Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

1163 2O 
Das hierzu notwendige Personal ist vom Besitzer der Tiere oder vom Transportführer 
zu stellen. 
§* 8. Der Gouverneur kann für das Baden der Tiere eine Gebühr bis zur Höhe der ent- 
standenen Kosten festsetzen. 
§ 9. Sobald unter Transportvieh Küstenfieber oder eine andere Seuche oder seuchenartige 
Erkrankung (§§. 2, 3 und 5 der Verordnung vom 27. Februar 1909) auftritt, ist der Weitertransport 
bis zu seiner Freigabe verboten. 
Die Tiere sind am nächsten geeigneten Platze so unterzubringen, daß eine Übertragung der 
Seuche auf anderes Vieh ausgeschlossen ist, außerdem ist die nächste zuständige örtliche Verwaltungs- 
behörde oder Veterinärdienststelle von dem Ausbruch der Seuche unverzüglich zu benachrichtigen. 
§ 10. Der Gouverneur kann in bestimmten Gebieten den Handel mit Rindern, Ziegen 
und Schafen auf bekanntzugebende Viehmärkte beschränken. 
In solchen Gebieten ist der Handel mit diesen Tieren im Umherziehen verboten. 
§ 11. Im Falle der Gefahr einer Verseuchung eines Bezirkes mit Küstenfieber kann der 
Gouverneur nach Anhörung des Bezirksrates durch Bekanntmachung anordnen, daß nur solche Rinder 
zum Transportfahren verwandt werden dürfen, die vom beamteten Tierarzt als küstenfieberimmun 
geprüft und gekennzeichnet sind. 
Desgleichen kann im Falle der Gefahr einer Verseuchung eines Bezirkes mit anderen 
Rinderseuchen der Fahrverkehr mit Rindern auf bestimmten Wegen von der örtlichen Verwaltungs- 
behörde verboten werden. 
§*§ 12. Sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, wird mit 
Geldstrafe bis zu 450 Rupie oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft sowie mit 
Einziehung des vorschriftswidrig trausportierten Viehs bestraft, 
1. wer ohne Erlaubnis der örtlichen Verwaltungsbehörde (5 3) oder ohne Bescheini- 
gung des beamteten Tierarztes (§ 4) Transportvieh in einen Bezirk überführt, 
der nicht durch Bekanntmachung des Gouverneurs für den Zutrieb oder Durchtrieb 
aus dem Ursprungsbezirk freigegeben ist, oder auf anderen als vom Gouverneur 
bekanntgegebenen oder nach § 2 zulässigen Wegen transportiert; 
2. wer gegen die Vorschriften des § 5 Transportvieh bei Viehbesitzern einstellt oder 
vorsätzlich oder fahrlässig mit deren Vieh in Berührung bringt, oder wer den 
Transport ohne Grund wesentlich verzögert, oder wer Transportvieh auf nicht 
erlaubte Weiden bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Standvieh auf Viehtreibewege oder auf die 
für Transportvieh vorbehaltenen Weiden bringt; 
4. wer den rechtmäßigen Anordnungen des zuständigen Beamten gemäß 8 7 nicht 
Folge leistet; 
5. wer gegen die Vorschriften des § 9 Transportvieh weitertreibt oder unterbringt; 
6. wer den Vorschriften einer auf Grund der §§ 10 und 11 erlassenen Bekannt- 
machung zuwiderhandelt. 
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden neben Einziehung 
des Transportviehes die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kolonial-= 
blatt 1896, Nr. 9, S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§ 13. Diese Verordnung gilt für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residenturen 
Urundi und Ruanda und tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Am gleichen Tage werden die Ver- 
ordnung, betreffend den Transport von Rindvieh und Pferden, vom 27. Februar 1909 (Amtlicher 
Anzeiger Nr. 5)“““) und die auf Grund derselben erlassenen Bekanntmachungen ausgehoben. 
Daressalam, den 4. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
  
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 8, S. 374f.
	        
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