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An diesen Plätzen ist der Handel mit Baumwolle nur auf den Märkten und bis auf weiteres
in den Handelsniederlassungen gestattet.
Lome, den 8. Januar 1912.
Der Gouverneur.
In Vertretung:
v. Doering.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. Errichtung
einer Kpotheke in Robaul
vom 15. Januar 1912.
Dem approbierten Apotheker Herrn E. Paur ist mit Wirkung vom heutigen Tage auf
Grund der §§# 1 und 2 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung und den
Betrieb von Apotheken usw. vom 12. Januar 1911 die Erlaubnis erteilt worden, in dem auf Block
Nr. 55 in Rabaul errichteten Hause eine Apotheke zu betreiben. Die Apotheken des Keiserlichen
Gouvernements in Rabaul und Herbertshöhe werden Arzneien, Verbandsstoffe usw. an Private
nicht mehr abgeben.
Rabaul, den 15. Januar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
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Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die rechtliche Gleichstellung der Chinesen
mit den nichteingeborenen.
Vom 6. Januar 1912.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den
deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) wird mit Zustimmung
des Reichskanzlers bestimmt, was folgt:
§ 1. Chinesen sind in Samoa im Sinne der §8§ 4 und 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900, S. 813) als Nichteingeborene anzusehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Apia, den 6. Jannar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
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Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
Vom 6. Januar 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für das Schutzgebiet Samoga bestimmt, was folgt:
I. Einführung von chinesischen Arbeitern.
§& 1. Die Einführung von chinesischen Arbeitern unterliegt den Bestimmungen der Gou-
vernementsverordnung vom 1. März 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 20; Deutsches Kol. Bl. 1903,
Nr. 8, S. 170). »
§ 2. Chinesische Arbeiter dürfen erst gelandet werden, nachdem der Regierungsarzt oder
sein Stellvertreter sie untersucht und ihre Landung für zulässig erachtet hat.