtigen.
Die Eingeborenen genießen dieselbe Behand-
lung wie die Nichteingeborenen; eine Ausnahme
bilden die Überlassung von Feuerwaffen, Munition
und Getränken sowie sonstige Angelegenheiten,
die von dem Staatssekretär auf Vorschlag des
Oberkommissars für angezeigt erachtet werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sollen alle auf Grund der aufgehobenen
Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, Aus-
führungsbestimmungen und Vorschriften innerhalb
der von ihnen betroffenen Gebiete in Geltung
bleiben.
Laut Bekanntmachung des Oberkommissars
für Nordrhodesia vom 4. August 1911 (Nr. 1/1911)
ist die Verordnung am 17. August 1911 in Kraft
getreten. (Official Gazctte of the High Commissioner
for South Africa.)
—
Vermischtes.
*'Hoamburgisches folonialinstitut.
Heute (15. Oktober) beginnt das 7. Semester
des Hamburgischen Kolonialinstituts. Das
Institut bietet Kaufleuten die günstigste Gelegen-
heit, sich in ihrem Beruf, besonders für übersee,
weiterzubilden. Für sie kommen in erster Linie
die Vorlesungen und Übungen in der Kolonial=
politik, über Warenkunde, Landeskunde der deutsch-
afrikanischen Kolonien, Wirtschaftsgeographie von
Südamerika (mit besonderer Berücksichtigung der
deutschen Handelsinteressen) und der erstmals ü.
Hörer mit abgeschlossener kanfmännischer Vorbile
dung eingerichtete Kursus in der Buchführung un n
Bilanzkunde in Frage; ferner dürften folgende
Vorlesungen von Interesse sein: Grundzüge 6
allgemeinen Erdkunde (Zur Einführung in #
Verständnis der Länderkunde), allgemeine Völier,
kunde und Übersicht über das englische Kolonia-