Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

GV 1076 e 
&* 10. Wer denaturierten Branntwein verkaufen will, hat für das Kalenderjahr ein Notiz- 
buch zu führen, in das die zollfrei eingeführten Mengen und der Tag der Einfuhr, die verkauften 
Mengen, der Name und Wohnort des Käufers und der Tag des Aerkaufs einzutragen sind. 
§* 11. Wer im Schutzgebiet zollfreien denaturierten Braunutwein kaufen oder anderweitig 
erwerben will, hat hierzu bei der zuständigen Zollstelle um die Erlanbnis nachzusuchen. 
In dem Antrage ist anzugeben: 
wieviel Liter im laufenden Kalenderjahr erworben werden sollen, und 
wozu der denaturierte Branntwein verwendet werden soll. 
Ferner soll der Antrag die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der angekaufte Brannt- 
wein nur im eigenen Betriebe und zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden wird. 
Von der Zollstelle wird ein für das laufende Kalenderjahr und die darin bezeichnete Liter= 
menge geltender Erlaubnisschein ausgestellt, der auf den Namen des Antragstellers lautet. 
§* 12. Wer denaturierten Branntwein zollfrei einführt, im Schutzgebiet erwirbt oder ver- 
wendet, hat der zuständigen Zollstelle auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib des Brannt 
weins und darüber, ob die Verwendung nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis stattgefunden hat 
oder inwiefern davon abgewichen ist, zu erteilen. 
Der Verbleib der zum Verkauf eingeführten Mengen kaun jederzeit durch Einsicht der Notiz- 
bücher und durch Bestandesaufnahmen durch die zuständige Zollstelle kontrolliert werden. 
§* 13. Jede mißbräuchliche Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Brannt- 
weins wird als Zollhinterziehung bestraft. 
Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere anzusehen: 
1. die Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins als Trink- 
branntwein; 
2. die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Personen, denen von der zuständigen 
Zollstelle kein Erlaubnisschein (§ 11) ausgestellt worden ist. 
Neben der Zolldefraudationsstrafe kann die Berechtigung zur zollfreien Einfuhr von dena- 
turiertem Branntwein, zu seinem Erwerb im Schutzgebiet und zum Handel mit ihm auf die Dauer 
von 5 Jahren, von der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe an gerechnet, entzogen werden. Die 
im Besitze des Bestraften befindlichen Vorräte an zollfrei eingeführtem denaturiertem Branntwein 
unterliegen der Einziehung. 
§* 14. Alle anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung 
werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen in Frage kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 
1500 /“ oder mit Haft oder Gefängnis bis zu 2 Monaten allein oder in Verbindung mit 
einander bestraft. 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1911 in Kraft. 
Buca, den 17. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. Rbänderung der Verordnung, betr. 
die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911. 
Vom 15. Mai 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 
der Verordnung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verorduet, 
was folgt: 
§ 1. In § 1 der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem 
Branntwein, vom 17. Juli 1911 ist statt: „(Branntweinstener-Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 
1900)“ zu setzen: „(Branntweinsteuer-Ansführungsbestimmungen vom 9. September 1909)". 
§ 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buca, den 15. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Ebermaier.
	        
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