Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 10838 e 
Verfügung des Souverneurs von Romerun, betr. die Schaffung von Strandämtern 
und die Bestellung von Strandvögten. 
Vom 18. Juli 1912. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, betreffend die 
Einrichtung der Verwaltung und Eingeborenenrechtspflege (Reichs-Gesetzbl. S. 397), und der Ver- 
fügung des Reichskanzlers vom 16. März 1909, betreffend die Ermächtigung des Gouverneurs von 
Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden (Kol. Bl. S. 3611. 
wird folgendes verfügt: 
§ 1. Die Bezirksämter Duala, Victoria und Kribi werden je für die Ausdehnung ihrer 
Verwaltungsbezirke, das Bezirksamt Duala zugleich auch für die Ausdehnung des Verwaltungsbezirks 
Edea, zu Strandämtern bestellt. 
§ 2. Die Vorsteher der Strandämter werden je für ihre Strandamtsbezirke zu Strand- 
vögten bestellt. 
Buea, den 18. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Ebermaier. 
Quarantänevorschriften für die Seeschiffe in den Häfen des Schutzgebiets 
Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 12. Juni 1912. 
Die vom Kaiserlichen Gonverneur in Windhnk unter dem 12. Juni 1912 erlassene neue 
„Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe in 
Deutsch-Südwestafrika“, ist im „Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika“ Nr. 13 
vom 18. Juni 1912 abgedruckt. 
Die Verordnung, die am 1. Jannar 1913 in Kraft tritt, lehnt sich an die von dem Herrn 
Reichskanzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheitliche 
Behandlung der Seeschiffe in den Deutschen Häfen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 563) an. 
–— —□.xl — 
GQuarantänevorschriften für die Seeschiffe in den Häfen des Schutzgebiets Meuguinea, 
einschließlich des Inselgeblets der Karolinen, Dalau, Marianen und (Marschall-Insein. 
Vom 7. März 1912. 
Die vom Kaiserlichen Gounverneur in Rabaul unter dem 7. März 1912 erlassene nene 
„Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe in den 
Häfen des Schutzgebiets Neuguinea einschließlich des Inselgebiets der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marschall-Inseln“, ist im „Amtsblatt für das Schutzgebiet Neuguinca" 
Nr. 6 vom 15. März 1912 abgedruckt. 
Die Verordnung, die am 1. Juli 1912 in Kraft getreten ist, lehnt sich an die von dem 
Herrn Reichskanzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheit 
liche Behandlung der Seeschiffe in den Deutschen Häfen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 563) an. 
  
  
  
  
Dpersonalie. — 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: 
A. K. O. vom 25. September 1912. 
Naumann, Leutnant im Infanterie-Regiment von Boyen (5. Ostpreußisches) Nr. 41, scheidet am 
25. Oktober aus dem Heere aus und wird unter Enthebung von dem Kommando zum 
Seminar für orientalische Sprachen in Berlin mit dem 26. Oktober 1912 in der Schutz- 
truppe angestellt.
	        
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