W 1007 ce.Ö
Aus dem Gebiet des Obligationen-Rechts ver-
dienen Beachtung die „Master and Servant Ord.“
Nr. 8/93, abgeändert durch Nr. 1/12, die das Dienst-
verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelt, u. a. Schriftlichkeit des Dienstvertrages, sobald
er länger als 6 Monate dauern soll und seine Bestäti-
gung durch den District Commissioner vorschreibt,
sich eingehend mit dem Lehrlingsvertrag befaßt und
für Vertragsverletzungen bei Jugendlichen auch die
Rutenstrafe zuläßt. Bei grober Verletzung der Dienst-
pflichten kann nach ihr auf Gefängnisstrafe bis zu
3 Monaten oder # 25,—,— Geldstrafe erkannt werden.
Dagegen hat eine Beschränkung des Kredits an
Eingeborene nicht stattgefunden. Wohl aber wurde
die Zulässigkeit der Schuldhaft, Imprisonmen sor
Debt, d. h. die Inhaftnahme des rechtskräftig ver-
urteilten Schuldners, der den Anordnungen des Court
nicht Folge leistet, durch Order XXXXVI zur
Supreme Court Ord. ausdrücklich ausgesprochen.
Die reichliche Anwendung dieses Grundsatzes in der
afrikanischen Praxis, in der einmal der Personalkredit
eine so große Rolle spielt, während umgekehrt die
Vollstreckung von Urteilen infolge der häufig unklaren
Eigentumsverhältnisse oft äußerst schwierig ist, hat sich
nach übereinstimmender Ansicht aller Herren, die ich
dauach fragte, gut bewährt. In den meisten Fällen
bezahlte, entsprechend den stammesrechtlichen Anschau-
ungen, die Familie sehr bald die Schuld des Inhaf-
tierten. Die Pfandknechtschaft ist dagegen verboten.
(Fortsetzung folgt.)
* Die Vertellung des Candbesitzes in den englischen
NKolonien des tropischen RKfriha.“)
1. Gambia.
Das Land umfaßt 4004 Quadratmeilen.““) Da-
von finden sich im Eigentum Privater nur 359 Ac-
res,“*) wovon allein 350 Acres auf die Insel St. Mary
entfallen, während 126 Acres von der Regierung ver-
pachtet sind. Andere Rechtstitel auf das Land als
Eigentum und Pacht werden nicht anerkannt. Die
Pachtdauer beträgt 99 Jahre, der Mindestpachtzins
3 e. Häuptlinge oder Stämme werden nicht als Ei-
gentümer von Land angesehen.
2. Sierra Leone.
Diese Kolonie hat eine Größe von 31 624 QOnadrat-
meilen. Fast das ganze Land steht im Eigentum der
Eingeborenenstämme; Kronland sind nur etwa 309
Quadratmeilen, die von der Regierung unter günsti-
gen Bedingungen verkauft oder verpachtet werden.
Die Häuptlinge und Stämme dürfen das Land an
Nichteingeborene nur unter bestimmten Voraussetzungen
veräußern und Vergrechte sowie Rechte auf Gewin-
nung von Holz, Gummi oder anderen Bodenprodukten
nur mit Genehmigung der Regierung und auf höch-
stens 99 Jahre verleihen.
3. Goldküste.
Die englische Goldküste erstreckt sich über 24 200
Quadratmeilen. Zum weitaus größten Teile befindet
sich das Land in Privatbesitzz das Kronland um-
faßt nur 36 Quadratmeilen und 566 Acres. In den
Jahren 1906 bis 1910 wurde von der Regierung über-
haupt kein Land verkauft und nur wenig verpachtet.
*) Auszug aus dem Weißbuch „Land in Crown
Colonies and Proteectorates“. London 1912.
*“) 1 engl. Quadratmeile = 60 Acres = 2,59 qkm.
*“) 1 Acre = 40,467 Ar.
Die Kauf= und Pachtbedingungen werden in jedem ein-
zelnen Fall besonders festgesetzt.
Die Häuptlinge, Altesten und Stämme gelten als
die Eigentümer des Landes, in dessen VeräuHerung sie
allerdings beschränkt sind.
4. Süd-Nigeria.
Von den 79 888 Quadratmeilen Land, die die Ko-
lonie Süd-Nigeria bilden, befinden sich nur 800 Acres
in freiem Privateigentum. Das Kronland umfaßt
79 879 Quadratmeilen; nach Eingeborenenrecht gelten
zwar die Häuptlinge und Stämme als Inhaber des
Landes; sie dürfen es jedoch nicht veräußern; dagegen
kann die Regierung die Erlaubnis geben, Land an
Eingeborene und Fremde zu verpachten. .
Die Regierung verpachtet Kronland unter folgen—
den Bedingungen: die Größe des Pachtgrundstücks darf
1500 Acres nicht übersteigen; der Pächter muß inner-
halb eines Jahres das Land in Kultur nehmen und
alsdann in jedem Jahre eine Anzahl Acres bebauen.
Eine bestimmte Grenze für die Pachtperiode ist nicht
festgesetzt; die Höchstdauer der Pacht beträgt 99 Jahre.
Werden durch die Verpachtung Rechte Eingeborener an
dem Lande berührt, so ist ihnen hierfür Entschädigung
zu leisten.
5. Nord-Nigeria.
Die Kolonie umfaßt 260 700 Quadratmeilen. Nur
40 Acres befinden sich im Privateigentum der Niger
Companny; alles übrige Land ist Kronland, das zum
größten Teile den Eingeborenen zur Benutzung gegen
einen Pachtzins überlassen ist. Die Einnahmen hier-
aus betrugen im Jahre 1909/10 145 093 c. An Han-
delsfirmen und Bergbanugesellschaften sind im Jahre
1909/10 12 289 Acres Land gegen eine Rente von
4304 C verpachtet.
6. Britisch-Ostafrika.
Das englische Ostafrika hat eine Größe von 216 822
QOnadratmeilen. Im Privateigentum stehen 654 765
Acres.
Die Eingeborenenhäuptlinge gelten als Inhaber
der von ihren Stämmen besetzten Gebiete, deren ge-
naue Grenzen jedoch noch nicht festgestellt sind. Zehn
Meilen von der Küste einwärts wird Einzeleigentum
der Araber und Eingeborenen anerkannt. Ansprüche
Eingeborener auf Land werden in einem besonderen
Verfahren festgestellt. Beschränkungen in der Ver-
äußerung solchen Landes bestehen nicht. Im Innern
sind bestimmte Landstrecken für Eigeborenenreservate
vorgesehen; diese Reservate stehen im Gesamteigentum
des Stammes und dürfen nicht veräußert werden.
Von der Regierung sind insgesamt verpachtet
1550 065 Acres; verkauft wurden in der Zeit von
1906 bis 1910 101 259 Acres für einen Gesamtpreis
von 195 578 Rs.“)
Besondere Vorschriften bestehen für den Kauf einer
sog. „Oeimstätte“. Der Umfang einer solchen darf
320 Acres nicht überschreiten. Der Kaufpreis wird in
jährlichen Raten, mindestens innerhalb 16 Jahren,
gezahlt. In jedem der drei ersten Jahre muß der
Känfer ein Zehntel des Landes unter Kultur bringen;
ferner muß er innerhalb der ersten 6 Monate das
Land in Besitz nehmen und innerhalb dreier Jahre
ein festes Wohnhaus errichten. Bleibt der Käufer
3 Monate mit einer Kaufpreisrate im Rückstand, oder
erfüllt er die sonstigen Bedingungen nicht, so fällt das
Land an die Regierung zurück und die bereits bezahl-
ten Raten sind verfallen.
Von Zeit zu Zeit werden von der Regierung
Landflächen in Farmen vermessen und diese dann im
*) 1 Rs. — 1 sh 4 p.