Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 2 20 
b) die durch den Etat für dasselbe Schutzgebiet bereitgestellten Mittel zur Gewährung eines 
Darlehns an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft zur Fortführung der Eisenbahn Dares- 
salam —Morogoro bis Tabora und zu Vorarbeiten für die Fortführung der Bahn bis an den 
Tanganjikasee auch zur Gewährung eines Darlehns an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft 
zur Fortführung der Eisenbahn Daressalam— Morogoro bis an den Tanganjikasee sowie zu 
Ergänzungs= und Umbauten an der Stammstrecke Daressalam—Morogoro 
zu verwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 12. Dezember 1911. # 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
Verordnung des Souverneurs von kKamerun, betr. das Verbot der Einkuhr 
europäischen Rindviehs. 
Vom 4. September 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird mit 
Rücksicht auf das starke Auftreten der Maul= und Klauenseuche in Europa zur Verhütung ihrer Ein- 
schleppung in das Schutzgebiet Kamerun folgendes verordnet: 
§ 1. Die Einfuhr von Rindvieh und Zweihufern aus europäischen Ländern in das Schutz- 
gebiet Kamerun wird bis auf weiteres verboten. 
§* 2. Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des Reichs-Strafgesetzbuchs verfolgt. 
§* 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 4. September 1911. 
Der Kaiserliche Gounverneur. 
Gleim. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. die Kbfertigung der Seeschiffe 
auf der Reede von Lome während der Unterbrechung des Brückhenbetriebes. 
Vom 31. Oktober 1911. 
Im Einvernehmen mit dem Gonvernement berechnet die Betriebsleitung der Verkehrsanlagen 
in Zukunft bis zur Wiederaufnahme des Brückenbetriebes für das Abholen und Zurückbringen der 
Schiffspapiere der auf der Reede von Lome ankernden Seeschiffe insgesamt 10 ./7. 
Die Einziehung dieses Betrages erfolgt durch die Hasenbehörde für Rechnung der Betriebsleitung. 
Lome, den 31. Oktober 1911. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
Verordnung des Souverneurs von Togo, betr. die Drüfung der auszuführenden 
Dalmkerne. 
(Dalmkernprüfungsverordnung.) 
Vom 1. November 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509 
wird unter Ausfhebung der Verordnuung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Handel mit 
Palmkernen, vom 2. November 1904 (Kol. Bl. S. 751) folgendes verordnet: 
§ 1. Der Handel mit Palmkernen, die mehr als 5 v. H. Schalen enthalten oder gewässert 
sind, ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.