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vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamts) verordnet, was folgt:
§ 1. Im Falle einer gemäß § 1 Ziffer a und b der Verordnung, betreffend die Be-
schränkung des Verfügungsrechts der Samoaner über ihre Ländereien vom 20. Juni 1909 (Gouv. Bl.
Bd. III Nr. 81; „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 856), erfolgenden Veräußerung oder Verpachtung
samoanischen Landes können die Samoaner über die ihnen gebührenden Gegenleistungen nur mit
Genehmigung des Gouverneurs verfügen, soweit es sich nicht um fällige, regelmäßig wiederkehrende
Leistungen handelt. .
Der Gouverneur kann jedoch im einzelnen Falle den Samoanern die freie Verfügung über
die Gegenleistung gestatten.
8 2. Insoweit eine Verfügung über die Gegenleistung der Genehmigung des Gouverneurs
bedarf, ist auch eine Pfändung oder sonstige Beschlagnahme oder eine Aufrechnung nur mit Ge—
nehmigung des Gouverneurs zulässig.
8 3. Der Gouverneur kann anordnen, daß die nach dem Kauf- oder Pachtvertrage den
Samoanern gebührenden Leistungen für deren Rechnung an die Kasse der Land= und Titelkommission
zu entrichten sind. In diesem Falle ist der Vorsitzende dieser Kommission zur Geltendmachung des
Anspruchs auf die Leistung befugt.
Die Anordnung muß schriftlich erfolgen und wird mit ihrer Zustellung an den Ver-
pflichteten wirksam.
Eine der Anordnung zuwider erfolgte Leistung ist nichtig.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sie findet auch Anwendung auf früher abgeschlossene Verträge, soweit nicht bis zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits rechtsgültige Leistung erfolgt war.
Apia, den 1. November 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. Rbänderung der Verordnung betr. den
Verkehr mit alkoholhaltigen Getränken vom 2. OOär= 1903.
Vom 14. November 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns-
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. In §7 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend den Verkehr mit alkoholhaltigen
Getränken, vom 2. März 1903 („D. Kol. Bl.“ 1903, S. 170f.), tritt an Stelle der Worte „Kaiser-
licher Bezirksrichter“ das Wort „Gouverneur“.
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Apia, den 14. November 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Verfügung des Couverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines Bezirksamts in Apia.
Vom 14. November 1911.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und
die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 3. Juni 1908
Wbeichs Gesehbl. S. 397), wird mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) folgendes
Cstimmt: