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Jusatzverordnung zur JSollverordnung für das Schutzgebiet Neuguinea
vom 10. Juni 1908.
Vom 1. April 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 509) und der
Allerhöchsten Verordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. 1902, S. 903) wird für das Schnutz-
gebiet Neuguinea mit Einschluß des Inselgebietes der Karolinen, Marianen, Palau= und Marshall-
inseln verordnet, was folgt:
§ 1. Der Gouverneur kann auf Antrag die Errichtung privater Zollniederlagen genehmigen;
diese gelten als Zollausland. Die Entnahme von Gegenständen aus den Zollniederlagen zur Ein-
führung in das Zollgebiet wird als Uberschreitung der Zollgrenze angesehen.
Die Bedingungen der Genehmigung werden im einzelnen festgesetzt.
§ 2. Kriegsschiffe gelten als Zollausland. Der Bezug von Waren aus dem Inlande gilt
als Ausfuhr, und es wird für solche Waren der gezahlte Einfuhrzoll gemäß § 12 der gollverordnung
erstattet, sofern letzterer mindestens 5 beträgt.
§* 3. § 26 der Zollverordnung erhält folgende Fassung:
Postsendungen.
I. Bei ein= und ausgehenden Postpaketen werden von der Postbehörde die begleitenden
Zollinhaltserklärungen der zuständigen Zollstelle übersandt, die bestimmt, ob eine Revision stattzufinden
hat. Diese Inhaltserklärungen haben zu enthalten:
1. Name des Absenders und Empfängers,
2. Bestimmungsort,
3. die Zahl der zur Inhaltserklärung gehörigen Poststücke,
4. Benennung und Wert der Waren,
5. Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung.
Fehlen die Zollinhaltserklärungen bei einem Postpaket, so übersendet die Postbehörde der
Zollstelle eine schriftliche Benachrichtigung, aus der Name und Wohnort des Adressaten, bei der
Ausfuhr des Absenders und das Gewicht der einzelnen Poststücke hervorgeht. In diesem Falle
fordert die Zollstelle den Adressaten oder Absender zur nachtröglichen Anmeldung gemäß § 20 der
Zollverordnung auf. Nach erfolgter Zollabfertigung oder Freigabe stehen die Pakete den Adressaten
bzw. der Post zur freien Verfügung.
II. Gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen von Briefen, Warenproben und Mustern
unterliegen keinerlei zollamtlicher Behandlung, ausgenommen solche mit
a) zollpflichtigen Vogelbälgen und Federn,
b) Tabak und Tabakfabrikaten; Proben und Muster solcher sind frei, sofern das Gewicht
der Sendung 30 g nicht übersteigt,
e) Wertsachen, deren Wert 10 / übersteigt.
Sendungen von Warenproben und Mustern müssen ihren Inhalt durch Aufschrift oder in
anderer geeigneter Weise zweifelsfrei erkennen lassen, widrigenfalls sie der Zollstelle zur weiteren
Behandlung nach Absatz 1 vorzuführen sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
Rabaul, den 1. April 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
–
*) Vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1908, Nr. 18, S. 883ff.