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1. Jagdverordnung vom 5. November 1908 und 30. Dezember 1911.
& 1. Unter „Jagd“ im Sinne dieser Verordnung ist die Jagd mit Feuerwaffen sowie das
Fangen aller nach Landesgebrauch jagdbaren Tiere zu verstehen, sofern diese Tiere nach den gesetz-
lichen Bestimmungen als herrenlos zu betrachten sind.
§ 2. Verboten ist die Jagd auf Gorillas, Schimpansen, desgleichen die Jagd auf Strauße,
Aasgeier, Schlangengeier (Sekretäre) und Eulen sowie das Wegnehmen und Beschädigen der Eier
dieser Bögel.
Zu wissenschaftlichen und Zuchtzwecken kann der Gouverneur unter von ihm festzusetzenden
Bedingungen das Fangen und Töten einer bestimmten Anzahl dieser Tiere sowie das Wegnehmen
von Eiern gestatten.
Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung die Liste der Tiere im Absatz 1
durch Aufnahme weiterer Arten, eventuell auch des einen Geschlechts oder der Jungtiere gewisser
Arten sowie durch Streichung irgendwelcher der in der Liste aufgezählten Arten abändern.
§ 3. Die jagdbaren Tiere (§ 1) werden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen
folgendermaßen eingeteilt:
Klasse I.
Alle jagdbaren Tiere unter Ausschluß der in den folgenden Klassen aufgeführten.
Klasse II.
Nashorn, Giraffe, Zebra, große Schraubenantilope (Kudu), Spießbock (Oryy), Giraffengazelle.
Klasse III.
Elefant.
Klasse IV.
Raubtiere, Wild-, Warzen= und Stachelschweine, Erdferkel, Assen — mit Ausnahme der in
den §§ 2 und 5e genannten —, Amphibien und Reptilien, Raubvögel.
Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung die vorstehende Einteilung der
jagdbaren Tiere durch Streichung irgendeiner Tierart bzw. eines der Geschlechter oder der Jung-
tiere einer solchen aus einer Klasse und Aufnahme in eine andere, oder durch Versetzung aus einer
der vorstehenden Klassen in die Liste des § 2 und umgekehrt, mit Wirkung für das ganze Schutz-
gebiet oder Teile desselben abändern.
Die Jagd auf Tiere der Klasse IV ist vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 13 und 17 frei.
Die Jagd auf die Tiere der Klassen I, 1I und III ist dagegen nur auf Grund eines Jagd-
scheins gestattet und außerdem den in dem § 4 und den folgenden Paragraphen enthaltenen Be-
schränkungen unterworfen.
§ 4. Die Gebühr für den Jagdschein beträgt:
1. wenn die Jagd von Eingeborenen oder denselben rechtlich gleichgestellten Farbigen in einem
bestimmten Bezirk
a) auf Tiere der Klasse 1 (§ 3) ausgeübt werden soll 10 Rupien, welcher Betrag bei Vor-
handensein besonderer Verhältnisse von den Bezirksbehörden (Bezirksämter, Militärstationen,
Residenturen) mit Zustimmung des Gouverneurs für bestimmte Gebiete bis auf 5 Rupien
ermäßigt werden kann (Kleiner Eingeborenen-Jagdschein),
b) wenn die Jagd auf Tiere der Klassen I und II (5 3) ausgeübt werden soll, 50 Rupien
(Großer Eingeborenen-Jagdschein),
2. 10 Rupien, wenn die Jagd auf Tiere der Klasse 1 (§ 3) in einem bestimmten Verwaltungs-
bezirk ausgeübt werden soll (Bezirksjagdschein),
3. 50 Rupien, wenn die Jagd auf Tiere der Klasse 1 (§ 3) im ganzen Schutzgebiet ausgeübt
werden soll (Kleiner Jagdschein),
4. 450 Rupien, wenn die Jagd auf Tiere der Klassen I und II (§ 3) ausgeübt werden soll
(Großer Jagdschein),
5. 5 Rupien, wenn die Jagd auf Tiere der Klasse 1 (§ 3) an einem bestimmten Tage innerhalb
fünf aufeinanderfolgenden Tagen vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, ausgeübt werden soll
(Tagesjagdschein).
Personen, die nicht im Schutzgebiet ansässig sind, haben für den kleinen Jagdschein eine
erhöhte Gebühr von 200 Rupien, für den großen Jagdschein eine erhöhte Gebühr von 750 Rupien
zu entrichten.