Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 1164 2O 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr 
von Klauenvieh. 
Vom 9. November 1912. 
Auf Grund des F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit in Ab- 
änderung der Verfügung vom 15. August 1911 (Amtlicher Anzeiger Nr. 35),) betreffend das Verbot 
der Einfuhr von Klauenvieh (Zweihufern) aus Europa, verordnet, was folgt: 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers und unter den für den Einzelfall festzusetzen den 
Bedingungen kann die Einfuhr aus Deutschland zugelassen werden. In jedem Falle wird zur Be- 
dingung gemacht, daß eine 14tägige Quarantäne des Klauenviehes vor der Einschiffung in Hamburg 
und eine 28tägige Quarantäne im Einfuhrhafen des Schutzgebiets (Tanga oder Daressalam) erfolgt. 
Diese Verordnung tritt sogleich in Kraft. 
Daressalam, den 9. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
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Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Machtrag Zum Tarif 
für die deutsch-ostafrikanischen Eisenbahnen. 
Vom 31. Oktober 1912. 
Zum Tarif für die deutsch-ostafrikanischen Eisenbahnen (Mittellandbahn und Nordbahn) vom 
1. Juni 1912 erscheint mit Gültigkeit vom 1. Dezember 1912 der erste Nachtrag. Die darin vor- 
gesehenen Tariferhöhungen treten erst am 1. Februar 1913 in Kraft. Der Nachtrag enthält neben 
einigen unbedentenden Tariferhöhungen, welche teils durch Berichtigung von Druckfehlern, teils durch 
logischen Ausbau der Bestimmungen des Tarifes bedingt sind, u. a. Bestimmungen wegen Festsetzung 
des Mindestfahrpreises bei Arbeiterbeförderungen, Ergänzungen der Güterklasseneinteilung, Festsetzung 
der Abfertigungsbefugnisse der beiden Bahnen, Aufnahme neuer Stationen in den Tarif, Druck- 
fehlerberichtigungen der Kilometerzeiger und der Kilometertariftabelle sowie die notwendigen Er- 
gäuzungen des alphabetischen Güterverzeichnisses. 
Der Nachtrag kann von den Betriebsleitungen in Daressalam und Tanga sowie von den 
Eisenbahndienststellen zum Preise von 20 Heller bezogen werden. 
Daressalam, den 31. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den Verkehr mit Krz-neimitteln 
außerhalb der Kpotheken. 
Vom 10. Oktober 1912. 
Zur Ausführung des § 1 Absatz 1 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Ein- 
richtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Aus- 
nahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werden 
dem freien Verkehr zum Handverkauf üÜberlassen. 
§ 2. Chininsulfat, Chininhydrochlorid, Chinintannat und Euchinin werden dem Handel 
bis auf weiteres freigegeben an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle 
besteht. Jedoch dürfen die Präparate nur verkauft werden in Dosierungen bis zu 0,5 g und sofern 
sie anerkannten deutschen Fabriken oder Firmen entstammen. 
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*) Vgl. „D. Stol. Bl.“ 1911, S. 870.
	        
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