Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  19.  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  175

Scheingeschäft  geschlossen  werde,  durch  welches  jemand  sich
den  staatsbürgerlichen  Pflichten  entziehen  würde,  ohne  auf  die  Vorteile
der  Staatsgemeinschaft  zu  verzichten,  so  wird  die  Entlassung  unwirksam,
  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  6  Monaten  vom  Tage  der
Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  an  entweder  seinen  Wohnsitz!)
  außerhalb  des  Bundesgebiets  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt  (8  18,  Abs.  2)?).
Die  Entlassung  erstreckt  sich  wie  die  Verleihung  auf  die  Ehefrau  und
die  der  elterlichen  Gewalt  des  Entlassenen  unterworfenen  Kinder’),
soweit  nicht  eine  Ausnahme  festgesetztist  ($  19).

In  betreff  der  Voraussetzungen  der  Entlassung  wird  ähnlich  wie
bei  der  Verleihung  unterschieden,  ob  der  Staatsangehörige  nur  in  einen
anderen  Bundesstaat  verzieht,  also  die  Reichsangehörigkeit  beibehält,
oder  ob  er  aus  dem  Reiche  auswandert.

1.  Die  Entlassung  zum  Zweck  der  Uebersiedlung
innerhalb  des  Bundesgebietes  »wird  jedem  Staatsangehörigen  erteilt,
welcher  nachweist,  daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat«  ($  15,  Abs.  1).  Wer  also  den  Staatsangehörigkeitsausweis‘)
  eines  anderen  Bundesstaates  vorleg,  muB  auf

1)  Zur  Begründung  des  Wohnsitzes  gehört  die  Absicht,  ständig  an  einem  Orte
zu  bleiben.  Diese  Absicht  wird  ausgeschlossen,  wenn  der  Aufenthalt  an  einem  Orte
nur  zu  einem  vorübergehenden  Zweck  (z.  B.  zum  Besuch  von  Verwandten  oder  zur
Benützung  einer  Lehranstalt)  genommen  wird;  dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  der  Aufenthalt
  an  einem  Orte  genommen  wird  mit  der  Absicht,  anderswo  einen  bleibenden
Wohnsitz  zu  begründen.  Vgl.  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  22.  Mai  1886
beiReger  Bd.  7,  S.  325.

2)  Das  Gesetz  sagt:  „Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn“  Eine  Unwirksamkeitserklärung
  der  Entlassung  ist  nicht  vorgeschrieben  und  auch  nicht
sachlich  erforderlich.  Es  kann  daher  auch  nicht  bezweifelt  werden,  daß  die  Entlassung
  von  Anfang  an  unwirksam  gewesen  ist,  nicht  erst  es  nachträglich  wird,  und  daß
mithin  auch  für  die  Zwischenzeit  (nicht  „in  der  Zwischenzeit“,  wie  Cahn  S.  129
meine  Ansicht  mißversteht)  die  staatsbürgerlichen  Pflichten  erfüllt  werden  müssen.
Vgl.  LandgraffS.643;  Seydell,  S.  284,  Note  16;  G.  Meyer  S  77,  Note  20;
UrteildesBundesamtes  für  das  Heimatswesen  vom  27..Juni  1885  bei
Reger  Bd.  6,  S.  98.  Ein  in  der  Zwischenzeit  geborenes  Kind  erwirbt  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  resp.  der  unehel.  Mutter.  Reger  Bd.  8,  S.  90  ff.  Die
Annahme  Böhlau’s  a.  a.  O.  S.  35,  Note  168,  daß  während  der  sechsmonatlichen  Frist
pendente  conditione  resolutiva  die  Bundesangehörigkeit  ohne  Staatsangehörigkeit
  selbständig  fortbesteht,  wird  durch  das  Gesetz  in  keiner
  Weise  gerechtfertigt.  Wird  die  Entlassung  unwirksam  und  der  Entlassene  will
in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Angehörigkeit  erwerben,  so  finden  auf  ihn  nicht
die  Grundsätze  von  der  Naturalisation  eines  Ausländers,  sondern  von  der  Aufnahme
Anwendung.  Uebereinkommen  sämtlicher  Bundesstaaten  bei  Reger  Bd.  16,  S.  200
und  308.

3)  Die  Entlassung  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  Töchter,  die  verheiratet  sind
oder  verheiratet  gewesen  sind;  ferner  nicht  auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt
  der  Mutter  stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem  Entlassungsantrage  der  Genehmigung
  des  Beistandes  bedarf.  Einf.-Ges.  zum  BGB.  Art.  41,  Ziff.  II.

4)  Der  Bundesrat  hat  durch  Beschluß  vom  3.  März  1883  dafür  ein  Formular  festgestellt
  (Zentralblatt  1883,  S.  66).