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1. in Primary und in Secondary Schools, die in erheblichem Umfang seine Verwaltungsbeamten.
letzteren bilden eine Oberstuse für die ersteren, ent-
sprechend den Fortbildungsschulen;
2. die Primary Schools zerfallen wieder in Ur-
ban und Rural Schools. In beiden wird Unterricht
im englischen Lesen, Schreiben, Sprechen und Rechnen
erteilt. In den Rural Schools wird daneben mehr
Wert auf Unterweisung in landwirtschaftlichen Kennt-
nisson gelegt. Die Gesamtzahl der Schulen im ganzen
Goldküsten-Gebiet betrug im Jahre 1910 377, darunter
9 Gouvernements-Schulen und 147 Privat-Schulen,
die Beihilfen erhielten. In Ashanti gab es erst 7
kontrollierte Schulen, davon 2 Gouvernements-
Schulen, in den Northern Territories nur die Gou-
vernements-Schule in Tamale. Die Gesamtzahl der
Schüler und Schülerinnen auf den Gouvernements-
Schulen und den unterstützten Schulen betrug 1910
17570.
Außer diesen allgemeinen Schulen werden noch
Handwerker-Schulen unterhalten, die die Heranbildung
leistungsfähiger Handwerker bezwecken. Spezielle Land-
wirtschafts-Schulen gibt es noch nicht, wohl aber er-
folgt seit den letzten Jahren nahezu auf allen Schulen
eine gewisse Unterweisung in landwirtschaftlichen
Kenntnissen, und vor allem wird durch Wanderlehrer
außerordentlich viel, und man kann wohl sagen
Mustergültiges, in der praktischen Unterweisung der
erwachsenen Eingeborenen bei der Anlegung und Be-
wirtschaftung ihrer Pflanzungen und Farmen getan.
Irgendwelche Maßnahmen, die den Bildungsgang
und die Zahl der besser ausgebildeten Schüler dem
vorhandenen Bedürfnis anzupassen versuchen, habe
ich nicht erfahren können. Aus den Lehrplänen ist
auch nicht zu entnehmen, daß auf eine langsame und
stusenweise UÜberleitung der Eingeborenen aus einer
Kulturstufe in die nächsthöhere hingearbeitet würde.
Das Schulwesen der Goldküste macht mehr den Ein-
druck, als wenn versucht würde, einer möglichst großen
Anzahl von Schülern eine möglichst gute Ausbildung
auch im Englischen zu geben. Dem widerspricht nur,
daß auch einer Ausbildung der Wohlhabenderen in
England keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt
werden. Das Gouvernement hat sich hierdurch eine
große Angahl sehr tüchtiger Subalternbeamten heran-
erzogen und auch äußerst brauchbare Handlungs-
gehilfen für die kaufmännischen Firmen ausgebildet.
Aber anderseits dürfte schon eine gewisse Uberproduk-
tion eingetreten sein, und auch die guten Elemente
sind vielfach nicht frei von den Mängeln, die eine
Überstürzung im Bildungsgang zu zeitigen pflegt.
Eine Presse-Verordnung ist in der Goldküste noch
nicht ergangen. Es ist hier auch noch nicht zu der-
artig bedenklichen Erscheinungen auf dem Gebiete der
Eingeborenen-Presse gekommen wie in Süd-Nigerien.
An Zeitungen erscheinen anßer der -„Cavernment
Gazette“ wöchentlich der „Cold Coast Leader’“ und
der „Cold Coast Avccate“.
Bezüglich der Gesundheitspflege ordnet die
Vaccination Ordinance Nr. 8/88 für die Kolonie
die Einsetzung von amtlichen Impfern und den Impf-
zwang für alle Kinder innerhalb 3 Monaten nach der
Geburt an. Für die Bekämpfung der Lepra ist noch
keine Verordnung erlassen. Die Lunatic Asylum
Ordinance Nr. 3/88 sieht die Errichtung von Irren-
häusern und die zwangsweise Unterbringung der ge-
meingefährlichen Irren in ihnen vor. In Accra ist
ein Irrenhaus errichtet; die durchschnittliche Tages-
belegziffer betrug 1910: 90 Kranke.
B. Gerichtsorganisation, Verfahrens-
recht und materielles Strafroecht.
In der Ausübung der Rechtspflege verwendet
England in den Kolonien neben seinen Richtern auch
Maßgebend ist für die Zuweisung der Sachen nicht
wie im deutschen Recht die Zugehörigkeit des Beklagten
oder Angeschuldigten zur weißen oder farbigen Rasse
oder, wie im französischen Recht, seine Staatsange-
hörigkeit und der Ort des Anspruchs oder der Tat,
sondern die Höhe des Wertes des Objektes und die
Schwere der Straftat: die Verwaltungsbeamten sind
für die geringeren Ansprüche und die leichteren De-
likte zuständig. Also auch hier wieder die grundsatz-
lich gleiche Behandlung der Angehörigen beider
Rassen.
Die allgemeine Gerichtsorganisation ist kurz fol-
gende: das gesamte Gerichtswesen ist dem Chief Ju-
stice unterstellt. Die Kolonie ist in verschiedene Ge-
richtsbezirke eingeteilt. In jedem ist ein Dirisional
Court gebildet. Zu seiner Besetzung genügt ein
Richter. Als Apellationsgericht fungiert der „Full
Court“ mit der Besetzung von 2 oder mehr Richtern.
In jedem der 14 Verwaltungsbezirke üben die Di-
strict Commissioners die summarische Gerichtsbar-
keit aus. Sie bilden hierzu die District Commis-
sioner Courts. Sie können in Strafsachen auf höch-
stens 6 Monate Gefängnis, L 50.— und auf körperliche
Züchtigung erkennen. Gegen ihre Entscheidung in
Zivilsachen ist, sosern der Wert des Streitobjektes
Cb.— übersteigt, Berufung an den Divisional Court
zulässig. Die District Commissioners haben monat-
lich eine Liste der abgeurteilten Straffälle dem Chiek
Justicc einzureichen; die Liste wirkt als „Appeal“, d. h.
der TChief Justice hat die Befugnis, die Urteile abzu-
anderu (vgl. The District Commissioner Ordinance
14/01). Die District Commissioner können als
Verwaltungsbeamte durch den Gouverneur jederzeit
versetzt werden.
Vor den Courts werden
der RKolonie eingeführte englische Recht und die
Sondergesetze der Kolonie angewandt. Doch haben
die in ihnen tätigen Beamten die Befugnis, Stammes-
recht anzuwenden in den Fällen, in denen beide
Parteien Eingeborene sind, oder in denen, sofern
nur eine Partei ein Eingeborener ist, die strikte An-
wendung des englischen Rechts eine Ungerechtigkeit
bedeuten würde. Sie können über das anzuwendende
Stammesrecht einen oder mehrere Häuptlinge oder
saust geeignete Personen als Sachverständige hinzu-
ziehen.
In Ashanti und den Northern Territories sind
statt des Supreme Court ein Chief Commissioner
Court mit den Befugnissen eines Divisional Coun
und für die Verwaltungsbezirke District Commis-
sioner Courts ähnlich denen der Goldküste einge-
richtet. Der Chief Commissioner, also der Verwal-
tungsbeamte, ubt hier die Aufssicht über die Recht-
sprechung der Bezirksamtmänner aus. An ihm sind
die — in der Goldküste an den Chiel Justice — monat-
lich einzureichenden Straflisten zu senden. An ihn
geht die Berufung in Zivilsachen. Gegen seine Ent-
scheidung ist bei Mertobjekten von mehr als C100.—.—,
aber nur mit Zustimmung des Gonverneurs, die Be-
rufung an den Supreme Court zulässig. In Straf-
sachen ist auch hier eine Berufung gegen die Cmschei-
dung der Bezirksamtmänner nicht gegeben, doch wirkt
die einzureichende Strafliste ebenfalls als „Appeal“,
so daß der Chief Commissioner zur Abänderung der
Urteile berechtigt ist. Das gleiche gilt für die von ihm
grundsätzlich das in
selbst dem Gouverneur einzureichende Liste. Die
Courts wenden das für den Supreme Court der
Goldtüste vorgeschriebene materielle Recht, insbesondere
auch den Criminal Code, an. Das Verfahren soll
sich möglichst dem vor dem Supreme Court üblichen
anpassen, doch ist es stets summarisch (vgl. The Ashamiti
Administration Ord. 1/02, The Northern Lerri-