Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

GV 988 20 
Verordnung des Souverneurs von Togo, betr. die Bildung und Bewirtschaftung von 
Schutzwaldungen (Schutzwaldverordnung). 
Vom 5. August 1912. 
Auf Grund des §F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der §§ 1, 2 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. 397) wird hiermit unter Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) folgendes verordnet: 
§ 1. Zur Schutzwaldung kann durch Bekanntmachung des Gouverneurs jede Waldung 
erklärt werden, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere: 
1. eine Waldung auf Bergkuppen oder Höhenzügen, an steilen Bergwänden, Ge- 
hängen und sogenannten Leiten sowie überall, wo die Bewaldung zur Verhütung 
von Bergstürzen dient; 
2. eine Waldung, die sich in der Nähe einer Quelle oder eines stehenden oder 
fließenden Gewässers befindet; 
3. eine Waldung, deren Erhaltung zum Schutze einzelner Gegenden oder ganzer 
Gebiete gegen schädliche klimatische Einflüsse oder Naturereignisse nötig erscheint. 
Auf eine Waldung, die im Eigentume eines Nichteingeborenen steht, findet Absatz 1 keine 
Anwendung. 
§ 2. Innerhalb einer Schutzwaldung ist das Roden, Schlagen, Fällen und Abtöten von 
Bäumen und Baumbeständen, das Entholzen ganzer Flächen und das Abbrennen von Busch und 
Gras nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. — Die Genehmigung kann an Bedingungen 
geknüpft werden. 
In der Nähe einer Schutzwaldung kann das Abbrennen von Busch und Gras, sofern es 
deren Bestand gefährdet, durch Anordnung der örtlichen Verwaltungsbehörde verboten werden. 
§ 3. Vor Erlaß der Bekanntmachung (§ 1) hat zur Prüfung der Frage, ob die Erhaltung 
einer Waldung im öffentlichen Interesse liegt, eine amtliche örtliche Besichtigung stattzufinden, zu 
der der Waldeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte hinzuzuziehen und mit ihren Anträgen 
zu hören sind. 
§ 4. Im Besichtigungsverfahren (§ 3) sind die bisher vom Waldeigentümer oder sonstigen 
Berechtigten an der Waldung gezogenen Nutzungen durch Verhandlung mit den Beteiligten festzustellen. 
Soweit Berechtigte durch die Erklärung eines Waldstücks zur Schutzwaldung (§ 1) in der 
bisherigen Ausübung ihrer Nutzungsrechte beeinträchtigt werden, sind sie zu entschädigen. Der Ersas 
kann auch durch UÜberweisung von Land goeleistet werden. 
lber die Entschädigung ist im Besichtigungsverfahren mit den Beteiligten zu verhandeln. 
Sie wird vom Gouverneur festgesetzt und den Beteiligten bekannt gegeben. 
Für die Beschränkung des Eigentums= oder sonstigen Nutzungsrechts durch das Verbot des 
Abbrennens (§ 2 Abs. 2) wird eine Entschädigung nicht gewährt. 
§ 5. Den Beteiligten ist für das Verfahren (§8 3, 4, 6) ein nichteingeborener Vertreter 
zur Wahrung ihrer Rechte zu bestellen. 
Uber das Verfahren (8§8§ 3, 4) ist eine Niederschrift zu fertigen und den Beteiligten bekannt 
zu geben. Der Niederschrift ist eine Skizze beizufügen, in der die natürlichen und künstlichen Grenzen 
und die Grenzmarken des Waldstücks eingetragen sind. 
§ 6. Den Beteiligten steht gegen die Festsetzung der Entschädigung (§ 4) innerhalb zweier 
Jahre nach der Bekanntgabe der Rechtsweg offen. 
§# 7. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung und gegen die hierzu erlassenen 
Anordnungen der örtlichen Verwaltungsbehörden werden mit Geldstrafe bis zu 600 . oder mirt 
Gefängnis bis zu drei Monaten, an Eingeborenen nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. Die zur Begehung der Zuwiderhandlung verwendeten 
Werkzeuge und Geräte und die widerrechtlich gewonnenen Walderzeugnisse können eingezogen werden. 
Die ohne Genehmigung des Gouverneurs entholzten Flächen sind auf sein Verlangen vom 
Grundeigentümer wieder aufzuforsten bzw. können auf Kosten des Grundeigentümers durch das
	        
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