Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 160 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit 
· methylalhoholhaltigenArzneimitteln. 
Vom 7. Dezember 1911. 
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von 
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird bestimmt, was folgt: 
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her- 
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel, ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbeugungsmittel, 
innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder brauchbare 
Ware zu betrachten. 
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken, noch in diesen selbst 
feilgehalten und abgegeben werden. 
Daressalam, den 7. Dezember 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
  
Bekanntmachung. 
Am 1. April 1912 tritt auf den Eisenbahnen des Schutzgebiets Togo ein neuer 
Tarif in Kraft. Dadurch wird der gegenwärtig geltende Tarif nebst Nachträgen und Ergänzungen 
aufgehoben. 
Der neue Tarif kann in Deutschland von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsgesellschaft zu Berlin (XW. 7, Neue Wilhelmstraße 1), im Schutzgebiete von der Eisenbahn- 
betriebsleitung in Lome und den Eisenbahn-Dienststellen für den Preis von 2 „“ bezogen werden. 
Der dem Eisenbahntarif beigefügte Landungsbrückentarif tritt erst am Tage der Wieder- 
aufnahme des Brückenbetriebs in Lome in Kraft. 
Nähere Auskunft erteilen die Verkaufsstellen. 
Berlin, den 6. Februar 1912. 
Reichs-Kolonialamt. 
  
  
  
  
  
Dersonalie. — 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur von Kamerun 
Dr. Otto Gleim die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension unter 
Belassung des Ranges als Rat 1. Klasse zu erteilen und den bisherigen Vortragenden Rat im 
Reichs-Kolonialamt Geheimen Oberregierungsrat Karl Ebermaier zum Gouverneur von Kamerun 
zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen Hilfs- 
arbeiter im Reichs-Kolonialamt Regierungsrat Dr. Krauß zum Geheimen Regierungsrat und vor- 
tragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. 
Seine Mafestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann bei dem 
Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun, Regierungsrat Paul Dorbritz die wegen Tropendienst- 
untauglichkeit nachgesuchte Dienstentlassung unter Gewährung von Ruhegehalt und unter Verleihung 
des Charakters als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat zu erteilen. · 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wirklichen 
Geheimen Legationsrat z. D. Bernhard v. König anläßlich des Abschlusses des deutsch-belgischen 
Kiwu-Grenzabkommens den Stern zum Königlichen Kronenorden 2. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän a. D. 
bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Carl Prüssing in Hamburg den Roten Adler-Orden 
4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamts- 
sekretär bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Egon Cruse den Königlichen Kronen-Orden 
4. Klasse zu verleihen. « 
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Lome (Togo) ist Rechtsanwalt Dr. jur. Schottelius 
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
	        
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