Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 244 20 
U. A#bergangsbestimmungen zur Jagdverordnung vom 5. November 1908 und 
30. Dezember 1911. 
Artikel I. 
Zu §& 3 und § 4, letzter Absatz. Die Jagdbefugnis des Inhabers eines vor dem 
1. Januar 1912 gelösten Vorderlader= oder Schrotflinten -Jagdscheins, dessen Gültigkeit sich in das 
Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, unterliegt vom 1. Januar 1912 ab den aus dem § 4 Ziffer 1a 
5. November 1908 
30. Dezember 1911 
Artikel II. 
Zu § 5a. Ein großer Jagdschein (§ 4 Ziffer 4), der vor dem 1. Januar 1912 gelöst ist 
und dessen Gültigkeit sich in das Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, berechtigt den Inhaber vom 
1. Januar 1912 ab nach Lösung der erforderlichen Erlaubnisscheine gemäß § 5a zur Erlegung von 
zwei weiteren Elefanten, ohne Rücksicht darauf, wieviel Elefanten vor dem 1. Januar 1912 auf den 
Jagdschein erlegt worden sind. 
und den folgenden §8 der Jagdverordnung vom sich ergebenden Beschränkungen. 
Artikel III. 
Zu §3 5. Ebenso berechtigen Jagdscheine, die vor dem 1. Januar 1912 gelöst wurden 
und deren Gültigkeit sich in das Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, den Inhaber innerhalb der 
Grenzen seiner Jagdbefugnis zur Erlegung von Tieren des § d5e in der daselbst angegebenen 
Höchstzahl jeder Tierart, ohne Rücksicht darauf, wieviel Tiere dieser Arten vom Jagdscheininhaber 
vor dem 1. Januar 1912 auf denselben Jagdschein erlegt wurden. 
Artikel IV. 
Zu § 10. Wegen Kenntlichmachung derjenigen untergewichtigen Elefantenzähne, welche 
vor dem 1. Januar 1912 erlegt worden sind, wird bestimmt, daß außer der Kenntlichmachung durch 
behördliche Abstempelung der Inhaber von der Behörde auch eine schriftliche Bescheinigung über den 
rechtmäßigen Besitz als Ausweis verlangen kanu. Abstempelung oder schriftliche Bescheinigung können 
von der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Elfenbein erbeutet wurde, oder von derzjenigen, 
in deren Bezirk der Eigentümer des Elfenbeins wohnhaft ist, wenn dieser nicht im Schutzgebiet 
ansässig ist, auch von der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem sein derzeitiger Aufenthaltsort 
liegt, vorgenommen werden. Beim Verkauf des Zahnes ist die Bescheinigung vom Käufer als 
Nachweis mitzuübernehmen. 
Bekonntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Russtellung 
von Jagdscheinen. 
Vom 8. Januar 1912. 
Die Bezirksämter Langenburg und Udjidji sowie die Residentur in Kigali sind vom 
» 5.November1908. 
1.Januar1912abgemaߧ5AbfatzllIderJagdverordnungvom 30. Dezember 1911 bis auf 
weiteres ermächtigt worden, an nicht ansässige Personen kleine und große Jagdscheine (§ 4 Ziff. 3 
und 4 der genannten Verordnung) auszustellen. 
Daressalam, den 8. Januar 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. den Verkehr mit methyvlalkohol- 
haltigen Kr-neimitteln. 
Vom 28. Dezember 1911. 
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von 
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird bestimmt, was folgt:
	        
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