Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

GG 1080 
§ 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, Flaschen 
u. dgl.), ausgenommen Boote und Einbäume, sind derart aufzubewahren, daß eine Wasseransamm- 
lung nicht stattfinden kann. Bei Bodenvertiefungen ist dafür Sorge zu tragen, daß eine länger als 
24 Stunden dauernde Wasseransammlung nicht stattfindet. 
§ 3. Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörden sind unbebaute oder unbestellte 
Grundstücke von Buschwerk, das den Stechmücken als Zufluchtsort dienen kann, freizulegen. 
§ 4. Die beamteten Arzte, die von der zuständigen Behörde bestellten Aussichtsbeamten 
und die Gesundheitsaufseher (Sanitätskolonnen) sind berechtigt, die Grundstücke und Räumlichkeiten 
der Eingeborenen sowie die Grundstücke der Nichteingeborenen nebst den darauf befindlichen Wasser- 
anlagen, Aborten, Stallungen und Eingeborenenräumen unter tunlichster Vermeidung von Störungen 
zum Zwecke der gesundheitspolizeilichen Uberwachung zu besichtigen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden an Nichteingeborenen mit Geld- 
strafen bis zu 100 ¼4, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu zwei Wochen tritt, an 
Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) 
bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen die §8§ 1 und 2 wird bestraft: 
1. der Besitzer oder Verwalter der im § 1 genannten Gefäße und Vorrichtungen, 
ferner derjenige, der den vorschriftswidrigen Zustand der im § 2 genannten Gegen- 
stände herbeigeführt hat; 
2. falls der unter Ziffer 1 Genannte sich nicht ermitteln läßt oder seine Bestrafung 
aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, der Besitzer oder Verwalter des Grund- 
stücks, auf welchem die vorschriftswidrigen Gegenstände oder Einrichtungen sich 
befinden. 
§ 6. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Abong-Mbang, den 6. August 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Bekaonntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. Bekämpfung der 
Stechmüchengefahr. 
Vom 29. August 1912. 
Die Verordnung des Gouverneurs vom 6. August 1912, betreffend Bekämpfung der Siecch 
mückengefahr, findet Anwendung auf das Weichbild der Ortschaft Duala. 
Buea, den 29. August 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. A. 
Adae. 
Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Edea, betr. Verbot der Jagd auf Sluß 
pferde im Bezirk Sdea. 
Vom 28. Mai 1912. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. März 1908, betreffend die Jagd im 
Schutzgebiet Kamerun, wird mit Genehmigung des Gouverneurs die Jagd auf Flußpferde im Bezirk 
Edea bis auf weiteres verboten. 
Edca, den 28. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Krücke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.